TE Bvwg Beschluss 2021/5/3 W235 2237981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2021
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Entscheidungsdatum

03.05.2021

Norm

AsylG 2005 §5
AVG §10 Abs1
BFA-VG §52
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W235 2237981-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 1267462704-200738282, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. XXXX , ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.08.2020, ebenfalls am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Zuge des durchgeführten Konsultationsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ergab sich eine Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO (vgl. hierzu Zustimmungserklärung der kroatischen Dublinbehörde vom 26.10.2020, AS 93) zur Führung des Asylverfahrens von XXXX .

1.3. Am 26.11.2020 wurde XXXX nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin der XXXX sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei XXXX verfahrenswesentlich angab, dass er in diesem Verfahren nicht vertreten sei. Wörtlich lässt sich der Niederschrift der Einvernahme Folgendes entnehmen:

„LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Nein.

LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

VP: Nein.“

Die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin der XXXX hatte keine Fragen (vgl. AS 169).

Ferner findet sich in der Niederschrift dieser Einvernahme der Vermerk, dass am 26.11.2020 von 11:15 bis 11:45 ein Rechtsberatungsgespräch stattgefunden hat (vgl. AS 165).

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Antrag von XXXX auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen XXXX die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde XXXX am 03.12.2020 persönlich zugestellt (vgl. Zustellnachweis AS 211).

3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 erhob die XXXX die gegenständliche Beschwerde für XXXX . In dieser Beschwerde wurde wie folgt vorgebracht:

„[…]

Entgegen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung hat der BF jedoch im Bundesgebiet seit etwa 1,5 Jahren eine Lebensgefährtin. Diese ist ebenfalls afghanische Staatsangehörige, wobei sie bereits den Status der Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat.

Es besteht sohin ein (schützenswertes) Familienleben des BF in Österreich.

[…]

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.01.2020 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet sowie festgestellt, dass eine Abschiebung nach Kroatien gem § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

[…]

Hätte die belangte Behörde unabhängig von der Befragung des BF weitere Ermittlungen unternommen, hätte sich der Sachverhalt für die belangte Behörde auch so dargestellt, dass der BF über ein Familienleben in Österreich verfügt und es bereits Heiratspläne gibt.

[…]

Wenngleich im konkreten Fall eine Heirat noch nicht möglich war und daher noch keine Familiengehörigen des BF in Österreich leben, so wird dieser Wunsch in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs unter Hinweis auf die in den Feststellungen erwähnte und als Zeugin beantragte Lebensgefährtin des BF bereits hiermit kundgetan.

[…]“

Unterfertigt wurde diese Beschwerde von Mag. XXXX , einem Mitarbeiter der XXXX .

An Beilagen wurde angeführt: Vollmacht

Eine Vollmacht des XXXX für die XXXX war der Beschwerde jedoch nicht angeschlossen.

4. Am 18.12.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mit einer nicht erkennbaren sowie unleserlichen „Unterschrift“ versehene Kopie einer Vollmacht für die „ XXXX “ vom 18.12.2020 ein, in welcher als Vollmachtgeber Herr XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bezeichnet wurde.

In dieser wurde verfahrenswesentlich festgehalten, dass Herr XXXX die oben angeführte juristische Person mit seiner Vertretung im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 1267462704-200738282 beauftragt.

Festgehalten wird, dass die Unterschrift auf dieser Vollmachtkopie nicht leserlich ist und darüber hinaus keine, mit bloßem Auge erkennbare Ähnlichkeit mit den Unterschriften von Herrn XXXX auf der Erstbefragung (vgl. z.B. AS 21) oder auf der Niederschrift der Einvernahme (vgl. z.B. AS 169) aufweist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete diese Vollmacht am 22.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht der XXXX mit, dass diese namens Herrn XXXX am 17.12.2020 eine Beschwerde eingebracht hat, eine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung allerdings erst am 18.12.2020 nachgereicht worden war. Zum Vorhalt, dass die XXXX im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht bevollmächtigt war, wurde eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche eingeräumt.

Mit Stellungnahme vom 05.01.2021 brachte die XXXX (als Rechtsnachfolgerin der XXXX seit 01.01.2021) im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass die von Herrn XXXX unterzeichnete Vollmacht vom 18.12.2020 stamme und an diesem Tag dem Bundesamt übermittelt worden sei. Nicht richtig sei, dass die XXXX im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Herr XXXX befinde sich derzeit im Abschiebezentrum in XXXX . Es sei der zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, im Zuge eines persönlichen Gesprächs die schriftliche Vollmacht von Herrn XXXX einzuholen. Die Einholung einer schriftlichen Vollmacht habe sich als äußerst schwierig gestaltet. Herr XXXX habe jedoch der Rechtsvertretung bereits im Zuge eines Beratungsgespräches vom 10.12.2020 mündlich die Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung in obiger Sache erteilt, auf welche sich die nunmehrige Rechtsvertretung ausdrücklich berufe. Weiters werde ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die persönliche Rechtsberatung als auch die frühere Einholung der schriftlichen Vollmacht der vormaligen Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei.

Ferner handle es sich beim Vertreter der XXXX um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, welche keines urkundlichen Nachweises einer erteilten Vollmacht bedürfe. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, sei das Einschreiten durch eine „andere Organisation“ im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG erfolgt. Insofern hätte die Behörde bzw. das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch zu machen gehabt, von einer ausdrücklichen Vollmacht abzusehen, da es sich bei der genannten Rechtsvertretung um eine amtsbekannte Vertretungsorganisation gehandelt habe, weshalb Zweifel über Bestand und Umfang einer Vollmacht nicht sinnvollerweise bestehen könnten. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sei für das tatsächliche Bestehen einer Vertretungsvollmacht im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Es sei einzig maßgeblich, ob die Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung – Einbringung der Beschwerde – bereits bestanden habe, worauf sich die Rechtsvertretung ausdrücklich berufe.

Der Stellungnahme beigelegt war eine von XXXX , geb. XXXX , unterzeichnete Vollmacht in Kopie für die XXXX vom 05.01.2021, wobei anzumerken ist, dass diese Unterschrift erkennbar keine Ähnlichkeit mit der Unterschrift auf der Vollmachtkopie für die XXXX aufweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der am 18.08.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020 aufgrund der Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und die Außerlandesbringung von XXXX nach Kroatien angeordnet. Dieser Bescheid wurde XXXX am selben Tag persönlich zugestellt.

Am 17.12.2020 erhob die XXXX eine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Trotz Hinweis auf dem Beschwerdeschriftsatz war eine Vollmacht des XXXX nicht beigelegt. Nachträglich vorgelegt wurde eine mit einer nicht erkennbaren und unleserlichen „Unterschrift“ versehene Kopie einer Vollmacht für die „ XXXX “ vom 18.12.2020, in welcher als Vollmachtgeber Herr XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bezeichnet wurde.

Festgestellt wird, dass mit diesem Schriftstück ein im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorgelegen habendes Bevollmächtigungsverhältnis nicht nachgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Herrn XXXX (Staatsangehörigkeit, Antragstellung) sowie zum weiteren Verfahrensgang, insbesondere zur Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 03.12.2020, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass der Bescheid XXXX am selben Tag persönlich zugestellt wurde, gründet darüber hinaus auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweis (vgl. AS 211).

Ebenso auf dem unbedenklichen Akteninhalt basieren die Feststellungen zur Beschwerdeerhebung durch die XXXX am 17.12.2020, zur fehlenden Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und zur Nachreichung der Kopie einer Vollmacht vom 18.12.2020. Diese Umstände wurden von Seiten der XXXX auch nicht bestritten.

Zur Negativfeststellung, dass mit diesem Schriftstück (Kopie einer Vollmacht vom 18.12.2020) ein im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorgelegen habendes Bevollmächtigungsverhältnis nicht nachgewiesen wurde, gelangte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachstehender beweiswürdigender Erwägungen:

Im vorliegenden Fall hat die einschreitende XXXX für XXXX am 17.12.2020 Beschwerde erhoben. Eine Vollmacht zur Einbringung dieser Beschwerde lag nicht vor. Erst am 18.12.2020 wurde eine Kopie einer Vollmacht nachgereicht, die sich auf die Vertretung des Herrn XXXX im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 1267462704-200738282, bezieht. Wenn nunmehr die XXXX als Rechtsnachfolgerin der XXXX in ihrer Stellungnahme vom 05.01.2021 vorbringt, dass die XXXX im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bevollmächtigt gewesen sei, da dieser bereits am 10.12.2020 im Zuge eines Beratungsgespräches von Herrn XXXX mündlich die Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung erteilt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der vorgelegten Vollmachtkopie dem Wortlaut nach eindeutig um eine Vollmachtbegründung und nicht um eine nachträgliche Errichtung der Vollmachturkunde bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis handelt.

Die Vollmacht (vgl. OZ 2) weist oben links bei Name: XXXX und (darunter) bei Geburtsdatum: XXXX und (darunter) bei Staatsangehörigkeit: AFGHANISTAN auf. Mit dieser wurden von XXXX die juristischen Personen „ XXXX “ beauftragt und bevollmächtigt, ihn im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.12.2020, Zahl:1267462704/200738282, zu vertreten, Zustellungen aller Art, insbesondere Beschlüsse und Erkenntnisse anzunehmen (Zustellvollmacht: [….], im gegenständlichen Verfahren Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückziehen [.…] und überhaupt alles vorzukehren, was sie für nützlich oder notwendig erachten werden, insbesondere Akten einzusehen, darüber Auskünfte einzuholen und davon Abschriften (Kopien) zu machen. […]

Die Vollmacht trägt das Datum 18.12.2020.

Sohin ist eindeutig, dass mit dieser Vollmacht nicht eine bereits am 10.12.2020 mündlich begründete Bevollmächtigung lediglich schriftlich nachträglich errichtet wurde, zumal sich kein diesbezüglicher Hinweis auf der Vollmachturkunde findet, sondern sich diese Urkunde eindeutig auf die Begründung eines Vollmachtverhältnisses zwischen Herrn XXXX und der XXXX am 18.12.2020 und sohin nach Beschwerdeerhebung am 17.12.2020 bezieht. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung lag sohin keine aufrechte Bevollmächtigung der XXXX zur Vertretung des XXXX im Rechtsmittelverfahren vor.

Die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.01.2021 erweisen sich diesbezüglich auch als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Wenn vorgebracht wird, es sei der „zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertretung“ [gemeint: am 17.12.2021] nicht möglich gewesen, im Zuge eines persönlichen Gesprächs die schriftliche Vollmacht von Herrn XXXX einzuholen und weiters ausdrücklich festgehalten werde, dass sowohl die persönliche Rechtsberatung als auch die frühere Einholung der schriftlichen Vollmacht der vormaligen Rechtsvertretung nicht möglich gewesen sei, stellt sich die Frage, wie es dann zu dem – ebenfalls erwähnten – Beratungsgespräch am 10.12.2020 kommen konnte, im Zuge dessen Herr XXXX der einschreitenden Rechtsberaterorganisation angeblich mündlich die Bevollmächtigung erteilt haben will. Es stellt sich ferner die Frage, weshalb es die XXXX beim Beratungsgespräch am 10.12.2020 verabsäumt hat, die schriftliche Bevollmächtigung von Herrn XXXX einzuholen bzw. bis zur Beschwerdeerhebung nachzuholen (wenn diese mündlich ohnehin schon erteilt worden sein soll), es allerdings offensichtlich keine Probleme bereitet hat, die Vollmacht einen Tag nach Beschwerdeerhebung doch noch einzuholen.

Hinzu kommt, dass – trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichtes über mehrere Wochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist hinaus – keine nachträgliche Beurkundung einer mündlich am 10.12.2020 erteilten Vollmacht des Herrn XXXX an die XXXX nachgereicht wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsmittelfrist für die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde mit Ablauf des 17.12.2020 endete, sodass die Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist erteilt wurde und sohin eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrenshandlung ausscheidet.

Allerdings ist im vorliegenden Fall ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht Zweifel am tatsächlichen Zustandekommen einer Bevollmächtigung von Herrn XXXX an die XXXX zum Einschreiten im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, Zl. 1267462704-200738282, hat. Dies aus folgenden Gründen:

Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls annimmt, dass von Seiten der XXXX gesetzeswidrige Handlungen – wie etwa Fälschungen oder Verfälschungen – vorgenommen wurden. Allerdings schließt das Bundesverwaltungsgericht nicht aus, dass es auf Seiten der XXXX zu einer Verwechslung der Person und/oder des Verfahrens gekommen ist, was bei einer Vielzahl von vertretenen Beschwerdeführern in Kombination mit dem (wohl nicht allzu seltenen) Namen XXXX bzw XXXX durchaus im Bereich des Möglichen liegt.

Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Unterschrift des XXXX , geb. XXXX , auf der Vollmachtkopie vom 18.12.2020 an die XXXX keine erkennbare Ähnlichkeit mit der Unterschrift des XXXX , geb. XXXX , auf der Vollmachtkopie vom 05.01.2021 an die XXXX aufweist. Abgesehen davon sind auch die jeweiligen Vor- und Nachnamen des Vollmachtgebers umgekehrt (allerdings in derselben Schreibweise) angeführt und stimmen die Geburtsdaten nicht überein, was alleine schon ein deutliches Zeichen dafür ist, dass hier eine Verwechslung (bei Namensgleichheit) vorliegen kann. Hinzu kommt, dass die Unterschriften in der Erstbefragung und auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt 26.11.2020 wiederum ein anderes Erscheinungsbild aufweisen, wobei die Unterschrift der Einvernahme jener an die XXXX vom 05.01.2021 ähnelt. Wie erwähnt schließt es das Bundesverwaltungsgericht sohin nicht aus, dass es zwei Beschwerdeführer mit dem gleichen Namen bzw. mit gleichen Namensbestandteilen und unterschiedlichen Verfahren geben kann.

Aber auch die schriftlichen Beschwerdeausführungen weisen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf eine Verwechslung von Verfahren hin. So wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der (dortige) Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit etwa eineinhalb Jahren eine Lebensgefährtin habe, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ferner wurde mehrfach auf ein aufrechtes Familienleben sowie auf Heiratspläne des (dortigen) Beschwerdeführers verwiesen sowie darauf, dass in den Feststellungen die Lebensgefährtin erwähnt und als Zeugin beantragt wurde. Der (verfahrensgegenständliche) Herr XXXX allerdings verneinte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.11.2020 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin der XXXX nach erfolgter Rechtsberatung eindeutig sowohl die Frage nach Verwandten in Österreich bzw. im Bereich der Europäischen Union, zu denen eine besonders enge Beziehung besteht, als auch die Frage zu Personen in Österreich, zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht (vgl. AS 167), wobei anzumerken ist, dass die Rechtsberaterin keine Fragen zum Vorbringen des Herrn XXXX hatte. Hinzu kommt, dass der (verfahrensgegenständliche) Herr XXXX erst am 18.08.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und es sohin gar nicht möglich ist, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17.12.2020 seit eineinhalb Jahren in Österreich in einer Lebensgemeinschaft lebt, zumal er – den Angaben in der Erstbefragung zufolge – erst am Tag der Antragstellung in das österreichische Bundesgebiet einreiste (vgl. AS 17). Ferner wurde im angefochtenen Bescheid weder eine Lebensgefährtin des XXXX namentlich erwähnt noch eine solche im Verfahren als Zeugin namhaft gemacht. Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerde auf einen angefochtenen Bescheid vom 30.09.2020 bezieht, mit welcher ein Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2020 zurückgewiesen wurde, wogegen der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 03.12.2020 und der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 18.08.2020 stammt.

Zusammengefasst steht für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls fest, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 17.12.2020 keine Bevollmächtigung von XXXX an die XXXX vorlag, da eine zuvor am 10.12.2020 mündlich erteilte Vollmacht nicht nachgewiesen wurde. Lediglich hilfsweise ist auszuführen, dass auch die am 18.12.2020 erteilte Vollmacht Zweifel an ihrem tatsächlichen Zustandekommen aufwirft, da – wie oben ausführlich begründet – nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine Verwechslung von Antragstellern mit gleichen Namen(steilen) bzw. von Verfahren handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Fall des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“ 2013, K2 zu § 28).

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder durch eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Nach Abs. 2 leg. cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Die Behörde kann gemäß Abs. 4 leg. cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Nach Abs. 5 leg. cit. können sich die Beteiligten eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt gemäß Abs. 6 leg. cit. nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sich beim Vertreter der XXXX um eine „zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person“ handle, die keines urkundlichen Nachweises einer erteilten Vollmacht bedürfe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 52 BFA-VG, welche die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht regelt, keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich bei der einem Beschwerdeführer von Amts wegen kostenlos zur Verfügung gestellten Rechtsberatung bzw. deren Mitarbeiter um eine „zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person“ handelt (und zwar weder in der aktuellen noch in jener im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gültigen Fassung).

Der Nachweis auf die erteilte Vollmacht einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person war zunächst auf Rechtsanwälte und Notare beschränkt und wurde erst durch die Novelle BGBl. I 1998/158 auf andere zur Parteienvertretung befugte Personen, insbesondere Ziviltechniker, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Baumeister erweitert, wobei anzumerken ist, dass die Gewerbeordnung bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden ausdrücklich vorsieht (vgl. Hengstschläger/Leeb „AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ 1. Teilband: §§ 1 – 36a 2. Ausgabe, Rz 13 zu § 10 AVG). Zu betonen ist, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur so lange und insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen kann, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093).

Zusammengefasst ergibt sich sohin eindeutig, dass es sich bei einem Rechtsberater bzw. einer Rechtsberaterorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG nicht um eine „zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person“ im Sinne des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG handelt.

Aber auch die hilfsweise Begründung, es habe sich bei der XXXX um eine „andere Organisation“ im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG gehandelt, führt nicht dazu, dass das Gericht von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht absehen hätte können, da sich § 10 Abs. 4 AVG ausdrücklich auf „amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen“ bezieht und es sich weder bei der „ XXXX “ (vgl. Seite 1 der Beschwerde, AS 219) noch bei Herrn Mag. XXXX (der offensichtlich als Mitarbeiter – jedoch keinesfalls als amtsbekannter Funktionär – die Beschwerde verfasst hat; vgl. Seite 4 der Beschwerde, AS 225) um einen amtsbekannten Funktionär von beruflichen oder anderen Organisationen im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG handelt. Hinzu kommt, dass selbst im Fall einer Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen nur dann von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden kann, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis vorliegen, was gegenständlich – wie der ausführlichen Beweiswürdigung in gegenständlichem Beschluss zu entnehmen ist – allerdings nicht der Fall ist.

3.2.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Wie festgestellt erhob die XXXX (bei der es sich nicht um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person handelt) am 17.12.2020 Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2020, zugestellt persönlich an XXXX am selben Tag, ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht durch Herrn XXXX . Die schriftliche Bevollmächtigung wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 18.12.2020 nachgereicht.

Grundsätzlich stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. z.B. VwGH vom 13.10.2011, Zl. 2010/22/0093). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2011/10/0014; vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116; vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0101, vom 26.03.2003, Zl. 2003/17/0096 und vom 26.06.2002, Zl. 2001/04/0209).

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine fehlerfreie Vollmachturkunde nicht nur nachgereicht, sondern bei einer mündlichen Bevollmächtigung im Innenverhältnis auch erst nachträglich errichtet werden. Eine solche nachträgliche Beurkundung kann etwa durch ein Schreiben der Partei vorgenommen werden, mit dem diese das Bestehen einer Vollmacht des Einschreiters zur Erhebung einer Berufung bestätigt (vgl. VwGH vom 09.09.2009, Zl. 2004/10/0116). Entscheidend ist nämlich nicht die Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, „AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ 1. Teilband: §§ 1-36a 2. Ausgabe, Rz 9 zu § 10 AVG und die dort angeführte Judikatur).

Wie der Beweiswürdigung im gegenständlichen Beschluss zu entnehmen ist, wurde mit der Vollmacht vom 18.12.2020 nicht – wie behauptet - eine bereits am 10.12.2020 mündlich begründete Bevollmächtigung lediglich schriftlich nachträglich errichtet, sondern wurde diese erst begründet, was eindeutig aus dem Text der Vollmacht ersichtlich ist. Auch wurde – trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme über mehrere Wochen hinaus – keine nachträgliche Beurkundung einer mündlich am 10.12.2020 erteilten Vollmacht des Herrn XXXX an die XXXX nachgereicht, sodass im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine aufrechte Bevollmächtigung der XXXX zur Vertretung des XXXX im Rechtsmittelverfahren vorlag bzw. eine solche nicht nachgewiesen wurde.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass das Vollmachtverhältnis spätestens mit Einbringung der Beschwerde begründet worden sein hätte müssen. Da dies nicht der Fall war, kann der vom „Scheinvertreter“ gesetzte Akt der Partei auch bei nachträglicher Bevollmächtigung nicht zugerechnet werden. Da die Rechtsmittelfrist für die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde mit Ablauf des 17.12.2020 geendet hat und sohin die Bevollmächtigung zur Beschwerdeerhebung erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist erteilt wurde, scheidet auch eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrenshandlung aus. Ergänzend bzw. hilfsweise wird darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie in der Beweiswürdigung ausführlich begründet – auch Zweifel am tatsächlichen Zustandekommen der am 18.12.2020 erteilten Vollmacht hat.

Da die Bevollmächtigung für die einschreitende Rechtsberaterorganisation erst am 18.12.2020 – und sohin nach Einbringung der Beschwerde - erteilt wurde und gemäß oben angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel der Bevollmächtigung selbst nicht behebbar ist, konnte die Beschwerde Herrn XXXX nicht zugerechnet werden.

Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Nachweismangel Vertretungsbefugnis Vollmacht Zeitpunkt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W235.2237981.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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