TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/5 W159 2235324-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2021
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Entscheidungsdatum

05.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W159 2235324-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Nordmazedonien, gegen Spruchpunkt II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020 zur Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunke II. bis V. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, wurde am 24.08.2020 betreten, er habe sich als Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG vom 28.06.2020 bis 24.08.2020 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Im Rahmen eines Schnellrichtereinsatzes sei das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung in XXXX angehalten worden. Der Lenker des Fahrzeuges der Beschwerdeführer, habe sich mit einem mazedonischen Führerschein ausgewiesen. Der letzte Einreisestempel in die EU (Ungarn)im Reisepass des Beschwerdeführers sei mit 28.06.2020 datiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein Visum vorlegen können. Der Beschwerdeführer gab an, seinen Cousin besuchen zu wollen und auch bei ihm zu wohnen. Der Cousin des Beschwerdeführers würde sich zurzeit jedoch in Mazedonien aufhalten. Der Beschwerdeführer habe nicht vorbringen können, mit welchen Barmitteln er seinen Lebensunterhalt bestreiten würde. Er hätte lediglich 25 Euro Bargeld bei sich. Eine Wohnsitzüberprüfung ergab, dass der Beschwerdeführer keine Schlüssel bei sich gehabt hätte, zwei Frauen seien in der Wohnung anwesend gewesen, es hätten sich keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers in der Wohnung befunden.

Der Beschwerdeführer sei vor Ort festgenommen worden und in das PAZ HG eingeliefert worden.

Am 25.08.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme. Es wurde eine albanische Dolmetscherin beigezogen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und würde keine Medikamente benötigen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen worden sei. Er habe sich keinerlei Eintragungen im EKIS ergeben. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem nordmazedonischen Reisepass sowie einer ID-Card ausgewiesen. Der Beschwerdeführer gab an er würde sich seit zwei Monaten in Österreich aufhalten und zu Besuch beim Sohn seines Onkels sein. Bei der Einreise habe er 500 Euro besessen. Beim Beschwerdeführer seien 25 Euro vorgefunden worden, jedoch besitze er noch Geld, welches in der Wohnung sei. Er gab weiters an, er würde in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen. Er würde in Nordmazedonien auf einer Baustelle arbeiten.

Auf die Frage, wo er in Wien Unterkunft genommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, bei dem Sohn seines Onkels. Sein Onkel habe zwei Söhne. Anfangs habe er bei XXXX geschlafen. Dann sei der Onkel mütterlicherseits von XXXX gestorben und XXXX sei nach Nordmazedonien gefahren. Seither habe der Beschwerdeführer sich bei XXXX aufgehalten. Die Adresse könne er nicht angeben. In dessen Wohnung würden sich auch noch ein paar Sachen von ihm befinden.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren worden und würde dort auch wohnhaft sein. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Frau und sein Sohn seien an der angegebenen Adresse wohnhaft. Seine Eltern und Geschwister würden sich auch in Nordmazedonien aufhalten. In Österreich würden sich die Söhne seines Onkels aufhalten, sonst niemand. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Schulbildung, jedoch keinen Beruf erlernt. Er habe in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert. Er sei in Österreich nicht krankenversichert. Er sei auch kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er keinen Antrag gem. § 51 FPG stellen würde. Es lägen keine Hindernisse vor, die den Beschwerdeführer an einer Rückkehr nach Nordmazedonien behindern würden.

Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass er sich zurzeit unrechtmäßig in Österreich aufhalten würde, er würde nur über geringe Barmittel verfügen und sei behördlich nicht gemeldet. Es sei beabsichtigt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle so schnell wie möglich abgeschoben werden.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zl. XXXX , wurde gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde zur Person des Beschwerdeführers festgestellt, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren worden sei. Er sei Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit ein Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG). Er würde albanisch und nordmazedonisch sprechen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde und er habe diesbezüglich auch nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 28.06.2020 in Ungarn in den Schengenraum eingereist sei. Das konkrete Datum seiner Einreise hätte nicht festgestellt werden können. Er sei am 24.08.2020 durch Beamte der XXXX bei einer Personenkontrolle betreten worden. Der Beschwerdeführer würde weder in Österreich noch in einem anderen Staat über eine Aufenthaltsberechtigung oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Er sei im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet, nicht sozialversichert noch verfüge er über ausreichende Existenzmittel. Der Beschwerdeführer würde nicht die Voraussetzung der Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) iVm Art. 6 Abs. 1 lit c Schengener Grenzkodex (SGK) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb der letzen 180 Tage erfüllen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ipso iuris als unrechtmäßig zu bewerten. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner familiären Verhältnisse in Nordmazedonien. Er würde in Österreich bzw. der europäischen Union kein schützenswertes Privat- und Familienleben führen. Es würde auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich bestehen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht integriert und nicht der deutschen Sprache mächtig.

Nach beweiswürdigenden Ausführungen wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lt. eigenen Angaben in Nordmazedonien sei, sodass im Bundesgebiet kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben sei. Außerdem würde der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen. Er sei auch beruflich und sozial in Österreich nicht verankert und gebe es auch keine sonstigen Integrationsmerkmale. Zu Spruchpunkt III. wurde angeführt, dass keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Nordmazedonien sprächen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er so schnell wie möglich abgeschoben werden wolle. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuerkennen gewesen sei (Spruchpunkt V.), und es sei auch von einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen gewesen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der § 53 Abs. 2 Z 6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“) erfüllt sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufen.

Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid persönlich am 26.08.2020.

Am 27.08.2020 stellte der Beschwerdeführer ein Ersuchen um Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr. Dem Verein Menschenrechte Österreich wurde betreffend eine freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Heim- bzw. Ausreisekosten, vorbehaltlich der Übermittlung einer Kopie des Reisedokuments sowie der Bestätigung über die erfolgte Ausreise, übernehmen würde. Der Beschwerdeführer entschied sich als Selbstzahler für die freiwillige Ausreise nach Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer legte ein Flugticket für den 31.08.2020 nach XXXX vor. Der XXXX brachte die Ausreisebestätigung des Beschwerdeführers vom 31.08.2020 in Vorlage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde im Umfang der Spruchpunkt II bis VI. Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde mangelhaft ermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe sich rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und die Rückkehrentscheidung sowie Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien sie unzulässig gewesen. Der Beschwerdeführer habe laut seinen Angaben über weitere Barmittel bei sei Cousin verfügt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht mittellos gewesen und hätte sich in der Folge rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes, beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und wurde am XXXX geboren. Er ist nach eigenen Angaben zur Folge verheiratet und Vater eines Sohnes. Er hat Schulausbildung, jedoch keine Berufsausbildung genossen und verdient in Nordmazedonien seinen Lebensunterhalt auf einer Baustelle. Seine Eltern und seine Geschwister leben auch in Nordmazedonien. In Wien leben seine beiden Cousins.

Das genaue Datum der Einreise in Österreich ist nicht feststellbar. Der letzte Einreisestempel ist datiert von 28.06.2020 in die EU (Ungarn). Der Beschwerdeführer ist in Österreich aktuell nirgends aufrecht gemeldet. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und hat auch hier kein Vermögen, er konnte lediglich Barmittel in Höhe von 25 Euro vorweisen. Er gab befragt an seinen Cousin in Wien zu besuchen.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen eines Schnellrichtereinsatzes am 24.08.2020 um 21:10 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung in XXXX angehalten.

Die erbetene Wohnsitzüberprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer keine Schlüssel bei sich hat und in der Wohnung keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers vorhanden sind.

Aufgrund des Sachverhaltes wird eine Direkteinlieferung ins XXXX angeordnet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über eine Kranken- noch eine Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsland weder politisch noch strafrechtlich verfolgt.

Der Beschwerdeführer entscheidet sich als Selbstzahler für die freiwillige Ausreise nach Nordmazedonien ist am 31.08.2020 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

In Anbetracht des Umstandes, dass keinerlei Verfolgung oder Bedrohung im Herkunftsstaat vorgebracht wurde, war es auch nicht erforderlich, eigene Länderfeststellungen zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zur IFA-Zahl 1267688810, insbesondere in die dort einliegende Anzeige der LPD Wien LPD XXXX vom 24.08.2020 und der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.08.2020, der Kopie des Reisepasses von Nordmazedonien sowie der Ausreisebestätigung des XXXX vom 31.08.2020

Die Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Azeige der LPD XXXX .

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aufrecht gemeldet ist, ist dem Zentralen Melderegister zu entnehmen, die Ausreise nach Nordmazedonien am 31.08.2020 der Ausreisebestätigung des XXXX . Es war zu vermuten, dass sich der Beschwerdeführer schon seit längerem unangemeldet in Österreich aufhielt, da der letzte Einreisestempel vom 28.06.2020 in die EU (Ungarn) datierte.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er keine Kranken- und Unfallversicherung für das Bundesgebiet vorweisen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorausgeschickt wird, dass der SpruchpunktI. „Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG)“ nicht bekämpft wurde und daher in Rechtskraft erwachsen ist.

I. Zu Abweisung der Beschwerde der Spruchpunkte II. (Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung), III. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien), IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) sowie V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise).

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen. […]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) – (4) […]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) – (13) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Abschiebung

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. (

2) – (6) [...]

[...]

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

[...]

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) – (7) [...]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]

[...]

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) – (3) […]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Nordmazedonien Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Staatsangehörige von Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e vorliegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c leg cit) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e leg cit). Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Der Beschwerdeführer hat sich als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) vom 28.06.2020 bis 24.08.2020 in Wien nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung ist und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder die Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes der die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen, indem der Beschwerdeführer kein Visum, nicht genügend Barmittel, keine angemeldete Unterkunft vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen eines Schnellrichtereinsatzes am 24.08.2020 um 21:10 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX bezüglich einer Geschwindigkeitsüberschreitung in XXXX angehalten. Der nachträglich vorgewiesenen Reisepass wies einen Einreisestempel in die EU (Ungarn) vom 28.06.2020 auf. Es konnte kein Visum vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte einen Barbetrag in Höhe von 25 Euro bei sich. Er gab an seinen Cousin in Wien zu besuchen. Die erbetene Wohnsitzüberprüfung ergab, dass der Beschwerdeführer keine Schlüssel bei sich hatte und in der Wohnung keine persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers vorhanden waren. Aufgrund des Sachverhaltes wurde zurecht eine Direkteinlieferung ins XXXX angeordnet.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich weder über eine Kranken- noch eine Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsland weder politisch noch strafrechtlich verfolgt.

Der Beschwerdeführer entschied sich als Selbstzahler für die freiwillige Ausreise nach Nordmazedonien ist am 31.08.2020 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Die Entscheidung der belangten Behörde zu den Spruchteilen II-V war daher zu bestätigen.

II. Zu Spruchpunkt VI. (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des Einreiseverbotes auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bezogen und, dass er nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt erfüllte. Er habe die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Bundesgebietes gefährdet. Der Beschwerdeführer habe die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen missachtet und so einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerkfreien Einreise begangen.

Der Beschwerdeführer konnte nur 25 Euro an Barmittel vorweisen, hat sich jedoch in der Schubhaft entschlossen als Selbstzahler im Rahmen der freiwilligen Ausreise in sein Herkunftsland Nordmazedonien zurückzukehren. Er konnte ein Flugticket zu einem Preis von 244,33 Euro für den 31.08.2020 von XXXX vorlegen.

Es gibt keinerlei Hinweise auf irgendeine Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordmazedonien. Es ist keineswegs davon auszugehen, dass er in irgendeiner Weise in seinem Herkunftsstaat „entwurzelt“ wäre., wofür auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall von dem Vorliegen der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ausgegangen ist. In Anbetracht des Umstandes, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich rechtmäßig aufhalten und des Umstandes, dass er der Rückkehrentscheidung unverzüglich Folge leistete, und freiwillig auf eigene Kosten heimkehrte war das Einreiseverbot auf zwei Jahre herabzusetzen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Es sind im vorliegenden Fall die Feststellungen der belangten Behörde und deren Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Es war daher der Sachverhalt ausreichend geklärt und daher nicht erforderlich eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durchzuführen.

Es ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr an allen erheblichen Rechtsfragen und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese, soweit erforderlich, auch zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot freiwillige Ausreise Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.2235324.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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