TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/10 W280 2242118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2021
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Entscheidungsdatum

10.05.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W280 2242118-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1997, StA. Belarus, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 04.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Belarus, wurde nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX 12.2020 in den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages wegen des Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen festgenommen und folglich über diesen die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX 12.2020 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig BFA oder belangte Behörde) mitgeteilt, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen diesen beabsichtigt sei und diesem die Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen.

Mit in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 04.2021 wurde der BF sodann wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Zwei Tage später wurde der BF vor dem BFA im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich befragt und diesem mitgeteilt, dass eine Rückkehrentscheidung iVm einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen werde, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde. Im Hinblick auf die Delinquenz werde die Schubhaft über ihn verhängt und stehe ihm auch diesbezüglich eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation werde ihm gesondert mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.

Nach Hinweis auf die Rechtsmittelfrist von vier Wochen und den Umstand, dass eine Außerlandesbringung erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen könne einer freiwilligen Ausreise jedoch nicht zugestimmt werde, wurde seitens des BF der Wunsch geäußert, so schnell wie möglich nach Belarus auszureisen. Auf eine Beschwerde werde verzichtet. Seitens des BFA wurde dem BF hierauf mitgeteilt, dass nach Aushändigung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine unverzügliche Ausreise organisiert werde.

Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 04.2021, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif 1 7 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Gleichzeitig wurde mittels gesondertem Bescheid über den BF zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet, diesem mittels Verfahrensanordnung die im Spruch angeführte Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und der BF mittels Verfahrensanordnung zur Führung eines Rückkehrberatungsgespräches verpflichtet.

Die beiden Bescheide, die Verfahrensanordnungen sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung und ein vom BF noch zu unterfertigender Beschwerdeverzicht wurden dem BF am selben Tag zugestellt und von diesem persönlich übernommen.

Am XXXX 04.2021 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Am XXXX 04.2021 übermittelte die Rechtsberaterorganisation unter Anschluss der am XXXX 04.2021 unterschriebenen Vollmacht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot). Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe sowie entsprechenden Ausführungen zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes, in eventu die Dauer desselben auf eine angemessene Dauer zu verkürzen, in eventu diesen Spruchpunkt zu beheben und den Bescheid zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am XXXX 04.2021, eingelangt am XXXX 05.2021, unter Beifügung einer Stellungnahme vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX 01.1997 geborene BF ist Staatsangehöriger von Belarus und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz eines gültigen weißrussischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.

Der BF hat in Belarus 9 Jahre Gesamtschule und daran anschließend die Mittelschule absolviert. Von Beruf ist er Elektromonteur. Sein Verdienst betrug in Belarus ungefähr USD 400, in Polen, wo dieser ebenfalls auf Baustellen gearbeitet hat, USD 1.200 bis 1.400. Bei der Ausreise aus Belarus verfügte der BF über finanzielle Mittel in Höhe von USD 100, bei seiner Festnahme in Österreich über EUR 35.

Nachdem der BF Belarus verlassen hatte, arbeitete dieser im Rahmen eines Arbeitsvisums in Polen bevor dieser in das Bundesgebiet einreiste. Der BF hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt auch nicht über eine Beschäftigungs- oder sonstige Arbeitsbewilligung.

Der alleinige Zweck für die Einreise in das Bundesgebiet bestand in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen im Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sich über mehrere Wochen ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen um damit ihrer tristen finanziellen Situation zu entfliehen. Diese Diebstähle fanden zumindest im Zeitraum vom XXXX 12.2020 bis XXXX 12.2020 statt, wobei der BF zwischenzeitig das Bundesgebiet verließ und zuletzt am XXXX 12.2020 wiederum nach Österreich einreiste.

Der BF wurde am XXXX 12.2020 festgenommen und nach Verhängung der Untersuchungshaft mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 04.2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif 5, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Erschwerend wurde vom zuständigen Strafgericht die Tatwiederholung über die Gewerbsmäßigkeit hinaus, die doppelte Qualifikation und das Vielfache Überschreiten der Wertgrenze gewertet. Mildern wurde erkannt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Zustandebringung der Beute sowie der bisher ordentliche Lebenswandel.

Der BF ist ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester, lebt in Belarus. Im Bundesgebiet sind keine Familienangehörige aufhältig.

Sein Aufenthalt im Bundesgebiet wurde durch die Begehung von Straftaten unrechtmäßig.

Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und ist sohin mittelos. Der BF verfügte bei der Einreise lediglich über EUR 35.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremden- und Melderegister und dem Grundversorgungssystem zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF und der Besitz eines Reisepasses von Belarus ergeben sich aus der im Akt einliegenden gekürzten Urteilausfertigung des erkennenden Strafgerichtes sowie den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den eigenen, schlüssigen Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.

Dass der BF im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus der unbedenklichen Meldergisterabfrage, die Feststellung zur Mittelosigkeit aus den fehlenden finanziellen Mitteln die diesem im Bundesgebiet zur Verfügung standen.

Dass der BF im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel verfügte ergibt sich aus der Abfrage des Zentralen Fremdenregisters und korreliert diese Feststellung mit den Angaben des BF vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen betreffend Zweck der Einreise nach Österreich, die Umstände und den Zeitraum der Begehung von Straftaten im Bundesgebiet sowie die Gründe, die bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden, gründet in den vom zuständigen Strafgericht getroffenen Feststellungen in der gekürzten Urteilsaufertigung, die im Verfahrensakt einliegt.

Dass der Aufenthalt des BF durch die Begehung von strafbaren Handlungen im Bundesgebiet unrechtmäßig wurde ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser mit seinem von Polen ausgestellten Schengen(Arbeits)visum lediglich zu einem touristischen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der 90 Tage / 180 Tage Regelung befugt war.

Dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat zulässig war, gründet darin, dass der BF selbst das Vorliegen entsprechender Gründe bei seiner niederschriftlichen Befragung verneint hat und keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme in Bezug auf den Herkunftsstaat ersichtlich sind.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2.    Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall dem BF am XXXX 04.2021, zusammen mit dem angefochtenen Bescheid, dem Bescheid betreffend die Anordnung der Schubhaft und den Verfahrensanordnungen sowie einem Informationsblatt zur Rückkehrberatung ein vom BF zu unterfertigender Beschwerdeverzicht zugestellt. Eine Übernahmebestätigung datierend vom XXXX 04.2021, welche auch die Geschäftszahl des übermittelten Beschwerdeverzichtes ausweist, ist im Akt enthalten. Eine tatsächlich unterschriebe Verzichtserklärung liegt im Verfahrensakt der belangten Behörde nicht ein.

Unbeschadet einer nicht im Akt befindlichen unterschriebenen Verzichtserklärung liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein rechtswirksamer Beschwerdeverzicht des BF aus folgenden Gründen nicht vor:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht (Rechtsmittelverzicht) eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden.

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist jedoch besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel, wenn er tatsächlich bestanden hat, zu Gunsten der Partei zu beachten (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 29.04.2014, 2013/04/0072; 12.05.2005, 2005/02/0049).

Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser „durch den anderen Teil“, d.h. durch den Organwalter der Behörde, „veranlasst war“. „Veranlassen“ umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz 75-76 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ist Deutsch nicht die Muttersprache des auf eine Beschwerde Verzichtenden, ist eine Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache nötig.

Ein Beschwerdeverzicht kann – und zwar durch ausdrückliche Erklärung – erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater beispielsweise kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, einen Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem BF am XXXX 04.2021 durch persönliche Übergabe durch Beamte des Polizeianhaltezentrum ausgefolgt, während er sich in Schubhaft befand. Gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein, in die russische Sprache übersetzter, jedoch vorformulierter Beschwerdeverzicht mitübermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der BF in der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 04.2021 von dieser im Beisein einer Dolmetscherin darüber informiert wurde, dass der in Aussicht genommene Bescheid eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen aufweise und eine Außerlandesbringung erst nach Rechtskraft des Bescheides erfolgen könne sowie aufgrund der Straffälligkeit einer freiwilligen Ausreise nicht zugestimmt werde und der BF hierauf den Wunsch äußerte so schnell wie möglich nach Belarus zurückzukehren und dieser auf eine Beschwerde verzichte.

Der Umstand, dass der gegenständliche Beschwerdeverzicht ganz offensichtlich auf die im Rahmen der niederschriftlichen Befragung erfolgte Thematisierung eines Beschwerdeverzichts und den seitens des BF bestehenden Wunsch nach einer möglichst raschen Rückführung nach Belarus Bezug nimmt, ersetzt – angesichts der mit einem solchen Verzicht verbundenen Rechtsfolgen - nicht die von der Judikatur geforderten strengen Maßstäbe, zumal sich auch aus dem vorgelegten Akt als auch der Beschwerde kein Hinweis darauf ergibt, dass der Rechtsmittelverzicht im Beisein des bestellten Rechtsberaters geleistet worden wäre.

Vielmehr ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dass die dem BF zugewiesene Rechtsberatungsorganisation erst am XXXX 04.2021 von diesem mit der Wahrnehmung seine Interessen im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt wurde.

In einer Gesamtbetrachtung der Umstände unter welchen der Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht vom Vorliegen eines Willensmangels beim BF aus. Aufgrund der strengen Judikatur der Höchstgerichte war daher für das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsmittelverzicht des BF als nicht rechtswirksam zu beurteilen. Damit ist die erhobene Beschwerde zulässig.

3.3.    Zum Beschwerdegegenstand

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich nur gegen den Spruchpunkt VI. (Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren) des Bescheides vom XXXX 04.2021, Zl. XXXX , und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.

3.4.    Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 53 Abs. 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine derartige Gefahr indiziert.

Gemäß § 53 Abs. 3 Zif 1 FPG hat als „bestimmte Tatsache“, die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“.

Der BF wurde am XXXX 12.2020 festgenommen und nach Verhängung der Untersuchungshaft mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 04.2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Zif 5, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 erster Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

Der BF hat sohin den in §53 Abs. 3 Zif 1 FPG normierten Tatbestand erfüllt und indiziert dessen Erfüllung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sieht der Gesetzgeber für die Bemessung eines etwaig zu verhängenden Einreiseverbotes eine Dauer von höchstens 10 Jahren vor.

Das Vorliegen solcher, in § 53 FPG angeführter Tatsachen allein entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 und 3 FPG umschriebenen Annahmen gerechtfertigt sind. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die ihm zur Last gelegte Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und das dabei vom BF gesetzte Verhalten im Mittelpunkt der Betrachtung. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003).

Das dargestellte Fehlverhalten des BF, das seinen Ursprung in der vorsätzlichen Einreise in das Bundesgebiet zum alleinigen Zwecke, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen im Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sich über mehrere Wochen ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen hat, ist jedenfalls massivst Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Die strafbaren Handlungen fanden geplant, in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand statt. Das Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung lässt beim BF auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Angesichts der von Strafgericht festgestellten tristen finanziellen Situation des BF sowie der Rechtfertigung des BF in der niederschriftlichen Befragung, wonach er nach Österreich kam um hier leichtes Geld zu verdienen und man wenig Konsequenzen zu befürchten habe kann dem BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Es ist vielmehr zu befürchten, dass dieser auch künftig bei sich ihm bietender Gelegenheit und bestehenden finanziellen Engpässen versuchen wird, in das Bundesgebiet einzureisen, um hier strafbaren Handlungen zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen.

Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie der Umstände, unter denen dieses gesetzt wurde, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Der BF hat sich lediglich wenige Tage im Bundesgebiet aufgehalten, verfügt über keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich und weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und hat seinen Lebensmittelpunkt in Belarus, wo er zur Schule ging und eine berufliche Ausbildung zum Elektromonteur abgeschlossen hat. Seine Kernfamilie lebt ebenfalls dort.

Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig. Auch die Dauer von 6 Jahren erscheint angesichts der bereits dargelegten geringen Hemmschwelle, die eigene finanzielle Situation durch kriminelle Machenschaften aufzubessern, den bereits im Ausland gefaßten Vorsatz zweck der Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet einzureisen sowie das Zusammenwirken mit Mittätern im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bei der Begehung derselben als angemessen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.5.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Einreiseverbot Gefährdungsprognose illegaler Aufenthalt Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Willensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2242118.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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