TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/12 W232 2236379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2021
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Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55

Spruch


W232 2236379-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 209166602-190872697, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem mehrfach straffällig gewordenen Beschwerdeführer, ein staatenloser Staatsangehöriger, der die serbische Staatsbürgerschaft zurückgelegt hat, wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2019 über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen gegeben.

2. Mit Stellungnahme vom 19.12.2010 verwies der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass er sich seit 1989 in Österreich befinde und seine Eltern, seine Ehefrau und zwei Kinder hier leben würden. Er sei staatenlos und habe keine andere Heimat als Österreich.

3. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 09.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt V.).

Rechtlich wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren in Österreich über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge. Er sei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Die Angehörigen des Beschwerdeführers würden ihn am Wochenende in Serbien besuchen kommen können. Die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK seien nicht so ausgeprägt, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Der Beschwerdeführer sei in Serbien hauptsozialisiert und bestehe keine Gefahr, dass er sich im Falle der Rückkehr dort nicht mehr zurechtfinden würde. Sein weiterer Aufenthalt stelle auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Besonders die Suchtgiftkriminalität stelle eine große Gefahr für die Volksgesundheit dar.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.10.2020 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer früher serbischer Staatsangehöriger gewesen und seit mehreren Jahren staatenlos sei. Er befinde sich seit 1988 durchgehend im Bundesgebiet und sei jahrelang selbstständig als LKW-Fahrer gewesen. Zu Österreich bestünden familiäre und soziale Bindungen. In der deutschen Sprache könne er sich auf Muttersprachenniveau verständigen. Er habe außerdem keinen Kontakt zu Menschen im Heimatland. Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich schon verurteilt worden sei, bereue er seine Tat und würde ein neues Leben anfangen wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der eingebrachten Stellungnahme, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Serbien geboren, ist dort aufgewachsen und besuchte die Schule. Im Jahr 1988 reiste der Beschwerdeführer zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seinem in Österreich lebenden Vater nach Österreich, wobei ihm im Jahr 1991 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer straffällig wurde, wurde gegen ihn wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 29.02.2000 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der SID XXXX vom 25.04.2000 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2000 abgewiesen. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 25.07.2000 wurde mit Bescheid der BPD XXXX vom 03.08.2000 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der SID XXXX vom 21.09.2000 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Trotz des Aufenthaltsverbotes hat der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen. Der Beschwerdeführer hat die serbische Staatsbürgerschaft zurückgelegt, um seine Abschiebung zu verhindern. Er ist seither staatenlos. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 22.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 3 FPG 2005 ein Abschiebungsaufschub bis zum 22.08.2007 gewährt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat familiäre Bindungen in Österreich, zumal seine Eltern, Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 17 und 24 Jahren in Österreich leben. Der Beschwerdeführer war in Österreich als LKW-Fahrer berufstätig. Er spricht serbisch und deutsch.

Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

01) Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX .1999 wegen §§ 28 Abs. 2, 3 und 4 3. SMG, 12 StGB, 27 Abs. 1 SMG: Freiheitsstrafe 2 Jahre

02) Bezirksgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2002 wegen § 83 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

03) Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2005 wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

04) Bezirksgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2014, rechtskräftig am XXXX .2014, wegen § 83 (1) StGB: Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

05) Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2015 wegen § 28a (1) 5. Fall SMG § 15 StGB, § 50 (1) Z 1 u 2 WaffG: Freiheitsstrafe 2 Jahre

06) Landesgericht für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX .2020, rechtskräftig am XXXX .2020 wegen § 28a (1) 5. Fall und 6. Fall, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 4. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG, § 27 (1) Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG: Freiheitsstrafe 3 Jahre

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG 2005 unzulässig wäre.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Serbien:

1. Grundversorgung/Wirtschaft

Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale

Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche

Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. Nach Wirtschaftssektoren aufgeteilt steht der Dienstleistungssektor an erster

Stelle, er erwirtschaftete 2011 64,3% des BIP; es folgt die Industrie mit 26,6% und die Landwirtschaft mit 9,0%. Im Rahmen des EUIntegrationsprozesses

hat die serbische Regierung in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an Gesetzen an EU-Standards angepasst.

Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur (GIZ 3.2016).

Die Arbeitslosenquote liegt laut offizieller Statistik bei 17,9% (VB 29.5.2016). Inoffiziell ist die Arbeitslosenquote viel höher aufgrund der

versteckten Arbeitslosigkeit. Ein besonderes Problem stellt die Jugendarbeitslosigkeit mit über 50% dar. 2011 gab es in Serbien

1.732.000 Beschäftigte - davon waren allerdings 130.000 ohne Bezahlung und 400.000 Beschäftigte erhielten nur den garantierten

Mindestlohn von 16.000 Dinar (rund 150 Euro). Dieser Beschäftigtenzahl standen im gleichen Jahr 753.000 Arbeitslose sowie 1,69 Mio.

Rentner gegenüber (GIZ 3.2016).

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro

umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 380 im Jahr 2014. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben

des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive

Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%.

Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen

Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma)

und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur

durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 23.11.2015).

Ungefähr 10% der Bevölkerung leben in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 193. Ein Arbeitsinspektorat ist für die

Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche

Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte

Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in

Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 13.4.2016).

1.1. Sozialbeihilfen

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem

sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr

Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche

Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 23.11.2015).

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig.

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das

Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von

gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht

grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten

Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis),

arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-

Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit

Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der

vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über

eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der

Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente.

Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für

obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang

zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM

8.2014).

2. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem

des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer

medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung

wird von 161 Gesundheitszentren („Domovi zdravlja“) und kleineren primären Gesundheitsstationen („Zdravstvene stanice „) geleistet,

die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche,

Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42

Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59

weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Generell ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der

gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen

gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen

Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom

Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und

dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und

Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte

Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle

Patienten kostenlos. „Obligatorische“ Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches „Screening“) sind ebenfalls

kostenlos (AA 23.11.2015).

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr

bescheiden (EDA 10.5.2016). In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank

eine Reform des Gesundheitswesens » in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im

privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept,

das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen

Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich v.a. auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche

Krankenversicherungssystem, das zurückgeht auf eine alternde Bevölkerung und eine niedrigen Beschäftigungsgrad (GIZ 3.2016).

3. Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw.

Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den

einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung

(auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach

Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac,

Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell)

auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für

Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch,

Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie

Kontakttelefonnummern enthält. In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz

gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich

erfassten Wohnsitz verfügt (AA 23.11.2015).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und

Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche

Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich

ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist

(IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit,

Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in “Wiederzulassung”

(Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden

Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max.

60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer

einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten Dokumente im Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren und aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, ebenso seine Einreise und sein Aufenthalt in Österreich. Dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid der BPD XXXX . Der Beschwerdeführer selbst gab an, die jugoslawische Staatsbürgerschaft zurückgelegt zu haben, um nicht abgeschoben werden zu können (vgl. AS 411).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Die Feststellungen zu seiner Straffälligkeit ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und den im Akt einliegenden Urteilen.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt und auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter kann nicht erkannt werden, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers. Es wurden weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Rückkehrbefürchtungen auf seinen Herkunftsstaat bezogen geäußert. Sollte der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Serbien nicht mit familiärer Unterstützung rechnen können, so kann er auf Sozialhilfeleistungen zurückgreifen.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, welche weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wurden. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im Jahr 2000 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und verblieb der Beschwerdeführer unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet. Er legte die serbische Staatsbürgerschaft zurück, um seine Abschiebung zu verhindern. Er hält sich seit Jahren unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und wurde mehrfach straffällig.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und wurde dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.12.2018, Ra 2018/20/0371, mwN).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Es leben die Eltern, die Ehefrau und zwei Kinder, davon eines volljährig, des Beschwerdeführers rechtmäßig in Österreich, weshalb starke familiäre Bindungen vorliegen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren unrechtmäßig in Österreich aufhält und in diesem Bewusstsein seit vielen Jahren in Österreich lebt, eine Familie gegründet hat und berufstätig war. Der Beschwerdeführer hat trotz der mehrjährigen Abwesenheit nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er bis zu seinem 15. Lebensjahr aufwuchs und den Großteil der Schulzeit verbrachte. Er beherrscht die serbische Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Da er erwachsen, gesund und arbeitsfähig ist, wird es ihm möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG wirken sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten entscheidend zu seinem Nachteil aus, zumal er mehrmals straffällig wurde und auch verbüßte Haftstrafen ihn nicht davon abhielten, weitere Straftaten zu begehen. Bei den letzten zwei Verurteilungen beging der Beschwerdeführer das Verbrechen des Suchtgifthandels. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX .2020 wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall Abs. 2 Z 3, Abs. 3 zweiter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter und vierter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass er im Zeitraum von 2011 bis 2019 in 16 nachgewiesenen Fakten, Kokain in einer 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat und dieses auch selbst konsumierte. Er hat das Verbrechen des Suchtgifthandels und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften begangen. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, den langen Tatzeitraum sowie fünf einschlägige Vorstrafen, als mildernd das teilweise Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtmitteldelikten und der Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner wiederholten Verurteilungen als Rückfalltäter anzusehen.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgift-, Eigentums und Gewaltkriminalität gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlung manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot missachtete, durch die Zurücklegung der serbischen Staatsbürgerschaft seine Abschiebung verhinderte und jahrelang unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Es musste dem Beschwerdeführer somit bewusst sein, dass sein massiv strafgesetzwidriges Verhalten zu einer (weiteren) aufenthaltsbeenden Maßnahme führen kann. Ganz offensichtlich haben die familiären Verhältnisse in der Vergangenheit den Beschwerdeführer nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

In Anbetracht der strafgerichtlichen Verurteilungen kann von einer besonderen sozialen Verfestigung im Bundesgebiet nicht gesprochen und auch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die mehrfachen Vorstrafen zu verweisen, die den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhielten. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilungen im Fall des Beschwerdeführers spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz der Verurteilungen nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen zu begehen.

Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des VwGH vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Die Begehung von Straftaten stellt außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Somit relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung von Straftaten. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein langjähriges und wiederholtes Fehlverhalten in Zusammenhang mit der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Daher war im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Ausgehend von den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Serbien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101).

Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem erwachsenen Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

 

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

 

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

 

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

 

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

 

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

 

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.

 

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

 

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

 

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(…)“

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals in Österreich straffällig wurde und zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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