TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/21 W192 2242399-1

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Entscheidungsdatum

21.05.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch


W192 2242399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021, Zahl: 1276149503-210393355, nach Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.04.2021 aufgrund des Vorlageantrages vom 05.05.2021 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und 7, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F., § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Nordmazedoniens, wurde am 23.03.2021 im Bundesgebiet durch Organe der Polizei im Zuge der Kontrolle einer Baustelle in einem Container versteckt angetroffen ohne im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dieser wies sich mit einem Firmenausweis lautend auf einen rumänischen Staatsbürger aus.

In der Folge setzten die einschreitenden Organe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Sachverhalt in Kenntnis. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.

Am gleichen Datum erfolgte im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Verhängung der Schubhaft eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Dem Beschwerdeführer wurde eingangs vorgehalten, durch Organe der Finanzpolizei bei einer unrechtmäßigen Beschäftigung auf frischer Tat betreten worden zu sein, wobei er versucht hätte, sich zu verstecken und sich mit einem gefälschten rumänischen Dokument auszuweisen. Der Beschwerdeführer bestätigte, gearbeitet zu haben; er sei von einem Kroaten angesprochen worden, um auf der Baustelle auszuhelfen. Seine Einreise nach Österreich sei vor zweieinhalb Monaten zu Besuchszwecken erfolgt. Er habe bei seiner Freundin an einer ihm nicht bekannten Adresse Unterkunft genommen und seinen Aufenthalt durch Unterstützung seiner Freundin finanziert. Der Beschwerdeführer habe über Facebook gesehen, dass eine Person mit einem näher bezeichneten Vornamen Arbeitskräfte suchen würde und habe diese angeschrieben. Die Arbeit auf der Baustelle habe er am heutigen Tag um 7.00 Uhr aufgenommen, ansonsten habe er nicht gearbeitet. Dem Beschwerdeführer sei ein Lohn von EUR 9,- pro Stunde in Aussicht gestellt worden. Er habe keine Bank- oder Kreditkarte und besitze noch ca. EUR 200,- bis 300,-. Er besitze einen Führerschein, sein Reisepass befinde sich in der Wohnung seiner Freundin. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder, seine Mutter lebe in Wien und sei österreichische Staatsbürgerin. Seine Freundin, mit welcher er seit eineinhalb bzw. zweieinhalb Monaten zusammen wäre, sei Rumänin. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Schengenraum eingereist sei und am 23.03.2021 durch die Finanzpolizei bei einer unrechtmäßigen Beschäftigung auf einer Baustelle betreten worden sei; dieser habe versucht, sich zu verstecken und sich mit einem gefälschten rumänischen Dokument ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe fremdenrechtliche Bestimmungen übertreten, den Besitz ausreichender Barmittel nicht nachgewiesen und eine illegale Beschäftigung ausgeübt, sodass dessen Aufenthalt als unrechtmäßig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und habe seinen Wohnsitz in Nordmazedonien. In Österreich habe er laut eigenen Angaben seit Jänner 2021 eine Freundin, welche rumänische Staatsbürgerin sei, deren Familiennamen, Geburtsdatum und Adresse er jedoch nicht zu benennen vermochte. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits seit 18 Jahren im Bundesgebiet gemeldet, der Beschwerdeführer habe bislang jedoch nie eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich besessen und sei nun erstmals behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfüge über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Dessen Angabe, am Tag des Aufgriffs erstmals gearbeitet zu haben, erweise sich als unglaubwürdig und es sei anzunehmen, dass dieser bereits seit längerer Zeit arbeite und auch seine Barmittel aus dieser Tätigkeit stammen.

Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig.

Da der Beschwerdeführer gegen die geltenden Gesetze verstoßen habe, indem er Schwarzarbeit verrichtet hätte und er zudem den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht hätte, sei unter Berücksichtigung seiner fehlenden beruflichen oder sozialen Verankerung die Annahme gerechtfertigt, dass dieser sich einen Aufenthalt künftig aus illegalen Mitteln finanzieren werde, sodass ein weiterer Aufenthalt seiner Person eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Der Beschwerdeführer führe kein schützenswertes Familienleben in Österreich und sei hier weder beruflich, sozial, noch sprachlich verankert. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Da eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus den dargelegten Gründen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, seien einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen.

Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.03.2021 persönlich übernommen.

Am 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben.

3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung am 15.04.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, vom Beschwerdeführer ginge keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde. Selbst bei formeller Erfüllung des Tatbestands der Mittellosigkeit sei ein Einreiseverbot nicht zwingend zu verhängen und es sei eine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers verabsäumt worden. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Festnahme über EUR 300,- verfügt, welche er von seiner Freundin erhalten hätte. Die Behörde habe diese Angabe sowie den Umstand, dass es sich beim 23.03.2021 um den ersten Arbeitstag des Beschwerdeführers gehandelt hätte, als unglaubwürdig erachtet, ohne dies ausreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer kenne nur den zweiten Namen seiner Freundin, da sie erst seit kurzem in einer Beziehung seien. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Ersparnisse und könnte auch von seiner Mutter und Schwester finanziell unterstützt werden. Die gefälschten rumänischen Dokumente habe der Beschwerdeführer von einem Arbeitskollegen während der Personenkontrolle genommen, da er Angst bekommen hätte und es sei demnach unrichtig, dass er bereits seit 02.02.2021 gearbeitet hätte. Zudem seien der Aufenthalt der Mutter, der Schwester und der Freundin des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung nach Art. 8 EMRK unzureichend berücksichtigt worden. Auch eine nachvollziehbare Begründung im Hinblick auf die konkrete Dauer des Einreiseverbotes sei, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers, nicht vorgenommen worden. Zudem sei die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, zumal der Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre und sein Verhalten kein solches darstellen würde, welches dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde.

4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.04.2021 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde – zusätzlich zu den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen – angeführt, der Beschwerdeführer sei am 26.06.2020 sowie am 18.12.2020 in den Schengenraum eingereist, Ausreisestempel seien nicht vorhanden. Demnach halte dieser sich bereits seit 23.09.2020 unrechtmäßig im Schengenraum auf. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von EUR 300,- gewesen, habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, woher dieses Geld stamme. Der Beschwerdeführer habe lediglich den Vornamen seiner angeblichen Freundin nennen können und habe falsche Angaben zur Länge der Beziehung erstattet. Dessen Angabe, sich den rumänischen Ausweis lediglich geborgt zu haben, sei unrichtig, zumal eine Person mit der darin aufscheinenden Identität laut Erhebungen der LPD nicht existent sei. Der Beschwerdeführer habe den Ausweis gebraucht, um in Österreich unerlaubter Weise einer Beschäftigung nachzugehen, mit welcher er seinen Aufenthalt zu finanzieren versuchte. Daraus resultiere dessen Mittellosigkeit, welche sich bereits in der ausgeübten Schwarzarbeit manifestiert hätte. Wegen des Fehlens einer legalen Beschäftigung und seiner finanziellen Lage sei konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten, den illegalen Aufenthalt und die unrechtmäßige Beschäftigung, auch in Zukunft fortsetzen werde. Zudem sei der Tatbestand der unrechtmäßigen Beschäftigung erfüllt.

Jener Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 29.04.2021 zugestellt.

5. Am 05.05.2021 wurde durch die Rechtsvertretung ein Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG eingebracht. Begründend wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass im Bundesgebiet außer Mutter und Schwester des Beschwerdeführers eine Halbschwester, Großmutter, drei Tanten und ein Onkel leben würden. Eine allenfalls vorliegende Verletzung des Art. 8 EMRK habe die Behörde neuerlich nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft. Da der Beschwerdeführer seine Familie besucht hätte und diese auch in der Zukunft besuchen möchte, sei vom Vorliegen eines intensiven Privatlebens im Bundesgebiet auszugehen und es würde das Einreiseverbot einen massiven Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Die Beschwerdevorentscheidung bestehe fast ausschließlich aus Verweisen auf den Akteninhalt und stelle demnach keine rechtsstaatlich einwandfreie Begründung dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen mazedonischen Reisepasses fest.

Der Beschwerdeführer reiste letztmals am 18.12.2020 ins Gebiet der Schengen-Staaten ein und hielt sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer war ab dem 08.01.2021 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde am 23.03.2021 durch Organe der Finanzpolizei im Bundesgebiet auf einer Baustelle bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten angetroffen. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer versuchte, sich in einem Container zu verstecken und wies sich mit einem Ausweisdokument aus, welches auf einen nicht existenten rumänischen Staatsbürger lautete. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 23.03.2021 erstmals auf der erwähnten Baustelle beschäftigt gewesen ist.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über rund EUR 300,- an Bargeld, dessen Herkunft er nicht nachweisen konnte, und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.

1.2. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat seinen Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch und ist zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts in Nordmazedonien in der Lage. In Österreich lebt die Mutter des Beschwerdeführers seit ca. 18 Jahren, mit welcher der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nie im gemeinsamen Haushalt lebte. Laut den unbelegten und erstmals in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag erstatteten Angaben leben zudem eine Schwester, eine Halbschwester, eine Großmutter, ein Onkel und Tanten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat weder die Personalien dieser Angehörigen bekanntgegeben, noch wurde vorgebracht, dass er zu diesen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht oder mit ihnen je in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, eine Freundin im Bundesgebiet zu haben, mit welcher er im gemeinsamen Haushalt wohne und von der er finanziell unterstützt werde. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch weder den Namen, noch die Adresse jener Freundin anzugeben. Eine besonders starke Beziehungsintensität besteht nicht und der Beschwerdeführer war sich zum Zeitpunkt des Eingehens einer allfälligen Beziehung zudem seiner fehlenden Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst.

Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer besaß nie einen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügte erstmals im Jänner 2021 über eine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf.

1.3. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden nordmazedonischen Reisepass, Führerschein und Personalausweis des Beschwerdeführers.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sich seit seiner letztmaligen Einreise am 18.12.2020 durchgehend im Schengen-Gebiet aufgehalten und damit die höchstzulässige Dauer eines visumfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen überschritten hat. Zusätzlich ist dieser bei Ausübung einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten worden, wodurch er auch den Zweck eines zulässigen visumsfreien Aufenthalts überschritten hat.

Die Feststellungen über die Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet sowie den nicht vorgelegenen österreichischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, resultiert aus den Ausführungen im Bericht einer Landespolizeidirektion vom 23.03.2021, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sind. Vielmehr räumte dieser in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am gleichen Datum ein, auf der Baustelle gearbeitet zu haben. Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass es als wenig glaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer sich am Tag seines polizeilichen Aufgriffs erstmals auf der Baustelle befunden hatte.

Die Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers resultieren aus den Angaben des Genannten anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer er festhielt, im Besitz von EUR 200,- bis 300,- an Barmitteln zu sein, welche er von seiner Freundin erhalten hätte, und keine Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel zu haben. Dieser vermochte jedoch die Herkunft der Barmittel nicht nachzuweisen und es ist den Ausführungen des Bundesamtes dazu, dass es wenig glaubwürdig erscheint, dass der Beschwerdeführer von jener angeblichen Freundin, deren Name ihm nicht bekannt war, solche vergleichsweise hohen Bargeldbeträge zur Verfügung gestellt bekommen würde, beizupflichten. Ein Rechtsanspruch auf Unterhalt durch seine angebliche Freundin wurde nicht behauptet.

2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und in Nordmazedonien beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass eine besonders starke Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich lebenden Mutter nicht zu erkennen ist. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits seit rund 18 Jahren mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte jedoch bislang nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich und war vor Jänner 2021 nie behördlich im Bundesgebiet gemeldet, sodass ein gemeinsamer Aufenthaltsstaat oder Haushalt bereits bisher nicht vorgelegen hat. Der Aufenthalt von weiteren Angehörigen (Schwester, Halbschwester, Onkel und Tanten) wurde erstmals in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag unbelegt behauptet, wobei weder die Personalien jener Angehörigen bekanntgegeben wurden, noch wurden Ausführungen zur Beziehungsintensität zu diesen Angehörigen erstattet. Dass der Beschwerdeführer mit einem jener Angehörigen in der Vergangenheit im gemeinsamen Haushalt gelebt oder sonst in einem besonderen Naheverhältnis gestanden hätte, wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, sodass nicht zu erkennen ist, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aspekte eines Familien- oder Privatlebens im Bundesgebiet unzureichend geprüft hat.

In Bezug auf die Beziehung zu seiner angeblichen Freundin hat bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung nicht glaubhaft darstellen konnte bzw. jedenfalls eine ausgeprägte Beziehungsintensität nicht aufzeigte. So war es diesem nicht einmal möglich, den vollständigen Namen seiner angeblichen Freundin anzugeben, ebensowenig war ihm deren (gemeinsame) Anschrift bekannt. Zur Dauer der Beziehung gab er unterschiedlich an, dass diese seit eineinhalb bzw. zweieinhalb Monaten aufrecht sei. Auch in der Beschwerde wurden die Angaben zu jener angeblichen Beziehung in keiner Weise präzisiert. Insgesamt ist dem Bundesamt jedenfalls beizupflichten, dass es nicht lebensnah und demnach unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Eingehen der Beziehung mit einer Frau, deren Name ihm nicht bekannt ist, bei dieser Unterkunft nehmen und finanziell von dieser erhalten werden würde.

Schließlich war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er nicht zum längerfristigen Verbleib bei den erwähnten Bezugspersonen in Österreich berechtigt ist.

Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand.

2.4. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.03.2021 wurde durch die Vertretung des Beschwerdeführers am 15.04.2021 fristgerecht eingebracht.

3.1.3. Zum Verfahrensgegenstand:

3.1.3.1. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in Spruchpunkt IV. erfolgte Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG sowie Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beschränken haben.

3.1.3.2. Fallgegenständlich machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 22.04.2021 von seiner Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch.

3.1.3.2.1. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Hinsichtlich des Verhältnisses der Beschwerdevorentscheidung zum Ausgangsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.2015, Ro 2015/08/0026, die folgenden grundlegenden Ausführungen getroffen:

„Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

Das bedeutet im Einzelnen – für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen – Folgendes:

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032), im Fall einer zu Gunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist - durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses - in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheides wiederherzustellen (es sei denn, es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) rechtlich geboten.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist (im oben genannten Sinn) zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben.

Will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen, so ist die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben.

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte.

Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“

Die Beschwerde richtet sich auch im Fall einer Beschwerdevorentscheidung und eines darauf folgenden Vorlageantrags stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 24.11.2016, Ra 2016/08/0145).

Zur Abgrenzung der Sache des Verfahrens im Fall der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.05.2018, Ro 2018/08/0011, aus, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde ist, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0031-0032).

3.1.3.2.2. Aus den dargestellten grundlegenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Sache des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde vom 15.04.2021 gegen den (dem Beschwerdeführer am 23.03.2021 rechtswirksam zugestellten) Bescheid vom 23.03.2021 darstellt. Die Behörde machte von ihrer Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG mit (am 29.04.2021 rechtswirksam zugestellten) Bescheid vom 22.04.2021 fristgerecht Gebrauch; dabei wies sie die Beschwerde als unbegründet ab.

Durch den Umstand, dass die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung teils ergänzende begründende Ausführungen getroffen hat, wird der zulässige Prüfgegenstand nicht überschritten, zumal die Beschwerdeentscheidung von der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auszugehen hat und die ergänzend angeführten Aspekte dessen ungeachtet nicht dazu geeignet sind, im Vergleich zum Ausgangsbescheid ein für die Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis herbeizuführen.

Da die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 23.03.2021, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, nicht berechtigt ist, war die abweisende Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]“

3.2.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

3.2.2.1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte.

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.

Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinn des AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bedingungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung im Sinn des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. VwGH 15.06.2004, 2003/18/0007; 18.05.2007, 2007/18/0197).

3.2.2.2. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 23.03.2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an jenem Datum im Bundesgebiet bei Arbeiten auf einer Baustelle, sohin bei der Ausübung von Tätigkeiten angetroffen wurde, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig sind; da er eine entsprechende Bewilligung nicht vorweisen konnte, hat die Behörde den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zu Recht als erfüllt erachtet, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass dieser sich gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten mit einem falschen Ausweis legitimierte, welcher auf einen rumänischen Staatsbürger lautete und dadurch über seine fehlende Berechtigung zu Aufenthalt und Arbeitsaufnahme zu täuschen versuchte. Ein unter § 53 Abs. 2 FPG zu subsumierendes Verhalten liegt im Übrigen unabhängig davon vor, ob es sich beim Tag des Aufgriffs um den ersten Arbeitstag des Beschwerdeführers gehandelt hat.

3.2.2.3. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine nachgewiesenen eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten (neuerlich) durch Schwarzarbeit finanzieren wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, mwN). Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für eigene finanzielle Mittel vorgelegt. Dieser erklärte, während seines Aufenthalts von seiner Freundin unterstützt worden zu sein, brachte jedoch – ungeachtet der abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Angabe – nicht vor, einen Rechtsanspruch auf Unterhalt durch diese zu haben. Die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG kann auch durch Dritte erfolgen, allerdings muss der Fremde einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben (vgl. VwGH 09.07.2020, Ra 2020/21/0257). Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden jedoch weder behauptet noch belegt. Die vorhandenen geringen Barmittel, deren Herkunft vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde, reichen jedenfalls nicht aus, zumal genügend eigene Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen sind. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten zu bleiben beabsichtigte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer, welcher sich in Überschreitung der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufhielt, hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben.

3.2.3. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und durch Gebrauch eines gefälschten Ausweises über seine Identität und Staatsbürgerschaft zu täuschen versuchte. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt auch künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers – nämlich des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie der bereits erfolgten Verrichtung von Schwarzarbeit unter Gebrauch eines gefälschten Ausweises – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der neuerlichen Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte.

Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

3.2.4. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigem - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005 ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer schützenswerte familiäre oder private Bindungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht ins Treffen geführt. Dieser erwähnte den Aufenthalt seiner Mutter und weiterer Angehöriger (Schwester, Halbschwester, Großmutter, Tanten und Onkel) im Bundesgebiet, brachte jedoch nicht vor, mit diesen Angehörigen bisher in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben oder in einem besonderen Naheverhältnis zu diesen zu stehen. Der Beschwerdeführer war nie zum längerfristigen Aufenthalt in Österreich berechtigt und begründete erstmals im Jänner 2021 einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer in Nordmazedonien, sodass ein Eingriff in ein in Österreich geführtes Familienleben nicht vorliegt. Wie an anderer Stelle angesprochen, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Österreich eine Freundin zu haben bzw. wäre selbst unter der Annahme einer solchen Beziehung lediglich eine äußerst lose Bindung zu erkennen, zumal dem Beschwerdeführer weder Name noch Adresse der angeblichen Freundin bekannt waren. Im Übrigen war sich der Beschwerdeführer bei Eingehen einer allfälligen Beziehung in Österreich seiner fehlenden Berechtigung zu einem längerfristigen Verbleib bewusst, sodass er nicht auf die Möglichkeit zur Begründung eines gemeinsamen Familienlebens vertrauen konnte. Den Kontakt zu den genannten Bezugspersonen wird er für die Dauer des Einreiseverbotes über Besuche in Nordmazedonien und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können. Der Beschwerdeführer hat keine Integration im Bundesgebiet dargetan. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften) als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. erweist sich daher als unbegründet, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGHs vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt.

Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGHs vom 19.06.2018 in der Rechtssache C-181/16 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat.

3.3.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

3.3.3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet, sodass die Beschwerdevorentscheidung auch in diesem Umfang zu bestätigen war.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen unerlaubten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt; aufgrund des in der Aktenlage dokumentierten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers stand fest, dass die Dauer des Einreiseverbotes von der belangten Behörde in angemessener Dauer angesetzt wurde. Auch die Beschwerde hat keine konkreten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet genannt. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein auf die Durchführung einer Verhandlung zielender Antrag in der Beschwerde gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet worden ist (siehe VwGH 03.09.2019, Ra 2015/21/0054 mwN). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot freiwillige Ausreise Frist Gefährdungsprognose illegale Beschäf
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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