Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L511 2163322-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz vom 07.06.2017, Zahl: XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit im Spruch bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 [AsylG] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) ab. Mit Spruchpunkt II erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte mit Spruchpunkt III gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 29.06.2017 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben.
2. Die belangte Behörde legte am 29.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor.
2.1. Mit Schreiben vom 25.06.2021 erklärte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurückzieht.
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Der Beschwerdeführer ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 25.06.2021 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
1.3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 07.06.2017, Zahl: XXXX , in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2163322.1.00Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021