TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/20 W224 2239235-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2021
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Entscheidungsdatum

20.07.2021

Norm

AuBG §8
B-VG Art133 Abs4
UG §90

Spruch


W224 2239235-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin an der Medizinischen Universität Wien vom 09.09.2020, Zl. 27-H-972-2019/20, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 24.10.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Nostrifizierung ihres an der Kabul Medical University, Afghanistan, erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als gleichwertig mit dem Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien. Beigeschlossen wurde eine Kopie des Konventionsreisepasses, der aktuelle Meldezettel, ein Lebenslauf, ein „Confession Letter“, ein Motivationsschreiben, ein „Student’s Education Career Transcript“ der Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“, ein „House Job Certificate“ des Ministry of Higher Education Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“, ein „Degree of MD“ der Faculty of Medicine, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den Grad „MD“ im Jahr 2006 erworben hat.

2. Mit Schreiben vom 19.11.2019 erteilte die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin an der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, den Antragsunterlagen einen vollständigen Nachweis über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen (Studienbuch/Index, Studienplan; Prüfungszeugnisse) und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation) mit Angaben der Stundenanzahl beizuschließen.

3. Fast zeitgleich langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem sie die Schwierigkeit, Dokumente vorzulegen, darstellen wollte.

4. Mit Schreiben vom 09.12.2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Verbesserungsauftrag Stellung. Sie habe trotz mehrfachen Nachfragens keine ergänzenden Unterlagen aus Afghanistan erhalten. Sie habe ihren Antrag bzw. ihre Unterlagen mit jenen von afghanischen Fachkollegen abgeglichen und könne feststellen, dass die Dokumente, welche die Kollegen vorgelegt hätten, sich in Bezug auf deren Genauigkeit nicht von ihren Angaben zu den Studienleistungen unterscheiden würden. Sie habe während des Studiums keine Diplomarbeit verfasst. Sie berufe sich auf § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz berufen und wolle am Stichprobentest teilnehmen, weil sie anerkannter Flüchtling sei und es unmöglich sei, weitere oder ergänzende Beweise aus Afghanistan vorzubringen. Die Angabe einer Stundenzahl in der Unterlage „House Job Certificate“ sei nicht vorhanden, weil dort keine „Grades“ verliehen worden seien, sondern lediglich die Dauer der einzelnen Praktikateile aufgelistet würden. Die „Grades“ seien aus dem „Student’s Education Career Transcript“ abzulesen.

5. Die belangte Behörde ersuchte die Kabul Medicine University mit E-Mail vom 15.01.2020 um Bestätigung der Dokumente bzw. des Studienabschlusses der Beschwerdeführerin und um Aufklärung der unterschiedlichen Angaben des Namens und des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin. Am 18.01.2020 bat die Kabul Medicine University um Übermittlung der Dokumente, welche die belangte Behörde in weiterer Folge am 20.01.2020 übermittelte. Am 27.01.2020 bestätigte die Kabul Medicine University den Studienabschluss der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 und gab an, dass Name und Geburtsdatum auf Grund der Entscheidung eines universitären Komitees korrigiert wurden.

6. Am 10.04.2020 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Österreichisch-Afghanisch-medizinischen Gesellschaft vor, in welchem um Nachsicht in Bezug auf die Vorlage von Nachweisen von der Kabul Medicine University ersucht wird.

7. Mit Schreiben vom 23.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Form des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 11.05.2020 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

9. Mit E-Mail vom 13.05.2020 bestätigte die Kabul Medicine University erneut den Studienabschluss der Beschwerdeführerin und versuchte die unterschiedlichen Angaben zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin aufzuklären.

10. Mit E-Mail vom 10.06.2020 ersuchte die belangte Behörde die Kabul Medicine University um Übermittlung eines detaillierten Dokuments über die Studieninhalte und ETCS des seitens des Beschwerdeführerin abgeschlossenen Studiums. Die Kabul Medicine University übermittelte am 17.08.2020 das Curriculum jenes Studiums, welches die Beschwerdeführerin abgeschlossen habe.

11. Mit Bescheid vom 09.09.2020, Zl. 27-H-972-2019/20, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass aus den vorhandenen Unterlagen der erfolgreiche Abschluss eines Medizinstudiums (MD degree) an der Kabul Medicine University im Jahr 2006 und zumindest eine grobe Übersicht der absolvierten Fächer in Theorie und Praxis hervorgehe. Jedoch würden jegliche Angaben zu den in den jeweiligen Fächern besuchten theoretischen und/oder praktischen Lehrveranstaltungen bzw. den abgelegten Prüfungen mit deren konkreten Inhalten oder den Angaben der ECTS fehlen. Im „Curriculum of Medicine Faculty“ seien zwar die vorgeschriebenen Stunden angegeben worden, jedoch gebe es keinen Hinweis auf die Art der Lehrveranstaltung und Methode der Wissensvermittlung.

In den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen würde betreffend den ausländischen Studienabschluss nicht einmal zwischen theoretischen und praktischen/klinischen Stunden unterscheiden. Erst die Nachforschung der belangten Behörde habe dazu geführt, dass die Kabul Medicine University das Curriculum übermittelt habe, dem eine Aufgliederung der Stunden zu entnehmen sei. Nähere Informationen zu den didaktischen Zielen bzw. den Unterrichts- und Lernformen der konkret absolvierten Studienleistungen seien nicht übermittelt worden. Aus den schlagwortartigen Angaben wie „Int. Medicine“ oder „Dermatology“ im „Student’s Educational Career Transcript“ sowie „Medicine“ oder „Surgery“ im „Curriculum of Medicine Faculty“ lasse sich nicht ableiten, welche konkreten Lehrinhalte an der Kabul Medicine University in den jeweiligen Fachbereichen tatsächlich vermittelt worden seien. Die Bedenken, dass wesentliche Fachbereiche im ausländischen Studium nicht in ausreichendem Maße abgedeckt worden seien, hätten nicht ausgeräumt werden können. Vielmehr zeige sich, dass die angegebenen Stunden in den Kernbereichen „Innere Medizin“, „Psychiatrie/Neuropsychiatrie“ und „Neurologie“ weit hinter den im Diplomstudium Humanmedizin zu absolvierenden Stunden zurückblieben. Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die im Wiener Curriculum Modell geschaffene Integration der Fächer (Interdisziplinarität) eine horizontale Komponente (vorwiegend durch Themenblöcke) und eine vertikale Komponente (wie den Lines) verfolge. Es können weder die Lehrinhalte, die Ziele und die Methoden der Lehrveranstaltungen und/oder die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen des konkret absolvierten ausländischen Studiums festgestellt und als Entscheidungsgrundlage für eine Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen werden. Auch eine wissenschaftliche Arbeit sei nicht vorgelegt worden, die der im Diplomstudium Humanmedizin verpflichtend abzufassenden, mit 18 ETCS bemessenen Diplomarbeit gleichkäme und dem Nachweis der Befähigung diene, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten. Aus den Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend gehe hervor, dass sie nicht vordergründig humanmedizinspezifische Fächer wie „Physics“, „Chemistry“, „Biology“, „English“, „Islamic Studies“, „Mathematics“ oder „History“ absolviert habe, welche vor dem Hintergrund des Aufnahmeverfahrens MedAT-H an der MedUni Wien teilweise schon vor Beginn des Studiums vorausgesetzt würden und daher nicht Teil des Studienplans bzw. der Studiendauer seien. Auch die nicht-medizinrelevanten Teile im ausländischen Studium („English“, „Islamic Studies“, etc.) seien für den Vergleich der Studieninhalte bzw. der hierfür im Studium veranschlagten Stunden von vornherein unbeachtlich.

Für die Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Grades sei entscheidend, ob das ausländische Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte mit dem inländischen Studium als „gleichwertig“ angesehen werden könne. Dabei unterscheide der Gesetzgeber zwischen der „vollen Gleichwertigkeit“ und der „grundsätzlichen Gleichwertigkeit“, wobei letztere dadurch gekennzeichnet sei, dass „einzelne Ergänzungen“ auf die volle Gleichwertigkeit fehlten. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die seitens der Beschwerdeführerin im Ausland erworbene Ausbildung hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfangs und der Studieninhalte nicht so aufgebaut sei, dass sie mit dem Diplomstudium Humanmedizin an der MedUni Wien als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen sei. Die inhaltlichen und umfangmäßigen Unterschiede der beiden zu vergleichenden Studien würden ein Ausmaß annehmen, das ein Nachholen der fehlenden Studieninhalte im Wege von Ergänzungsprüfungen nicht mehr vertretbar erscheinen ließen. In den „Kernfächern“ gebe es zu starke Abweichungen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs, in gleichgelagerten Fällen sei anders entschieden worden, wies die belangte Behörde mit Verweis darauf, dass eine Änderung der Praxis der Behörde verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Die Satzung sehe zwar vor, dass Nachsicht in Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen geübt werden könne, doch sei diese Nachsicht auf „einzelne Unterlagen“ beschränkt und nicht insofern vertretbar, wenn die „vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen“. Diese Voraussetzungen seien aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die Auswahl des Verfahrens zur Feststellung der Qualifikationen von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz liege im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Teilnahme am Stichprobentest könne im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens die Vorlage von nachvollziehbaren Dokumenten nicht zur Gänze ersetzen. Der Stichprobentest finde als ergänzende Ermittlungsmaßnahme statt, dh zusätzlich zum Vergleich der Fächer- und Stundenangaben in den Arbeitsunterlagen. Die völlig unzureichenden Informationen aus den studienbezogenen Dokumenten hätten so nicht ausgeglichen werden können.

12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht eine Gleichwertigkeitsprüfung nicht abgeschlossen sei, bis die Ergebnisse eines Stichprobentests vorliegen würden. Im gegenständlichen Verfahren sei die Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich auf Basis der vorgelegten Unterlagen erfolgt, welche zugegebenermaßen nicht vollständig seien. Im Rahmen eines vollständigen und fairen Ermittlungsverfahrens sei sie zu einem Stichprobentest einzuladen gewesen, anhand dessen ihre medizinischen Kenntnisse festgestellt hätten werden können. Dies hätte zur Entscheidung beitragen können, ob die Gleichwertigkeit gegeben sei. Gemäß § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz hätten auch andere Formen der Ermittlung der Gleichwertigkeit getätigt werden können, jedoch habe die belangte Behörde diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung gebracht. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass ihr Studienabschluss grundsätzlich dem Studienabschluss Humanmedizin in Österreich gleichwertig sei. Das afghanische Medizinstudium dauere genauso wie das Studium in Österreich zwölf Semester, auch wenn es anders als in Österreich aufgebaut sei. Ihre Berufsberechtigung habe sie nach dem Studium durch das einjährige Praktikum erwirken können. Darüber hinaus habe sie zwei Jahre als Forscherin und parallel behandelnde Ärztin sowie sechs Monate in der Gynäkologie gearbeitet. Sie habe daher auch einen entsprechenden Ärzteausweis. Auf Grund der Dauer der Ausbildung, des Abschlusses und der Berufsberechtigung sei sie der Ansicht, dass die Vorschreibung der Ergänzungsmaßnahmen im Falle der Nostrifizierung grundsätzlich möglich sein sollte. Das afghanische Medizinstudium sei – basierend auf einem anderen Bildungssystem und traditionsbedingt – anders aufgebaut als das österreichische. Weil aber im Nostrifizierungsverfahren der Abschluss im Vordergrund stehe und insofern eine grundsätzliche Gleichwertigkeit gegeben sein müsse, sei sie der Ansicht, dass sie die Anforderungen erfülle und beide Abschlüsse „zum selben Ergebnis führen“ würden.

Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die Kabul Medical University in Deutschland und den Niederlanden als „Hochschule“ angesehen wird. Weil beide Staaten EU-Staaten seien und durch die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ua. Ärzte „automatisch“ anerkennt würden, könne „man davon ausgehen, dass in Folge auch Anerkennungsregeln zu ähnlichen Ergebnissen führen“.

Auf den Einwand, dass andere Personen in gleichgelagerten Fällen aus Kabul sehr wohl die Möglichkeit der Nostrifizierung erhalten hätten, sei die belangte Behörde de facto nicht eingegangen, sondern habe sich auf eine Judikatur zur Fremdenverkehrsabgabe gestützt. Eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen. Es wäre aus der Sicht der Beschwerdeführerin möglich, dass Personen, die die gleiche Ausbildung wie sie absolviert hätten, zu den Unterlagen der Kabul Medical University Stellungnahmen abgeben würden.

Sie habe zwar im Rahmen ihres Studiums keine Diplomarbeit verfasst, aber dafür gebe es im Verfahren der Nostrifizierung „erfahrungsgemäß die Möglichkeit der Vorschreibung vom ‚Wahlfach‘ als ergänzende Maßnahme“. Letztlich beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde stattzugeben, den erlassenen Bescheid aufzuheben und ihr „zumindest“ die Teilnahme am Stichprobentest (oder einer anderen Ermittlungsmaßnahme) zu ermöglichen.

13. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 25.01.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2021, die Beschwerde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und in Österreich asylberechtigt.

Die Beschwerdeführerin erwarb in Afghanistan ein „Degree of MD“ an der Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“ im Jahr 2006. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.10.2019 einen Antrag auf Nostrifizierung ihres an der Kabul Medical University, Afghanistan, erworbenen Studienabschlusses „Degree of MD“ als gleichwertig mit dem Abschluss des Diplomstudiums der Humanmedizin (UN 202) an der Medizinischen Universität Wien.

Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium ist in zwölf Semester mit folgenden Inhalten unterteilt.

1. Semester (PCB-First Semester):

?        Physics

?        Chemistry

?        Biology

?        English

?        Mathematics

?        Islamic studies

2. Semester (PCB-Second Semester):

?        Physics

?        Chemistry

?        Biology

?        Islamic studies

?        English

?        Statistics

?        History

3. Semester (1st Class):

?        Anatomy

?        Histology

?        Physiology

?        Biophysics

?        English

?        Islamic studies

?        Behavioral Science

4. Semester (1st Class):

?        Anatomy

?        Histology

?        Physiology

?        Embryology

?        English

?        Behavioral Science

5. Semester (2nd Class):

?        Anatomy

?        Physiology

?        Biochemistry

?        Microbiology

?        Histology

6. Semester (2nd Class):

?        Physiology

?        Biochemistry

?        Microbiology

?        Histology

?        Anatomy

7. Semester (3rd Class):

?        Pathology

?        Pharmacology

?        Microbiology

?        (Int.) Medicine

?        (Gen.) Surgery

?        Public Health

8. Semester (3rd Class):

?        Pathology

?        Pharmacology

?        (Int.) Medicine

?        (Gen.) Surgery

?        Public Health

9. Semester (4th Class):

?        Infectious Diseases

?        Pharmacology

?        (Int.) Medicine

?        (Abdominal) Surgery

?        Radiology

?        Obstetrics

?        Public Health

?        Anesthesia

10. Semester (4th Class):

?        (Int.) Medicine

?        Pediatric Medicine

?        (Abdominal) Surgery

?        Tuberculosis

?        Obstetrics

?        Dermatoloy

?        Public Health

11. Semester (5th Class):

?        (Int.) Medicine

?        E.N.T

?        Pediatric Medicine

?        (Gen.) Surgery

?        Gynecology

?        Orthopedics

?        Neurology

?        Public Health

12. Semester (5th Class):

?        (Int.) Medicine

?        Pediatric Medicine

?        Pediatric Surgery

?        Gynecology

?        Orthopedics

?        Ophthalmology

?        Psychiatry

?        Forensic Medicine

?        Public Health

Die konkreten Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltungen der jeweils absolvierten Fächer sind nicht feststellbar. Die Studieninhalte samt Stundenzahlen bzw. ECTS-Gewichtung sind nicht feststellbar. Die Art der einzelnen Lehrveranstaltung der konkret absolvierten Fächer und die Methode der Wissensvermittlung ist nicht feststellbar.

Die Beschwerdeführer absolvierte von 2005-2006 praktische Tätigkeit in verschiedenen Teaching Hospitals in Afghanistan und erwarb dadurch ein „Job House Certificate“. Folgende Inhalte lagen diesem „Job House Certificate“ zugrunde:

?        Internal Medicine (10 Weeks)

?        General Surgery (8 Weeks)

?        Pediatric Medicine (6 Weeks)

?        Obstetrics & Gynecology (6 Weeks)

?        Tuberculosis (2 Weeks)

?        E.N.T (2 Weeks)

?        Dermatology (2 Weeks)

?        Ophthalmology (2 Weeks)

?        Infectious Diseases (2 Weeks)

?        Forensic Medicine (2 Weeks)

?        Neurology-Psychiatry (2 Weeks)

?        Preventive Medicine (2 Weeks)

?        Physiotherapy (2 Weeks)

Die Beschwerdeführerin hat keine Diplomarbeit im Rahmen ihres Studiums an der Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“ verfasst.

Das Diplomstudium Humanmedizin (UN 202) an der Medizinischen Universität Wien dauert zwölf Semester und umfasst ein Gesamtstundenausmaß von 241,1 Semesterstunden, wobei 226,1 Semesterstunden auf Pflichtfächer und 15 Semesterstunden auf freie Wahlfächer fallen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem verwaltungsgerichtlichem Verfahren. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Inhalte des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums gehen aus dem seitens der Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“ auf Nachfrage der belangten Behörde vorgelegten Curriculum sowie aus dem seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten „Student’s Education Career Transcript“ der Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin mehrmals im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens auf, in Bezug auf ihr absolviertes Studium die konkreten Studieninhalte samt Stundenzahlen sowie die Art Lehrveranstaltungen und der Methoden der Wissensvermittlung bekanntzugeben, aber die Beschwerdeführerin ist dem nicht nachgekommen.

Die belangte Behörde ersuchte die Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“ mehrmals im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens, in Bezug auf das seitens der Beschwerdeführerin absolvierte Studium die konkreten Studieninhalte samt Stundenzahlen sowie die Art Lehrveranstaltungen und der Methoden der Wissensvermittlung bekanntzugeben, aber die Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“ übermittelte der belangte Behörde keine weiterführenden Unterlagen außer dem „Curriculum of Medicine Faculty“.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Diplomarbeit im Rahmen ihres Studiums an der Kabul University of Medical Sciences „Abu Ali Ibn Sina“ verfasst hat, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ist unstrittig.

Die Feststellungen zum Gesamtstundenausmaß des Diplomstudiums Humanmedizin (UN 202) an der Medizinischen Universität Wien gehen auf das entsprechende Curriculum zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, lautet:

„7. Abschnitt

Nostrifizierung

§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 90 Abs. 1 UG setzt die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der universitären Satzung festzulegen. Bei einer Nostrifizierung handelt es sich also um die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.

Im Zuge des Nostrifizierungsverfahrens ist eine Gleichwertigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn diese Prüfung ergibt, dass eine Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf eine volle Gleichwertigkeit fehlen, so sind dementsprechende Prüfungen oder die Anfertigung von wissenschaftlichen Arbeiten dem Antragsteller aufzutragen (vgl. § 90 Abs. 4 UG).

Der/Die Curriculumdirektor/in hat unter Berücksichtigung des an der Medizinischen Universität Wien jeweils geltenden Curriculums zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen, ist eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse des Nostrifizierungswerbers insbesondere in Form des „Stichprobentests“ zulässig (vgl. § 19 Abs. 1 der Satzung der MedUni Wien).

Gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung der MedUni Wien kann neben dem Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben sowie der didaktischen Ziele in den Antragsunterlagen betreffend den ausländischen Studienabschluss mit dem jeweils geltenden Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien, um nähere Informationen über die Inhalte des ausländischen Studiums zu gewinnen, im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Durchführung eines Stichprobentests vorgesehen werden.

Ein Stichprobentest ist als Ergänzung zu den sonstigen Ermittlungsschritten heranzuziehen. Dieser Test bietet dem Antragsteller im Nostrifizierungsverfahren die Gelegenheit, verpflichtet diesen jedoch auch, Informationen über das bereits absolvierte Studium zu vermitteln (vgl. VwGH vom 24.11.2003, 2002/10/0010).

Der Stichprobentest ist als Maßnahme im Ermittlungsverfahren neben dem Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben sowie der didaktischen Ziele in den Antragsunterlagen betreffend den ausländischen Studienabschluss mit dem jeweils geltenden humanmedizinischen Curriculum an der MedUni Wien vorgesehen. Im vorliegenden Fall hat bereits der Vergleich der Studienvorschriften, der Fächer- und Stundenangaben sowie der didaktischen Ziele in den Antragsunterlagen betreffend den ausländischen Studienabschluss mit dem Curriculum des Diplomstudiums Humanmedizin ergeben, dass die didaktischen Ziele bzw. die Unterrichts- und Lernformen der konkret absolvierten Studienleistungen nicht erkennbar sind. Es ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass aus den schlagwortartigen Angaben wie „Int. Medicine“ oder „Dermatology“ im „Student’s Educational Career Transcript“ sowie „Medicine“ oder „Surgery“ im „Curriculum of Medicine Faculty“ sich nicht ableiten lässt, welche konkreten Lehrinhalte an der Kabul Medicine University in den jeweiligen Fachbereichen tatsächlich vermittelt worden sind. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist insofern nachvollziehbar, dass die Bedenken der belangten Behörde, dass wesentliche Fachbereiche im ausländischen Studium nicht in ausreichendem Maße abgedeckt worden seien, nicht ausgeräumt werden konnten. Daher hat die belangte Behörde auch zu Recht davon abgesehen, einen Stichprobentest durchzuführen.

Das Nostrifikationsverfahren beschränkt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß auf einen „Globalvergleich“, der Studienschwerpunkte und Detailvergleiche außer Acht lässt und im Ergebnis nur auf die leitenden Ziele und Grundsätze der im Ausland absolvierten Studien, das Ausmaß der Studien in zeitlicher Hinsicht und auf eine bloß teilweise (mit seinem kleineren Teil) gegebene Fachverwandtschaft zu einem inländischen Studium abstellt (VwGH 29.11.1993, 90/12/0106).

Die belangte Behörde führt auch zu Recht aus, dass Teile des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiums Fächer wie beispielsweise Biologie, Chemie, Physik und Mathematik umfassten und diese daher im Rahmen der zwölfsemestrigen Studiendauer absolviert wurden, und dass derartige medizinrelevante Grundlagenfächer an der MedUni Wien im vorgelagerten Aufnahmetest („MedAT-H“) absolviert würden. Dazu kommt noch, dass die zwölfsemestrige Studiendauer an der Kabul Medical University auch nicht-medizinrelevante Teile (vgl. „Islamic studies“; „English“) umfasste. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass das von der Beschwerdeführerin in Afghanistan absolvierte Studium hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfangs und der Studieninhalte nicht so aufgebaut ist, dass es mit dem Diplomstudium Humanmedizin (UN 202) an der MedUni Wien als gleichwertig oder annähernd gleichwertig anzusehen wäre.

Darüber hinaus ist auch unstrittig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Studium an der Kabul University of Medical Sciences keine wissenschaftliche Arbeit, welche der Diplomarbeit im Studium der Humanmedizin an der MedUni Wien vergleichbar wäre, verfasst hat und insofern aus ihren Unterlagen kein Nachweis hervorgeht, dass sie wissenschaftliche Themen selbstständig bzw. inhaltlich und methodisch vertretbar bearbeiten kann.

Gemäß § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz gelten im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Aus den Erläuterungen zu § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geht hervor, dass diese Bestimmung besondere Verfahrensbestimmungen für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung vorsieht, sofern Unterlagen aufgrund des Fluchthintergrundes nicht oder nur teilweise vorgelegt werden können, bzw. wenn auf Grund von Notsituationen während der Flucht die notwendigen Unterlagen entweder nicht mitgebracht oder von Österreich aus nicht mehr beigebracht werden können. Für diese Zielgruppe sollen die Berufsqualifikationen durch geeignet erscheinende Verfahren festgestellt werden, die in deutscher Sprache durchgeführt werden sollen. Geeignet erscheinende Verfahren sind beispielsweise Fachgespräche, Ersatzbestätigungen oder Arbeitsproben, sofern diese objektiv zielführend erscheinen. Die für die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zuständigen Behörden haben die formale Qualifikation, die nicht mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen werden kann, auf Grundlage der besonderen Verfahrensbestimmungen festzustellen (ErläutRV 1084 BlgNR 25. GP, 6).

Die nicht aussagekräftigen Unterlagen über den Studienabschluss der Beschwerdeführerin waren gegenständlich nicht in der Situation der Flucht bzw. dem Hintergrund der Flucht begründet, denn die Beschwerdeführerin verfügt offenbar über ihre relevanten Unterlagen zum Studienabschluss in Afghanistan und sie legte alle ihre Unterlagen vollständig vor. Die vorgelegten Unterlagen sind jedoch nicht aussagekräftig in Bezug auf die Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltungen der jeweils absolvierten Fächer, die Studieninhalte samt Stundenzahlen bzw. ECTS-Gewichtung und die Art der einzelnen Lehrveranstaltung der konkret absolvierten Fächer bzw. die Methode der Wissensvermittlung. Aus diesem Grund konnten keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen und damit auch nicht die Gleichwertigkeit festgestellt werden. Die belangte Behörde hat im Übrigen selbst die Inhalte und Stundenzahlen bzw. Methode der Wissensvermittlung bei der Kabul Medical University nachgefragt und insofern Ermittlungen angestellt, aber von der Kabul Medical University wurden der belangten Behörde keine weiterführenden Details übermittelt. § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz hat einen anderen Anwendungsbereich, nämlich wenn die Fluchtsituation ursächlich für die nicht (vollständige) Vorlage der erforderlichen Unterlagen ist. Im vorliegenden Fall war für die belangte Behörde aus den Unterlagen, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat bzw. die sie selbst bei der Kabul Medical University nachfragte, wohl erkennbar, dass die Beschwerdeführerin an der medizinischen Fakultät der Kabul University of Medical Sciences im Jahr 2006 erfolgreich ein Medizinstudium („MD degree“) abgeschlossen hat (vgl. Seite 4 des Bescheides). Jedoch sind die Unterlagen nicht geeignet, die Gleichwertigkeit des afghanischen Studienabschlusses mit dem Abschluss des österreichischen Diplomstudiums der Humanmedizin an der MedUni Wien darzulegen. Offenbar sind in Bezug auf den Studienabschluss der Beschwerdeführerin weder bei ihr selbst noch bei der Kabul University of Medical Sciences Unterlagen verfügbar, aus denen die konkreten Inhalte, Methoden und Stundenzahlen des afghanischen Medizinstudiums hervorgehen.

Soweit sich die Beschwerde auf § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz stützt, geht dieses Vorbringen daher ins Leere.

Auch das Vorbringen der Beschwerde, wonach die Kabul University of Medical Sciences in näher genannten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als „Hochschule“ gelte und durch die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ua. Ärzte „automatisch“ anerkannt würden, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die RL 2005/36/EG gibt nämlich Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer (vgl. Erwägungsgrund 3). Letztlich ist an dieser Stelle wieder auf die Ausführungen zu § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.11.1993, 90/12/0106) zu verweisen, wonach die belangte Behörde nur einen Vergleich mit der an der MedUni Wien angebotenen Ausbildung ziehen konnte.

Schließlich ist für die Beschwerdeführerin auch mit dem Vorbringen, wonach andere Personen in gleichgelagerten Fällen aus Kabul sehr wohl die Möglichkeit der Nostrifizierung erhalten hätten, nichts zu gewinnen. Es ist diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegeben, wenn die Behörde – unter Umständen – ihre Verwaltungspraxis ändert. Denn eine Änderung der Praxis einer Behörde ist für sich allein nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht geeignet, den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen (VfSlg. 7988/1977, 10.643/1985). Es ist vielmehr ausschließlich das Verhalten der Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (VfSlg. 13.404/1993).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Eine Verhandlung konnte daher entfallen, weil hinsichtlich des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007 mit Hinweis auf VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; siehe weiters VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 90 UG (VwGH 21.6.2007, 2004/10/0043; 24.11.2003, 2002/10/0010; 29.11.1993, 90/12/0106).

Schlagworte

Anerkennung von Studienabschlüssen Asylberechtigter ausländischer Studienabschluss Curriculum Diplomarbeit Gleichwertigkeit Medizinstudium Nachweismangel Nostrifizierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2239235.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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