Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
AuBG §8Spruch
W128 2242148-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Anne KESSLER, 8010 Graz, Kalchbergg.6/1, gegen den Bescheid des Stv. Curriculumdirektors für Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien vom 14.12.2020, Zl. H-1031-2020/2021, zu Recht:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.04.2020 die Anerkennung seines an der Kabul Medical University /Afghanistan erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin (UN202) an der Medizinischen Universität Wien (Nostrifizierung).
2. Mit Schreiben vom 23.04.2020 erteilte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG und trug dem Beschwerdeführer auf, binnen 12 Wochen Angaben zu den Studieninhalten (besuchte Lehrveranstaltungen, abgelegte Prüfungen, Stundenangaben) vorzulegen um die Gleichwertigkeitsprüfung vornehmen zu können.
3. Mit Schreiben vom 18.06.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er alle vorhandenen Unterlagen bereits mit dem Antrag eingereicht habe, er Österreich aufgrund seines Asylverfahrens nicht verlassen könne, um in Afghanistan oder auf diplomatischem Wege weitere Dokumente zu besorgen. Überdies seien Teile seiner Unterlagen im Bürgerkrieg verbrannt.
4. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung zurück. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführertrotz Aufforderung zwingend erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe. Es sei auch am 12.08.2020 eine Anfrage an die „Heimatuniversität“ des Beschwerdeführers erfolgt, die in der Folge unbeantwortet blieb Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm eine Beibringung der Unterlagen innerhalb der Frist nicht möglich sei und er habe auch nicht um Verlängerung der Frist angesucht.
5. In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 19.01.2021 führte der Beschwerdeführer begründend aus, er habe den Antrag ordnungsgemäß mit ausgefülltem Antragsformular eingebracht und folgende Dokumente vorgelegt: Meldezettel, Heiratsurkunde, Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte), Lebenslauf, Diplom, Nachweis der absolvierten Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe. Er habe selber mit der Universität Kabul Kontakt aufgenommen und erfahren, dass die Anfrage vom 12.08.2020 mittlerweile beantwortet worden sei. Die Behörde habe die Bestimmungen des § 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz nicht beachtet, welcher Sonderbestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte beinhalte. Der von ihm absolvierte Studienabschluss sei grundsätzlich mit einem österreichischen gleichwertig.
6. Am 11.03.2021 verfasste die Senatskommission für Beschwerden in Studienangelegenheiten ein Gutachten und führte darin zusammenfassend aus, dass nicht zu erwarten sei, dass aus Kabul weitere Unterlagen einträfen oder der Beschwerdeführer welche beibringen werde können. Ebenso sei sein Asylstatus unklar. Er scheine mehrere Jahre als Facharzt für Chirurgie in seiner Heimat tätig gewesen zu sein. Es werde daher vorgeschlagen ihm die Möglichkeit zu gewähren, am Stichprobentest teilzunehmen.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 27.04.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2020 einen Antrag auf Anerkennung seines an der Kabul Medical University /Afghanistan erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin (UN202) an der Medizinischen Universität Wien. Dem Antragsformular legte er Meldezettel, Heiratsurkunde, Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte), Lebenslauf, Diplom, einzelne Nachweise über absolvierte Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe bei.
Am 05.01.2021 bestätigte die Kabul Medical University, den Abschluss des Beschwerdeführers im Jahr 1998. Ebenso wurden die bereits vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente übermittelt und auch bestätigt, dass die Dokumente das 1. bis 8. Semester des Studiums des Beschwerdeführers betreffend im vergangenen Bürgerkrieg verbrannt worden seien.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2021, W167 2192173-1/10E der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer kommt damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Überdies wurde Einsicht in den hg Akt W167 2192173 genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. § 19 Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF lautet (auszugsweise):
„Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen und zu ändern.
(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
[...]
4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;
[...]“
Gemäß § 90 Abs. 3 UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
§ 21 des II. Abschnittes – Studienrechtliche Bestimmungen der Satzung der Medizinischen Universität Wien (Satzung MedUni), Mitteilungsblatt Studienjahr 2003/2004, Nr. 22, 9. Stück idgF, lautet:
„Antragstellung
§ 21. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums.
(2) Die Antragstellung betreffend Nostrifizierung setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.
(3) Der Antrag ist an einer Universität einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig an einer anderen inländischen Universität einzubringen.
(4) Im Antrag sind das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und der angestrebte inländische akademische Grad zu bezeichnen.
(5) Mit dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise vorzulegen:
1. Original der Urkunde über den erfolgreich absolvierten Abschluss des entsprechenden Studiums an einer im Studienland staatlich anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung welches im Ausstellungsland Ausbildungsvoraussetzung für die humanmedizinische Tätigkeit ist;
2. Original des Reisepasses;
3. Nachweise über die an der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen und die abgelegten Prüfungen (insb. Prüfungszeugnisse, Studienplan, Studienbuch/Index) mit Angaben der Stundenanzahl / ECTS;
4. Nachweis über allfällige wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit). Vorlage des Originals bzw. der Originale mit selbstverfasster deutsch- oder englischsprachiger Zusammenfassung;
5. Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und eine allfällige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind; .
6. Nachweis, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers in Österreich erforderlich ist;
7. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Bekanntgabe einer oder eines Zustellbevollmächtigten (persönlich vor Ort unterfertigt oder mittels notariell beglaubigter Vollmacht) in Österreich zum Zwecke der Zustellung;
8. Erklärung der Nostrifizierungswerberin oder des Nostrifizierungswerbers, dass sie oder er über die für die Ablegung des Stichprobentests ausreichenden Deutschkenntnisse (zumindest Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) verfügt und dass sie oder er zur Kenntnis nimmt, dass der Umstand nicht ausreichender Deutschkenntnisse keine Veränderung des Ergebnisses des Stichprobentests bewirkt;
9. Einzahlungsbestätigung der Nostrifizierungstaxe;
10.unterfertigte Zustimmungserklärung zur elektronischen Verarbeitung der persönlichen Daten für die gemeinsame Abwicklung des Nostrifizierungsverfahrens durch die Medizinischen Universitäten Graz, Innsbruck und Wien;
11.unterfertigte Zustimmungserklärung zur Durchführung der allenfalls notwendigen Dokumentenüberprüfung an der ausländischen Universität
12.Abgabe einer Erklärung, dass die Nostrifizierungswerberin oder der Nostrifizierungswerber zur persönlichen Mitwirkung im Nostrifizierungsverfahren verpflichtet ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Vorlage der erforderlichen Unterlagen samt Übersetzung und Beglaubigung sowie eine allenfalls notwendige Teilnahme am Stichprobentest.
(6) Sämtliche Unterlagen sind mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen zu versehen und im Original oder – sofern nicht ausdrücklich das Original gefordert wird – in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift und – bei Dokumenten, die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind – unter Beischluss einer mit dem Original fix verbundenen Urkunde durch eine gerichtlich beeidigte Übersetzerin oder einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen. Für die Abgabe aller Unterlagen sind zusätzlich beglaubigte Fotokopien anzufertigen.
(7) Von der Vorlage einer Übersetzung der wissenschaftlichen Arbeit(en) kann abgesehen werden, wenn die Wissenschaftlichkeit der Arbeit(en) auch ohne Übersetzung festgestellt werden kann.
(8) Die Curriculumdirektorin oder der Curriculumdirektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.“
§ 8 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG), BGBl. I Nr. 55/2016, idgF lautet:
„Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte
§ 8. Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von § 19 GewO 1991 gelten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.“
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle einer Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG durch die belangte Behörde, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).
Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (siehe VwGH vom 03.04.2019, Ro 2017/15/0046).
Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).
Existiert eine derartige Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, derer die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/10/0043, mwN).
3.2.3. Gegenständlich existiert mit § 21 des II. Abschnittes Satzung MedUni eine entsprechende Verordnung, die den Anschluss von Unterlagen vorschreibt. Die belangte Behörde war dennoch nicht berechtigt den Antrag zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat alle ihm zugänglichen Unterlagen dem Antrag beigelegt und dies auch bereits in seiner Stellungnahme glaubhaft ausgeführt. Zu selbigem Ergebnis ist in der Folge auch die Senatskommission gekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fluchtsituation aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage ist, die für die Anerkennung und Bewertung seines ausländischen Bildungsabschlusses erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Insofern ist auch zu beachten, dass bei dem in Österreich asylberechtigten Beschwerdeführer die Verfahrensbestimmungen des § 8 AuBG vorrangig zur Anwendung kommen und folglich die diesen entgegenstehenden Bestimmungen der Satzung MedUni verdrängen. Dementsprechend hätte die belangte Behörde von Amts wegen in geeigneter Weise zu ermitteln und den Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu erledigen gehabt.
Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung vom 17.04.2020 somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2020 zu befassen haben. Durch die ersatzlose Behebung ist es der belangten Behörde verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage neuerlich eine zurückweisende Entscheidung zu treffen.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anerkennung von Studienabschlüssen Asylwerber Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Mängelbehebung Medizinstudium Nostrifizierung VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2242148.1.00Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021