Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AVG §18 Abs3Spruch
L516 1419916-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die als „Bescheid“ betitelte Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 555875310/210540013:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 3 AVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 23.04.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit einer als „Bescheid“ betitelten Erledigung vom 22.07.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 555875310/210540013, gemäß § 68 Abs 1 AVG zur Gänze wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei, sprach aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe und erließ ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 05.08.2021.
1. Sachverhalt
1.1. Die im Akt einliegende Erledigung des BFA vom 22.07.2021 weist als genehmigenden Organwalter in Druckbuchstaben den Namen „ XXXX “ aus. Über dem Namen des genehmigenden Organwalters findet sich eine mit dem vorangestellten Zusatz „i.V.“ versehene unleserliche Unterschrift. Darunter befindet sich eine Darstellung der Amtssignatur der BFA vom „23.07.2021“. Die Darstellung der Amtssignatur ersetzt jedoch nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). (angefochtene Erledigung vom 22.07.2021 S 58 von 58 (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite 140))
2. Beweiswürdigung
2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vom BFA in Papierform vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes, welcher beginnend mit der Aktenseite 1 bis zur letzten Aktenseite durchnummeriert ist und in welchem sich die gegenständlich angefochtene Erledigung befindet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig (§ 28 Abs 1 VwGVG; § 18 Abs 3 AVG)
3.1 Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl I Nr 5/2008 wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
3.2 Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
3.3 Im Falle des Fehlens der Genehmigung bzw der nicht Zurechenbarkeit zu einem bestimmten Organwalter, kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn die darauf beruhende Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.4 Die gegenständlich bekämpfte Erledigung des BFA vom 22.07.2021 war nicht von der Person, deren Name in Druckbuchstaben am Ende der Erledigung angegeben war, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben.
Unter diesen Umständen musste gemäß § 18 Abs 4 AVG aber nicht nur eine Unterschrift der genehmigenden Person vorhanden sein, diese Unterschrift musste überdies – da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab – lesbar sein. (siehe VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147). Im gegenständlichen Fall ist diese Unterschrift jedoch unleserlich.
Die am Ende der Erledigung nach der unleserlichen Unterschrift befindliche Darstellung der Amtssignatur ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).
Im gegenständlichen wurde somit die gegenständlich angefochtene Erledigung des BFA vom 22.07.2021 nicht gemäß § 18 Abs 3 AVG genehmigt.
Bei der Genehmigung der Erledigung durch einen approbationsbefugten Organwalter handelt es sich jedoch entsprechend obigen Rechtsausführungen um ein konstitutives Bescheidmerkmal, das auch nicht durch eine genehmigte Ausfertigung, die allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entspricht, saniert werden kann, da das Fehlen einer entsprechenden Fertigung der Urschrift die absolute Nichtigkeit des Bescheides bewirkt (VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0015).
3.5 Die vom Beschwerdeführer gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid. Das hat entsprechend oben zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit nicht meritorisch über die Beschwerde absprechen darf sondern die Beschwerde zurückweisen muss.
3.6 Für das folgende Verfahren vor dem BFA ergibt sich aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides des Weiteren, dass das Verfahren des Beschwerdeführers nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Beschwerdevorbringen vom 05.08.2021 als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen wird müssen; das BFA wird dazu gegebenenfalls entsprechend geeignete Ermittlungen durchführen müssen und diese jedenfalls bei der Entscheidung zu berücksichtigen haben.
3.7 Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.8 Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.9 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.10 Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.1419916.2.00Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021