TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/18 L530 2244779-1

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Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §8a

Spruch



L530 2244779-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 3. August 2021 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Bangladesch, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2021, ZI. 1281149607/210994103, sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. August 2021,

A)

I. den Beschluss gefasst:

Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird nicht stattgegeben.

II. zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 21. Juli 2021 für rechtmäßig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L530.2244779.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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