TE Bvwg Beschluss 2021/8/18 L516 2157517-1

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Veröffentlicht am 18.08.2021
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Entscheidungsdatum

18.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


L516 2157517-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , geb XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2021, Zl. L516 2157517-1/15E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 11.08.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, erhebt der Revisionswerber sein bisheriges Revisionsvorbringen auch zum Vorbringen für den gegenständlichen Aufschiebungsantrag.

Auch kommt die Verantwortung des ausweisenden/abschiebenden Staates unabhängig davon zum Tragen, ob das Empfängerland ein Konventionsstaat ist, wenn – wie gegenständlich – stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass für den Revisionswerber die tatsächliche Gefahr einer Misshandlung besteht (EGMR Urt. vom 30.10.1991, Vilvarajah u.a. vs. United Kingdom, Nr. 13163/87). Der EGMR hat mit Urteil vom 07.07.1989 erstmals entschieden, dass die Verantwortung eines Staates auch dadurch zum Tragen kommen kann, dass dieser eine Person ausweist, die im Aufnahmeland der Gefahr einer Misshandlung ausgesetzt ist (EGMR Urt. vom 07.07.1989, Soering vs. United Kingdom, Nr. 14038/88).

Sollte dieser Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, wird der Revisionswerber nach Bangladesch abgeschoben. Bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat muss er damit rechnen, dass ihm aufgrund der falschen Anzeige gegen ihn sogar die Inhaftierung droht.

Dem Revisionswerber droht daher für den Fall, dass der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird, ein nicht wieder gut zu machender Schaden. Hingegen werden durch einen weiteren Verbleib seinerseits in Österreich die öffentlichen Interessen in keinster Weise beeinträchtigt. Der Revisionswerber ist bereits gut integriert, er spricht gut Deutsch und verfügt in Österreich über einen Freundeskreis.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sind jedenfalls gegeben, worauf der Revisionswerber im Lichte der oberstgerichtlichen Rechtsprechung auch einen Rechtsanspruch hat (vgl. VfGH vom 15.02.1968, Zl. 772/67).

Auch findet sich aufgrund der derzeitigen COVID-19 Situation auf der Website des Außenministeriums folgende Information in Bezug auf Bangladesch:

„Für ganz Bangladesch gilt die Sicherheitsstufe 6 (Reisewarnung). Vor allen Reisen nach Bangladesch wird aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gewarnt.“ (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten – Sicherheit Bangladesch).

Eine Rückreise nach Bangladesch wäre somit für den Revisionswerber aufgrund der in seinem Heimatland vorherrschenden Reisewarnstufe 6 in dieser Zeit mit enormen Risiken verbunden, da einerseits die Krankenhäuser dem europäischen Standard nicht entsprechen und andererseits Bangladesch über ein sehr mangelhaftes Gesundheitssystem verfügt wodurch die Infektionsgefahr äußerst groß ist und außerhalb der Städte die medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Vollziehung der Abschiebung.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2157517.1.01

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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