TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/28 W250 2245466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2021
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Entscheidungsdatum

28.08.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W250 2245466-1/14E
W250 2245466-2/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 20.08.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 24.01.2021 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Davor hatte er bereits am 07.01.2020 in Griechenland, am 11.11.2020 in Kroatien und am 21.01.2021 in Slowenien Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) richtete am 01.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Verordnung EU Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, dem mit Schreiben vom 12.02.2021 ausdrücklich zugestimmt wurde.

3. Mit Bescheid vom 06.07.2021 wies das Bundesamt den Asylantrag des BF vom 24.01.2021 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da dem Bundesamt keine Zustelladresse des BF bekannt war, nachdem dieser am 25.06.2021 gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG aus seinem Grundversorgungsquartier weggewiesen worden war.

4. Am 06.07.2021 wurde die kroatische Dublin-Behörde vom Untertauchen des BF in Kenntnis gesetzt.

5. Mit Erkenntnis vom 30.07.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 ab. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertreterin des BF am 02.08.2021 zugestellt.

6. Am 06.08.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und vom Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfes einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht nach Kroatien gehen werde. Er habe sich in den letzten Tagen bei Verwandten und in Obdachlosenunterkünften aufgehalten. Bei seinen Verwandten habe er sich nicht nach den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet, da seine Verwandten das nicht gewollt hätten.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2021 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a und Z. 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung am 29.06.2021 im Bundesgebiet untergetaucht und dadurch für die Behörde nicht mehr für eine Überstellung nach Kroatien greifbar gewesen. Dadurch habe er sich gezielt und bewusst seiner Abschiebung nach Kroatien entzogen. Aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt ergebe sich auch, dass er in Zukunft versuchen werde, sich seiner Überstellung nach Kroatien durch Untertauchen zu entziehen. Es liege gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und habe er bereits in Griechenland, Kroatien und Slowenien Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF verfüge über keinen eigenen Wohnsitz, keine ausreichenden Mittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch durch seine in Österreich anwesenden Familienmitglieder werde die Fluchtgefahr nicht gemindert, da sich die Familienangehörigen auf Grund der Gewaltdaten des BF von diesem distanziert hätten. Auf Grund des bisherigen Verhaltens und der Angaben des BF vor dem Bundesamt sei davon auszugehen, dass er ein gelinderes Mittel nur dazu nützen werde, um erneut unterzutauchen.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.08.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.

8. Am 16.08.2021 erhob der BF vertreten durch die BBU GmbH Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft. Begründend brachte der BF im Wesentlichen vor, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet worden sei. Der BF sei zwar über einen längeren Zeitraum unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufhältig gewesen, er sei jedoch nicht absichtlich untergetaucht. Es sei ihm auch bewusst, dass er nach Kroatien überstellt werde und werde dabei auch mit den Behörden kooperieren. Da sich darüber hinaus Familienangehörige des BF in Österreich befänden, liege insgesamt keine erhebliche Fluchtgefahr vor.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

9. Das Bundesamt legte am 17.08.2021 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

10. Am 17.08.2021 erhob der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsverterter Schubhaftbeschwerde und beantragte die Anhaltung in Schubhaft seit 04.08.2021 für rechtswidrig zu erklären. Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan auf Grund der Sicherheitslage seit spätestens 04.08.2021 nicht mehr möglich sei.

11. Am 20.08.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi bzw. Dari sowie einer Vertreterin des Rechtsvertreters des BF eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF einvernommen wurde. Das Bundesamt blieb unentschuldigt der Verhandlung fern.

Der BF gab dabei im Wesentlichen zu jenem Zeitraum, in dem er sich ohne Meldeadresse in Österreich aufgehalten hat, an, dass er ab 25.06.2021 seine Grundversorgungs-Unterkunft für 14 Tage nicht mehr habe betreten dürfen. Er habe jener Polizeiinspektion, die ihn aus der Unterkunft weggewiesen habe, bekannt gegeben, dass er an der Adresse seines Cousins erreichbar sei. Nach 14 Tagen habe er zu der genannten Polizeiinspektion kommen müssen, ihm sei dort gesagt worden, dass er wieder nach Hause zurückkehren dürfe. Danach sei er in sein Grundversorgungsquartier zurückgekehrt, ihm sei jedoch gesagt worden, dass er dort nicht mehr gemeldet sei und er dort auch nicht mehr wohnen könne. Der BF habe sich auch an die BBU GmbH gewandt, um zu erfahren, weshalb er nicht mehr nach Hause zurückkehren dürfe. Es sei dann Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 erhoben worden. Am 06.08.2021 sei der BF telefonisch von der Polizei kontaktiert worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er bei der Polizei erscheinen solle. Daraufhin sei der BF innerhalb von ca. zehn bis zwanzig Minuten zur Polizei gegangen. Er habe nicht gewusst, weshalb er dorthin gehen solle. In weiterer Folge sei er festgenommen worden.

12. Am 20.08.2021 beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang

Der unter I.1. bis I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist volljährig und gibt an ein Staatsangehöriger Afghanistans zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.2.2. Der BF leidet an Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, er ist am linken Ohr hörbeeinträchtigt. Medikamente nimmt er keine ein.

1.2.3. Der BF wird seit 06.08.2021 in Schubhaft angehalten.

1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

1.3.1. Der BF hat am 07.01.2020 in Griechenland, am 11.11.2020 in Kroatien, am 21.01.2021 in Slowenien und am 24.01.2021 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ist Kroatien für das Asylverfahren des BF zuständig.

1.3.2. Der BF gab in Griechenland, in Kroatien und in Österreich unterschiedliche Geburtsdaten an.

1.3.3. Der Asylantrag des BF in Griechenland wurde abgelehnt. Seiner Abschiebung aus Griechenland hat sich der BF durch unrechtmäßige Weiterreise nach Kroatien entzogen. Seinem Verfahren in Kroatien entzog sich der BF durch unrechtmäßige Weiterreise. Seinem Asylverfahren in Slowenien entzog sich der BF durch unrechtmäßige Einreise nach Österreich.

1.3.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

1.3.5. Der BF gab nach seiner Wegweisung am 25.06.2021 dem Bundesamt keine Zustelladresse bekannt, nannte eine solche aber jener Polizeiinspektion, die für das Wegweisungsverfahren zuständig war. An dieser Adresse war er für die Polizei erreichbar. Dadurch, dass der BF dem Bundesamt keine Zustelladresse bekannt gegeben hat, erschwerte er seine Überstellung nach Kroatien.

1.3.6. Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungen durch zwei Cousins sowie seine minderjährige Gefährtin und deren Familienangehörigen. Der BF ist wiederholt gewalttätig gegen seine minderjährige Gefährtin geworden, hat diese zudem mit dem Umbringen bedroht und auch die Familienangehörigen seiner Gefährtin massiv bedroht, wenn diese ihr Unterstützung angedeihen lassen wollten.

1.3.7. Der BF verfügt in Österreich über keine weiteren familiären oder über soziale Bindungen, er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über existenzsicherndes Vermögen noch über einen gesicherten Wohnsitz.

1.3.8. Der BF ist im Bundesgebiet durch äußerst aggressives Verhalten und völlige Uneinsichtigkeit im Hinblick auf seine Aggressionen aufgefallen, sodass am 25.06.2021 ein polizeiliches Betretungsverbot für die gemeinsame Unterkunft mit seiner Gefährtin ausgesprochen wurde.

1.3.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2021 wurde dem BF die auf Grund des Grundversorgungsgesetztes-Bund gewährte Versorgung entzogen.

1.3.10. Der BF war für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest telefonisch erreichbar, er erschien am 06.08.2021 nach einmaliger telefonischer Aufforderung unverzüglich bei der Polizei.

1.3.11. Die Überstellung des BF nach Kroatien ist für den 31.08.2021 organisiert.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2021 betreffend sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.

2.1. Zum Verfahrensgang

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2021 betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten.

2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren. Da sein Antrag auf internationalen rechtskräftig zurückgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister.

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren, insbesondere aber aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 20.08.2021.

2.2.3. Dass der BF seit 06.08.2021 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

2.3.1. Die Feststellungen zu den vom BF bisher im Bereich der Mitgliedstaaten gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen auf den im Verwaltungsakt dokumentierten Eurodac-Treffern. Dass Kroatien für das Asylverfahren des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 sowie der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.3.2. Dass der BF in Griechenland, Kroatien und Österreich unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hat, ergibt sich aus einem Vergleich jener Daten, die von Griechenland und Kroatien den BF betreffend bekannt gegeben wurden, mit jenen Daten, die er vor den österreichischen Fremdenbehörden sowie dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat.

2.3.3. Dass der Asylantrag des BF in Griechenland abgelehnt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt das Asylverfahren des BF betreffend einliegenden Schreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 13.05.2021. In der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 gab der BF dazu befragt an, dass er von Griechenland nach Bosnien gegangen sei, da man ihn habe abschieben wollen. Dass er sowohl Kroatien als auch Slowenien verlassen hat, ohne den Ausgang der dort anhängigen Asylverfahren abzuwarten, räumte der BF in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2021 ein.

2.3.4. Die Feststellungen zum Vorliegen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 betreffend.

2.3.5. Dass der BF dem Bundesamt nach seiner Wegweisung am 25.06.2021 keine Zustelladresse bekannt gegeben hat, ergibt sich zum einen aus dem Verwaltungsakt und wurde vom BF auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumt. Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich jedoch, dass er jener Polizeiinspektion, die am 25.06.2021 die Wegweisung gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen hat, die Adresse eines seiner Cousins als Zustelladresse angegeben hat und der BF dort zumindest telefonisch für die Polizei erreichbar war. Da dem Bundesamt jedoch keine Zustelladresse bekannt gegeben wurde, hat der BF seine Überstellung nach Kroatien zumindest erschwert.

2.3.6. Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren, die er im Wesentlichen auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.08.2021 bestätigt hat. Die Feststellungen zu den Gewalttätigkeiten des BF beruhen auf der diesbezüglichen Dokumentation im Verwaltungsakt, insbesondere den Bericht über die Wegweisung am 25.06.2021.

2.3.7. Die Feststellungen zu den fehlenden sonstigen familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkten, der mangelnden Erwerbstätigkeit, den Vermögensverhältnissen des BF und dem mangelnden Wohnsitz beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.3.8. Die Feststellungen zur Wegweisung am 25.06.2021 beruhen auf dem diesbezüglichen Bericht einer Landespolizeidirektion, der im Verwaltungsakt einliegt.

2.3.9. Dass dem BF die gewährte Grundversorgung entzogen wurde ergibt sich aus dem (Entziehungs-)Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2021.

2.3.10. Dass der BF für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zumindest telefonisch erreichbar war, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Insbesondere gab der BF dabei an, dass er am 06.08.2021 auf Grund einer einmal erfolgten Aufforderung innerhalb kurzer Zeit bei der Polizei erschienen ist, ohne zu wissen, aus welchem Grund er zur Polizei kommen sollte.

2.3.11. Dass die Überstellung des BF nach Kroatien für den 31.08.2021 organisiert ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

„Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Mit einer Überstellung des BF ist insofern zu rechnen, als auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 06.07.2021 eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt, und die Überstellung nach Kroatien für den 31.08.2021 organisiert ist. Auf Grund der rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung und der Zustimmung Kroatiens zur Wiederaufnahme des BF konnte das Bundesamt bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft von der tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung des BF nach Kroatien ausgehen.

3.1.5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Überstellung nach Kroatien dadurch erschwert, da er spätestens ab 25.06.2021 dem Bundesamt keine Zustelladresse bekannt gegeben hat. Damit hat der BF den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Auf Grund der Aussagen des BF in seiner Einvernahme am 06.08.2021 ist das Bundesamt begründet davon ausgegangen, dass sich der BF dem Verfahren und seiner Überstellung entzogen hat.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Der BF hat sich sowohl in Griechenland als auch in Kroatien seinen Verfahren durch unrechtmäßige Ausreise entzogen und ist von dort unrechtmäßig ausgereist. Auf Grund der mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.07.2021 erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung liegt auch eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist daher erfüllt.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat. Für das Asylverfahren des BF ist Kroatien zuständig. Der BF hat in Griechenland, Kroatien, Slowenien und Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Auf Grund der Aussagen des BF vor dem Bundesamt am 06.08.2021 konnte das Bundesamt begründet davon ausgehen, dass der BF seine familiären Kontakte in Österreich genützt hat, um unterzutauchen. Das Bundesamt ist daher insgesamt begründet auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.

Das Bundesamt ist daher insgesamt begründet vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr als auch von Sicherungsbedarf ausgegangen und hat dies im angefochtenen Bescheid auch ausführlich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF entsprechend der Ermittlungsergebnisse begründet.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat sich mehrfach seinen Verfahren im Bereich der Mitgliedstaaten entzogen, unterschiedliche Angaben zu seiner Identität gemacht und mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bereich der Mitgliedstaaten gestellt. Der BF verfügt in Österreich zwar über – entfernte – Familienangehörige, er ist beruflich aber nicht verankert. Über eigene Mittel zur Existenzsicherung verfügt er ebensowenig wie über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, die Grundversorgung wurde ihm entzogen.

Insgesamt konnte das Bundesamt begründet davon ausgehen, dass den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.

Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre.

Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.

3.1.7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führte auf Grund des vom Bundesamt durchgeführten und nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des wiederholten und massiven Zuwiderhandelns gegen fremdenrechtliche Bestimmungen konnte das Bundesamt begründet davon ausgehen, dass ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Überstellung führt.

Ein gelinderes Mittel kam daher begründet nicht zur Anwendung.

3.1.8. Die Beschwerde war daher gemäß Artikel 28 Abs. 2 Dublin-III-VOiVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass er nicht beabsichtigt hat, sich seinem Asylverfahren zu entziehen. Er gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass er bei mehreren Organisationen um Unterstützung ersucht hat, dass er der Polizei eine Zustelladresse, an der er auch tatsächlich erreichbar gewesen wäre, bekannt gegeben hat. Insbesondere hat er durch seine rechtliche Vertretung Beschwerde im Asylverfahren erhoben und ist vier Tage nach Zustellung der abweisenden Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach einmaliger telefonischer Aufforderung bei der Polizei erschienen, ohne zu wissen, in welcher konkreten Angelegenheit er bei der Polizei erscheinen soll. Es konnte daher in der mündlichen Verhandlung insbesondere unter Berücksichtigung des vom BF gewonnenen persönlichen Eindrucks festgestellt werden, dass der BF tatsächlich nicht beabsichtigt hat, sich seinem Asylverfahren sowie seiner Überstellung nach Kroatien zu entziehen und dass er hinkünftig den Anordnungen des Bundesamtes Folge leisten wird. Die von der Dublin-III-VO geforderte „erhebliche“ Fluchtgefahr liegt daher im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, das Bundesamt beantragte den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.

3.3.3. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde zwar abgewiesen, gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen (vgl. VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Kostenbegehren waren daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Untertauchen Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2245466.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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