TE Bvwg Beschluss 2021/9/6 W156 2202855-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

ASVG §4
B-VG Art133 Abs4
FBG §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W156 2202855-1/26E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde der nunmehr gelöschten XXXX GmbH, XXXX , XXXX bei XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.05.2018, Zl. XXXX , betreffend Einbeziehung des XXXX , XXXX , XXXX bei XXXX , in die Pflichtversicherung nach dem ASVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.05.2018 erließ die Österreichische Gesundheitskasse (vormals NÖGKK - in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Person, kurz: mbP) aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH (in weiterer Folge: BF-GmbH) in der Zeit von 01.10.2011 bis 31.03.2012, von 01.06.2012 bis 30.06.2012, von 01.09.2012 bis 30.09.2012, von 01.11.2012 bis 31.01.2013, von 01.09.2013 bis 31.12.2013 sowie von 01.02.2014 bis 22.11.2016 der Voll- (Kranken-, Unfall., Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG sowie in der Zeit von 01.10.2011 bis 31.10.2011 der Teilversicherung in der Unfallversicherung als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF-GmbH fristgerecht Beschwerde.

3. Der Beschwerdeakt wurde am 08.08.2018 dem BVwG übermittelt.

4. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 22.06.2020 zu Aktenzeichen XXXX wurde der über die BF-GmbH mit 13.09.2019 eröffnete Konkurs nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.

5. Am 28.07.2020 teilte die Rechtsvertreterin der BF-GmbH mit, dass die amtswegige Löschung der BF-GmbH eingeleitet worden wäre und Löschung im Laufe des Septembers oder Oktobers 2020 zu erwarten sei.

6. Am 25.11.2020 erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein Ersuchen an das Landesgericht XXXX , bekannt zu geben, in welchem Stand sich das Verfahren befinde und bis wann mit einer Löschung der BF-GmbH gerechnet werden könne.

7. Am 09.12.2020 erging die Mitteilung durch das Landesgericht XXXX , dass Ende Juni 2020 das amtswegige Firmalöschungsverfahren eingeleitet worden sei, wobei das Finanzamt XXXX Bedenken gegen die Löschung der Firma mitgeteilt hätte. Alle anderen verständigten Personen und Behörden hätten der Löschung bereits zugestimmt. Die Löschung der BF-GmbH hänge somit von der Zustimmung des Finanzamtes ab. Wenn dieses nicht selbst zwischenzeitig eine Zustimmung übermittle, erfolge erst wieder im Juli 2021 eine neuerliche Anfrage an das Finanzamt.

8. Am 24.02.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der Vertreter der BF-GmbH, der Rechtsvertreter, die mbP sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Mit Schreiben vom 03.02.2021 bzw. 10.02.2021 sowie mit Telefonat vom 24.02.2021 entschuldigten sich die Vertreter des AMS, der AUVA sowie der PVA.

9. Am 05.05.2021 erging durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Ersuchen an das Landesgericht XXXX , bekannt zu geben, in welchem Stand sich das Verfahren befinde und bis wann mit einer Löschung der BF-GmbH gerechnet werden könne.

10. Am 20.05.2021 erging die Mitteilung durch das Landesgericht XXXX , dass nach Zustimmung der Gesellschaft/Geschäftsführer und der Wirtschaftskammer Niederösterreich das Finanzamt XXXX Firmalöschungsbedenken mitgeteilt hätte. Eine neuerliche Anfrage an das Finanzamt werde im Juli 2021 ergehen.

11. Am 13.08.2021 wurde die BF-GmbH durch das Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , amtswegig gelöscht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF-GmbH war mit der Firmenbuchnummer XXXX ab 07.10.2000 im Firmenbuch beim Landesgericht XXXX eingetragen und wurde mit 13.08.2021 amtswegig gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Firmenbuchauszug ein und nahm Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zu den bezüglich der BF-GmbH ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren W156 2203020-1.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst (§ 40 Abs. 1 erster Satz FBG).

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vgl. VwGH vom 19.04.2017, Ra 2017/17/0066, mwN). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH wird bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf gesteht (vgl. VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist von der Vermögenslosigkeit der gelöschten BF-GmbH auszugehen. Es erfolgten keine Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten BF-GmbH führen könnte. Da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten BF-GmbH betrifft, besteht auch kein Abwicklungsbedarf. Es ist daher von der Vollbeendigung der gelöschten BF-GmbH auszugehen. Damit fiel ihre Rechts- und auch Parteifähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weg. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

Das Verfahren war daher durch Beschluss (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047) einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung Gegenstandslosigkeit GmbH Rechtspersönlichkeit Verfahrenseinstellung Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2202855.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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