Entscheidungsdatum
08.09.2021Norm
AVG §53bSpruch
W195 2245148-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael Sachs als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 24.03.2021 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , dem die Teilnahme an der Verhandlung vom 17.03.2021 im Verfahren zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit
€ 86,10 (exkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 02.03.2021, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 17.03.2021, 13:00 Uhr an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte.
2. Am 24.03.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 17.03.2021, XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein:
ANTRAG für DOLMETSCHER (mündliche Verhandlungen)
Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 3019 vom 24.03.2021
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
48 km à € 0,42
20,16
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 12,40
49,60
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
151,66
Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent
151,70
3. Mit Schreiben vom 16.08.2021, nachweislich zugestellt am 18.08.2021, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass eine Rückreise vom Ladungs- zum Vernehmungsort innerhalb der Wartezeit von 45 Minuten zur zweiten Verhandlung an diesem Tag nicht möglich sei und sowohl die Reisekosten als auch die Zeitversäumnis bereits mit Honorarnote Nr. 3018 geltend gemacht wurden, daher eine neuerliche Zuerkennung nicht erfolgen könne.
4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.03.2021, XXXX zu der für den 17.03.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde. Die Verhandlung hat um 13:00 Uhr begonnen und fungierte der Antragsteller dabei im Zeitraum 13:00 Uhr bis 15:10 Uhr als Dolmetscher. Am selben Tag war er in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:15 Uhr als Dolmetscher in der Verhandlung im Verfahren zur GZ. XXXX tätig. Zwischen den beiden Verhandlungen lag eine Wartezeit von 45 Minuten.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren GZen XXXX und XXXX beinhaltend insbesondere die Ladungen des Dolmetschers zu den Verhandlungen vom 17.03.2021 und die Niederschriften derselben, die vom Antragsteller im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 24.03.2021, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.08.2021 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Zu der beantragten Gebühr für Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG
§ 27 GebAG lautet:
„(1) Die §§ 6, 7 und 12 sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das gleiche gilt für den § 9, soweit es sich nicht um ein eigenes Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.
(3) […]“
Gemäß §§ 28 Abs. 2 iVm 53 Abs. 1 GebAG sind dem Dolmetscher die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs stets zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2021, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2021, 13:00 Uhr geladen und fungierte dabei im Zeitraum 13:00 Uhr bis 15:10 Uhr als Dolmetscher. Am selben Tag war er in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:15 Uhr als Dolmetscher in der Verhandlung zur GZ. XXXX tätig. Zwischen den beiden Verhandlungen lag somit eine Wartezeit von 45 Minuten.
Sowohl in der Honorarnote Nr. 3018 betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher im Verfahren zur GZ. XXXX als auch in der gegenständlichen Honorarnote Nr. 3019 verrechnete er sich gemäß §§ 27, 28 GebAG Reisekosten für eine Strecke von 48 km à € 0,42, sohin jeweils € 20,16.
Erlaubt das Gericht dem Zeugen, bei einer längeren Pause einer Verhandlung an den Ausgangspunkt der Reise zurückzukehren, so sind dem Zeugen neben den Kosten für die vorläufige Rückkehr auch diejenigen Kosten zu ersetzen, die er aufwenden muss, um wieder an den Ort der Vernehmung zurückzukehren. Dies unter der Voraussetzung, dass diese Kosten im gesamten nicht diejenigen übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zuständen (RV 1974) (vgl. hiezu Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 6 zu § 6).
Die Reisekosten gemäß §§ 27, 28 iVm § 9 GebAG können daher ausschließlich dann an einem Tag für eine zweite Verhandlung vergütet werden, wenn tatsächlich eine weitere Reise zwischen Ausgangspunkt (dem Ladungs- bzw. Wohnort des Antragstellers) und dem Ort der Vernehmung bzw. Tätigkeit (Bundesverwaltungsgericht) stattgefunden hat und die Kosten nicht die Kosten des Verbleibs am Ort der Verhandlung übersteigen würden.
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller laut einer Abfrage des Routenplaners www.google.com/maps vom Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz Wien, zum Ladungsort in 2232 Deutsch Wagram, Eduard Bauernfeld-Gasse 16, mindestens 25 Minuten (ohne Zeitpuffer) benötigt, erscheint eine (rechtzeitige) Rückkehr an den Ausgangspunkt mit neuerlicher Anreise zum Bundesverwaltungsgericht innerhalb der oben angeführten Zeitspanne von 45 Minuten nicht möglich.
Aus diesem Grund können daher die bereits mit Gebührennote Nr. 3018 geltend gemachten Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG für 48 km à € 0,42 iHv € 20,16 nicht nochmalig vergütet werden.
Zu der beantragten Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG
Gemäß §§ 32 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 zu § 32).
Sowohl in der Honorarnote Nr. 3018 betreffend die Teilnahme des Antragstellers als Dolmetscher an der Verhandlung im Verfahren zur XXXX als auch in der gegenständlichen Honorarnote Nr. 3019 verrechnete er sich eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 32 GebAG im Ausmaß von zwei begonnenen Stunden à € 22,70, sohin jeweils € 45,40.
Dem Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 17.03.2021 XXXX , ist zu entnehmen, dass die Verhandlung um 11:00 Uhr begonnen und um 12:15 Uhr geendet hat. Der Antragsteller war in diesem Zeitraum als Dolmetscher in der Verhandlung tätig. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom selben Tag im Verfahren zur XXXX ist zu entnehmen, dass die Verhandlung (siehe hiezu das dazugehörige Protokoll XXXX pünktlich um 13:00 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr wieder geendet hat.
Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32).
Wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller für die An- und Rückreise vom Ladungs- zum Verhandlungsort laut Routenplaner www.google.com/maps ca. 50 Minuten benötigt. Unter Einbeziehung einer Wartezeit von 45 Minuten zwischen den beiden Verhandlungen sowie unter Berücksichtigung eines Zeitpuffers im Ausmaß von 15 Minuten, ergibt sich eine Gesamtzeitversäumnis von 110 Minuten, die den Zeitraum von zwei begonnenen Stunden sohin nicht übersteigt.
Es kann daher lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 32 GebAG im Ausmaß von zwei begonnenen Stunden à 22,70, sohin € 45,40, für die Teilnahme des Antragstellers an beiden Verhandlungen vom 17.03.2021 zuerkannt werden. Diese Gebühr wurde jedoch bereits mit Honorarnote Nr. 3018 geltend gemacht.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, insbesondere, dass alle Zeitversäumnisse zusammenzurechnen sind, kann – unter der Berücksichtigung, dass die Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei begonnen Stunden bereits in der Honorarnote Nr. 3018 geltend gemacht wurde – für die gegenständliche Gebührennote Nr. 3019 keine (nochmalige) Zeitversäumnis mehr zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Gebührennote Nr. 3019 vom 17.03.2021
€
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 12,40
49,60
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
12,00
Steuerbefreit laut UStG
Gesamtsumme
86,10
Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent)
86,10
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 86,10 (exkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren mündliche Verhandlung Reisekosten Teilstattgebung Weg- und Wartezeit ZeitversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2245148.1.00Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021