TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/24 W208 2243459-1

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Entscheidungsdatum

24.09.2021

Norm

ADV §7 Abs1
HDG 2002 §2
HDG 2002 §51
HDG 2002 §52
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W208 2243459-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Kpl (AuslE-VB) XXXX , geb. XXXX , gegen das Disziplinarerkenntnis des nationalen Kontingentskommandanten AUTCON/UNIFIL/CAMP NAQOURA vom 25.05.2021, GZ 0570-0940/KontKdo/2021, mit dem eine Geldbuße iHv € 707,11 verhängt wurde, weil dieser während der administrativen Quarantäne nach Sonderurlaub von 04.03.2021 bis 19.03.2021, entgegen des Befehls des nationalen Kontingentskommandanten, regelmäßig Alkohol konsumiert und damit gegen § 7 Abs 1 ADV (Gehorsam) verstoßen habe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben im Zeitraum 04.03.2021 bis 19.03.2021 in der Quarantäne im CAMP NAQUORA bei AUTCON 19/UNIFIL im K040, zu nicht mehr genau feststellbar Zeitpunkten, mehrmals entgegen dem Befehl des nationalen Kontingentskommandanten vom 05.02.2021, GZ 0182-0940/KontKdo/2021, Punkt 5, Alkoholkonsum verstoßen, wonach ein Konsum von alkoholischen Getränken nur in Betreuungseinrichtungen erlaubt ist, in dem Sie mehrmals Dosenbier konsumiert haben und haben damit vorsätzlich gegen ihre Pflicht zum Gehorsam nach § 7 Abs 1 Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 und Abs 4 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) begangen.

Über Sie wird gemäß § 51 Z 2 HDG iVm § 52 Abs 4 Z 3 HDG eine Geldbuße in Höhe von 600,-- (sechshundert) Euro verhängt.“


Text


Begründung:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.

Schlagworte

Disziplinarerkenntnis Gehorsamspflicht gekürzte Ausfertigung Geldbuße Pflichtverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2243459.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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