TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/4 W179 2213163-1

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Veröffentlicht am 04.10.2021
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Entscheidungsdatum

04.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PartG §1
PartG §10 Abs7
PartG §12 Abs1
PartG §5 Abs1
PartG §5 Abs4
PartG §5 Abs5
PartG §6 Abs1
PartG §6 Abs4
PartG §6 Abs6
PartG §6 Abs7
PartG §6 Abs8

Spruch


W179 2213163-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzender sowie Vizepräsident Dr. Michael SACHS und KV Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzer über die Beschwerde der politischen Partei „ XXXX “ gegen den Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat vom XXXX , Zl XXXX , betreffend eine festgestellte Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs 4 Parteiengesetz und in diesem Zusammenhang nach § 10 Abs 7 erster Satz Parteiengesetz verhängte Geldbuße iHv Euro XXXX , zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

I. In teilweiser Stattgabe wird Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Höhe der Geldbuße mit der Maßgabe geändert, dass die bisherige Wortfolge „§ 10 Abs 7 erster Satz, erster Fall PartG eine Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs 7 erster Satz PartG iVm § 6 Abs 4 PartG eine Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro (in Worten: XXXX Euro)“ ersetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX legt die XXXX den Rechenschaftsbericht XXXX der politischen Partei „ XXXX “ dem Rechnungshof der Republik Österreich fristgerecht vor. Dieser von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Bericht weist unter anderem auf Seite 40 eine Spende einer namentlich zitierten natürlichen Person in der Höhe von Euro XXXX auf und enthält direkt nach der Nennung des Namens den Klammerausdruck „(Adresse unbekannt)“.

2. Daraufhin ersucht der Rechnungshof (aus diesem, aber auch anderen Gründen) die vorlegende politische Partei schriftlich, eine Neuversion des Rechenschaftsberichtes (wiederum unter Bestätigung der Richtigkeit durch den bestellten Wirtschaftsprüfer) vorzulegen, und hiebei auch - nach Ermittlung der Anschrift des erwähnten Spenders - diese zu ergänzen beziehungsweise bekanntzugeben, aus welchen gespendeten Einzelbeträgen sich die Gesamtsumme der Spenden in der Höhe von Euro XXXX zusammensetzt.

3. Mit Schreiben vom XXXX führt der zuständigen XXXX der politischen Partei aus, die zu prüfende Spende sei eine Einmalzahlung in der Höhe von Euro XXXX gewesen und es sei trotz intensiver Recherchen unter anderem bei dem Bankinstitut des erfolgten Zahlungseingangs nicht gelungen, die Anschrift des Spenders zu eruieren. Der Bundesgeschäftsführer legt mit Übermittlungsschreiben vom XXXX dieses Schreiben als auch den in anderen Punkten (jedoch nicht im hier verfahrensgegenständlichen Punkt der fehlenden Adresse des Spenders) korrigierten Rechenschaftsbericht XXXX dem Rechnungshof vor.

4. In der Folge erstattet der Rechnungshof an die belangte Behörde eine Mitteilung unter Anschluss des Rechenschaftsberichts XXXX , der erfolgten Aufforderung zur Stellungnahme als auch der zugehörigen Antwort der betroffenen politischen Partei samt (allerdings wie ausgeführt nicht in diesem Punkte) korrigiertem Rechenschaftsberichte XXXX , sowie unter Hinweis darauf, dass § 6 Abs 4 PartG nicht entsprochen wurde, und ein Verstoß gegen § 6 Abs 6 Z 8 Parteiengesetz vorliegen könnte. (Diese Mitteilung ergeht abschriftlich auch direkt an die betroffene politische Partei.)

5. Ihr Verfahren einleitend räumt die belangte Behörde der zitierten politischen Partei rechtliches Gehör zur eingetroffenen Mitteilung des Rechnungshofes ein, und fordert diese auf, insbesondere auszuführen, i) in welcher Form die erfolgte Spende auf das Konto der Partei gelangt sei (Bareinzahlung oder Überweisung von einem Konto), ii) worin die behaupteten intensiven Recherchen unter anderem bei dem Bankinstitut bestanden hätten sowie warum es trotz dieser nicht gelungen sein soll, die Anschrift des Überweisung zu eruieren, und iii) welche Kontrollmechanismen beim Eingang von Spenden zur Sicherstellung einer gesetzeskonformen Ausweisung und Annahme von Spenden bestünden.

6. Die daraufhin von der politischen Partei gegenüber der belangten Behörde erstattete Stellungnahme vom XXXX lautet in ihren Ausführungen (wortwörtlich) wie folgt:

„1. Nach dem uns vorliegenden Überweisungsträger (Kopie beiliegend) erfolgte die Überweisung vom Konto des Auftraggebers bei der XXXX [Angabe des IBAN].

2. Seitens unserer Mitarbeiter wurde versucht, die Adresse beim Bankinstitut des Überweisers in Erfahrung zu bringen.

Unter Verweis auf das Bankgeheimnis bzw. „datenschutzrechtliche Bestimmungen“ wurde die Bekanntgabe dieser Daten sowohl von der für das Konto zuständigen Filiale, als auch von der übergeordneten Stelle des Institutes, verweigert. Laut Auskunft unserer Rechtsberater ist diese Weigerung der Bank durch die bestehenden Bestimmungen gedeckt.

In der Folge wurde - da die Überweisung auf das Spendenkonto für die XXXX getätigt wurde - versucht, über Mitarbeiter des Kandidaten XXXX , XXXX selbst und über Wahlkampfmitarbeiter, in Erfahrung zu bringen, ob ein XXXX bekannt ist.

Nachdem dies negativ war, wurden alle drei Parteimitglieder, die den Namen „ XXXX “ tragen, befragt. Sie verneinten jeweils, der Spender zu sein.

Nachdem auch die Suche in Interessentenlisten erfolglos blieb, mussten und müssen wir davon ausgehen, dass so die Ermittlung der Adresse des Spenders nicht möglich ist.

3. Alle mit der Buchhaltung befassten Mitarbeiter sind angewiesen, fehlende Daten so rasch wie möglich zu ergänzen (Vorgangsweise obenstehend zu Punkt „2.“ dargelegt) und darauf zu achten, dass anonyme oder sonst im Sinne des § 6 Abs. 6 des Parteiengesetzes verbotene Spenden nicht angenommen werden.

4. Nach allen uns vorliegenden Unterlagen können in Österreich und von österreichischen Bankinstituten keine anonymen Konten geführt werden und zulasten von Konten Überweisungsaufträge nur von Kontoinhabern oder sonstigen, legitimierten, Zeichnungsberechtigten in Auftrag gegeben werden.

Spenden zulasten von inländischen Bankkonten sind daher niemals „anonym“.

Der Umstand, dass dritte Personen Detaildaten des Überweisers (im Normalfall) nicht enthalten, macht den Spender oder die Spende nicht „anonym“ bzw. verboten im Sinne des § 6 Abs. 6 des Parteiengesetzes.

Daten des legitimierten und namentlich bekannten Spenders, die sie nicht - oder zumindest nicht legal - erlangen kann, kann die Partei auch dem Rechnungshof nicht melden.“

7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde (wortwörtlich) Nachstehendes aus:

„1. Die politische Partei XXXX im Folgenden XXXX ) hat gegen § 6 Abs 4 PartG verstoßen, weil sie eine Spende in der Höhe von XXXX Euro nicht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders im Rechenschaftsberichte XXXX ausgewiesen hat.

2. Über die XXXX wird daher nach § 10 Abs 7 erster Satz, erster Fall PartG eine Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro verhängt. Dieser Betrag ist von der XXXX binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution auf das Konto des Bundeskanzleramtes [IBAN], Verwendungszweck „Geldbuße XXXX “ zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: § 6 Abs. 4, 6 Z 8 und 9 und Abs 7, § 10 Abs 7, § 11 Abs 1 und § 12 Abs 1 PartG.“

7.1. Begründend führt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zunächst aus, es liege eine Mitteilung des Rechnungshofes nach § 12 Abs 1 Parteiengesetz vor, die eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Durchführung eines Verfahrens und zur Verhängung einer Geldbuße im Grunde des § 12 Abs 1 PartG begründe. Dabei ergebe sich die Frage des Vorliegens der Annahme einer unzulässigen Spende im Sinne des § 6 Abs 6 Z 8 Parteiengesetz oder einer nicht dem § 6 Abs 4 Parteiengesetz entsprechenden Ausweisung einer dem Betrag von 3.500 Euro übersteigenden Spende mit Name und Anschrift des Spenders. Darauf, dass eine Spende im Sinne des § 6 Abs 6 Z 6 Parteiengesetz oder im Sinne des § 6 Abs 6 Z 9 Parteiengesetz vorliege, stelle die Mitteilung des Rechnungshofes nicht ab und sei für die belangte Behörde diesbezüglich keinerlei Hinweis zu sehen.

7.2. Zu Spruchpunkt 1. führt der angefochtenen Bescheid zusammengefasst Nachstehendes aus:

7.2.1. Eine unzulässige Spende im Sinne des § 6 Abs 6 Z 8 Parteiengesetz und damit ein „anonymer Spender“ könne nur dann vorliegen, wenn die Identität des Spenders nicht feststellbar sei. Die Identität sei zwar regelmäßig unter Angabe von Namen und Anschrift feststellbar, jedoch nicht ausschließlich. Zumal das Parteiengesetz für die Feststellbarkeit der Identität nicht auf die Kenntnis der Wohnanschrift abstelle; gleiches gelte für die Materialien. Vielmehr stehe das Erfordernis der Angabe (auch) der Wohnanschrift erst im Zusammenhang mit der Offenlegungspflicht nach § 6 Abs 4 Parteiengesetz, und dies nur, wenn der jeweilige Grenzbetrag im Rechenschaftsjahr insgesamt überschritten werde, was eine dementsprechendes Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit (auch hinsichtlich der Anschrift des Spenders) auslöse und verweist die angefochtene Entscheidung hier auf das Urteil des 2. Senates des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes, BVerfGE 85, 264. Dies bedeute: – „Soweit Spenden eines Spenders, dessen Identität feststellbar ist, der aber nicht seine Wohnanschrift offenlegt, den Gesamtbetrag von 3.500 Euro im Rechenschaftsjahr nicht überschreiten, dürfen sie von der politischen Partei ohne Verstoß gegen § 6 Abs 6 Z 8 PartG angenommen werden.“

Zudem erschließe sich bereits aus § 6 Abs 7 PartG, dass eine Verletzung nach § 6 Abs 4 leg cit nicht (wie bei einer anonymen Spende nach § 6 Abs 6 leg cit) mit einem Annahme- und Behalteverbot der Spende verbunden sei, weshalb auch aus diesem Grunde die zitierten Absätze 4 und 6 nicht miteinander gleichzusetzen seien.

7.2.3. Vor dem Hintergrund der Legaldefinitionen des § 3 Z 7 ZaDiG 2009 zum Begriff „Zahler“ und des § 3 Z 13 ZaDiG 2009 zum Begriff „Zahlungskonto“ sei der IBAN ein Kundenidentifikator und habe deshalb die betroffene politische Partei bei der Prüfung der Annahme der Spende davon ausgehen dürfen, dass der namentlich zitierte Einzahler (als real existierende Person) der mit dem angegebenen IBAN bezeichnete Kontoinhaber und damit „Zahler“ der gegenständlichen Spende ist. Deshalb durfte die Spende angenommen werden und musste nicht nach § 6 Abs 7 Parteiengesetz unverzüglich an den Rechnungshof weitergeleitet werden.

7.2.4. Von der betroffenen politischen Partei werde nicht bestritten, eine Spende in der Höhe von XXXX Euro ohne Angabe der Anschrift des Spenders im Rechenschaftsbericht XXXX ausgewiesen zu haben. Diese Pflicht zur Angabe treffe die den Rechenschaftsbericht vorlegende politische Partei. Diese müsse selbst anhand von Akten, Aufzeichnungen oder Kontoführungsunterlagen oÄ Kenntnis von Namen und Anschrift des Spenders haben bzw Kenntnis erlangen können. Sei sie dazu nicht in der Lage, so werde der Bußgeldtatbestand des § 10 Abs 7 erster Satz, erster Fall Parteiengesetz erfüllt, weil sie Spenden unter Verstoß gegen § 6 Abs 4 leg cit nicht ausgewiesen habe. An der Erfüllung dieses Tatbestandes ändere das Vorbringen, eine Kenntniserlangung der Anschrift des Spenders sei aus Gründen des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes nicht möglich gewesen, nichts. Zudem wäre es der betroffenen politischen Partei offen gestanden, über das Bankinstitut eine Zustimmung des Spenders zur Bekanntgabe seiner Anschrift nach § 38 Abs 2 Z 5 BWG zu erwirken.

7.2.5. Der Verfassungsgerichtshof habe in VfSlg 20.128/2016 klargestellt, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem Parteiengesetz nicht als Strafverfahren zu qualifizieren ist. Deshalb komme es auf ein mangelndes Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG nicht an und könne dahingestellt bleiben, ob der zitierten politischen Partei ein diesbezüglicher Entlastungsbeweis gelungen sei. Vielmehr sei bei Anordnung einer Geldbuße nach § 10 Parteiengesetz (anders als für die in § 12 Parteiengesetz angeführten oder als Strafe bezeichneten Verstöße) § 5 VStG nicht anwendbar. Damit seien (wiederum unter Hinweis auf VfSlg 20.128/2016) die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung (nur) als Bemessungsfaktoren bei der Bemessung der Geldbuße nach dem Parteiengesetz als Ermessensentscheidung im Rahmen eines besonderen Sektionensystems zu berücksichtigen.

Schließlich wäre es der betroffenen politischen Partei zur Vermeidung der Verhängung einer Geldbuße – bei Unmöglichkeit der Eruierung der Anschrift des Spenders – freigestanden, die Spende an den „Zahler“ (anhand des angegebenen IBAN) rückzuüberweisen.

7.3. Zu Spruchpunkt 2. (Geldbuße) führt der angefochtenen Bescheid zusammengefasst Nachstehendes aus: Die Festlegung der Höhe der Geldbuße sei eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlichen, prozentuell vom Überschreitungsbetrag abhängigen Bemessungsfaktoren auch die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen seien (unter nochmaligen Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Nach den insoweit glaubhaften Ausführungen der betroffenen politischen Partei habe diese bemühte Anstrengungen unternommen, die Anschrift des Spenders zu eruieren. Sie habe auch prinzipiell nachvollziehbar dargetan, dass die in der Buchhaltung befassten Mitarbeiter dem Grunde nach angewiesen seien, im Wege von Nachforschungen Unvollständigkeiten ehestmöglich zu beseitigen und darauf zu achten, dass die Spendenannahmeverbote eingehalten würden.

Erschwerend falle ins Gewicht, dass die betroffene politische Partei ungeachtet der Kenntnis des Verstoßes gegen § 6 Abs 4 PartG die Spende nicht rücküberwiesen habe. Angesichts dieser Umstände halte es die belangte Behörde bei einem Bußgeldrahmen des § 10 Abs 7 PartG für angemessen, die Geldbuße mit XXXX Euro festzusetzen.

8. Gegen diesen Bescheid wendet sich das erhobene Rechtsmittel, macht (im Lichte der Meldung des Rechnungshofes) funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde, weiters inhaltliche unrichtige Anwendung der herangezogenen Bestimmungen als auch unrichtige Festlegung der Bußgeldhöhe geltend, dies mit dem Begehren, a.) den bekämpften Bescheid der belangten Behörde als rechtswidrig aufzuheben, in eventu b.) diesen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die verhängte Geldbuße auf den Mindestbetrag von Euro XXXX herabgesetzt werde. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird nicht beantragt.

9. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt angefochtenen Bescheid und dagegen erhobene Beschwerde unter Beischluss eines Aktenverzeichnisses vor, erstattet keine Gegenschrift und stellt gleichermaßen keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Bescheid trifft nachstehende drei Feststellungen, die auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden:

1.1. Die XXXX ist eine politische Partei im Sinne von § 1 PartG.

1.2. Dem UPTS liegt mit dem Schriftsatz des Rechnungshofes eine Mitteilung im Sinne von § 12 Abs 1 PartG vor.

1.3. Auf das von der XXXX als Spendenkonto für die XXXX bei der XXXX eingerichtete Konto mit der Nummer XXXX war mit Wert XXXX ein Betrag von XXXX Euro per Banküberweisung über ein ebenfalls bei der XXXX geführtes Konto eingezahlt wurden. Auf dem entsprechenden Überweisungsschein der XXXX vom XXXX ist in der Rubrik „AuftraggeberIn“ der Name „ XXXX “ sowie der BIC und der (20-stellige, österreichische) IBAN angegeben.

2. Dieser Überweisungsschein sieht wie nachfolgend dargestellt aus und weist keine Anschrift der „AuftraggeberIn“ aus:

3. In dem mit Schreiben vom XXXX dem Rechnungshof von der XXXX vorgelegten Rechenschaftsberichts XXXX ist auf dessen Seite 40, verfahrensgegenständlich relevant, (auszugsweise) angeführt wie folgt:

4. In der mit Übermittlungsschreiben vom XXXX von der XXXX korrigierten vorgelegten Fassung des Rechenschaftsberichtes XXXX ist die hier verfahrensgegenständliche, soeben unter Punkt 2 festgestellte Wortfolge unverändert, befindet sich jedoch nun auf Seite 41 des Berichts.

5. Die Mitteilung des Rechnungshofes an die belangte Behörde XXXX sieht (vollständig) aus wie folgt:

2. Beweiswürdigung: 

Die Beschwerde wendet sich weder gegen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere nicht gegen die Feststellung, dass eine Mitteilung des Rechnungshofes im Sinne des § 12 Abs 1PartG vorliegt (sondern ficht vielmehr die rechtliche Einordnung des mitgeteilten Tatbestandes an), noch zieht sie die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Zweifel, welche nachstehend somit ebenso dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden kann, zumal auch für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Hinweise erkennbar sind, dass der getroffene Sachstand oder die vorgenommene Beweiswürdigung unzutreffend wären; lediglich zur (noch) besseren Veranschaulichung wurden die relevanten Schriftstücke additional in Kopie abgebildet, die sich unzweifelhaft und in unbestreitbare Weise aus dem Verwaltungsakt ergeben und beiden Parteien (zum Teil mehrfach) bekannt sind:

1. Die Feststellung zur XXXX als politische Partei ergibt sich aus der beim Bundesministerium für Inneres geführten Liste über die Hinterlegung von Satzungen unter XXXX .

2. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Stellungnahmen der XXXX von XXXX gegenüber dem Rechnungshof, aus der Mitteilung des Rechnungshofes von XXXX und der gegenüber dem UPTS ergangenen Stellungnahme der XXXX vom XXXX sowie der Ablichtung des ihr beigelegten Überweisungsscheines der XXXX vom XXXX .

3. Bedenken gegen die diesbezüglichen, für die Feststellungen herangezogenen Beweismittel sind weder geltend gemacht worden noch beim UTPS hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 11 Abs 8 Parteiengesetz 2012 (kurz: PartG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, der auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

3. Wie ausgeführt macht die Beschwerdeführerin (im Lichte der Meldung des Rechnungshofes) funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde, weiters inhaltliche unrichtige Anwendung der herangezogenen Bestimmungen, als auch unrichtige Festlegung der Bußgeldhöhe geltend:

a) Funktionelle Unzuständigkeit:

4. Hiezu bringt das Rechtsmittel im Wesentlichen vor, die belangte Behörde dürfe nach § 12 Abs 1 PartG „nur aufgrund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung“ über eine politische Partei mit Bescheid eine Geldbuße verhängen, und habe der Rechnungshof in seiner Mitteilung vom XXXX als möglichen Verstoß gegen das PartG ausdrücklich nur einen solchen gegen § 6 Abs 6 Z 8 PartG mitgeteilt. Deshalb hätte die belangte Behörde nur nach diesem Tatbestand, jedoch nicht, wie erfolgt, nach § 6 Abs 4 PartG eine Geldbuße verhängen dürfen, woraus sich ihre funktionale Unzuständigkeit ergebe.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

4.1. Zwischen den Parteien ist unstrittig (und teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung), dass der Rechnungshof eine Mitteilung im Sinne des § 12 Abs 1 PartG an die belangte Behörde übermittelt hat; die Rechtsmeinungen der Parteien divergieren ausschließlich über die Klassifikation derselben und der damit (vermeintlich) verbundenen Zuständigkeitsfrage.

4.2. Zunächst ergibt sich weder aus der Textierung des § 12 Abs 1 PartG, dass die Mitteilung eine bestimmte (einzige) rechtliche Subsumtion aufweisen müsste, noch, dass die belangte Behörde an diese in der Folge gebunden wäre, noch erschließt sich dies aus den zugehörigen Materialien (vgl RV 1782 der Beilagen XXIV. GP). Vielmehr teilt der Rechnungshof der belangten Behörde einen Sachverhalt mit, der die Voraussetzungen des PartG zur Verhängung einer Geldbuße erfüllen könnte, was sodann der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde obliegt. Diese ist freilich nicht an die Rechtsmeinung des Rechnungshofes gebunden, weil die belangte Behörde sonst in ihrer Entscheidungsfindung nicht frei wäre (vgl wiederum RV 1782 der Beilagen XXIV. GP).

Vergleiche hiezu ebenso den Wortlaut der Materialien (RV 1782 der Beilagen XXIV. GP): „Zu den §§ 11 und 12: Die Einrichtung einer für die Verhängung von Geldbußen zuständigen unabhängigen (Kollegial-)Behörde bedarf einer Verfassungsbestimmung, weil sich ihre Aufgabe nicht unter eine der Ziffern im Katalog nach Art. 20 Abs. 2 B-VG subsumieren lässt. Vorgesehen wird ein Kollegium von drei Personen, das nach dem System des § 10 Geldbußen aufgrund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung zu bemessen und zu verhängen hat. Ohne eine Mitteilung des Rechnungshofes kann der Senat nicht tätig werden, er ist auch nicht an die Ansicht des Rechnungshofes gebunden und kann nach Prüfung des Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Unterlagen zur Auffassung gelangen, dass eine Geldbuße nicht gerechtfertigt wäre. Im Hinblick auf die Sensibilität der Materie bedarf es für die Besorgung der Aufgaben qualifizierter Persönlichkeiten, sodass sich in Abs. 2 ausführliche „Erfordernisse“ finden. (…)“ [Hervorhebung BVwG].

4.3. Zudem ist die vorliegende Mitteilung des Rechnungshofes seinem objektiven Erklärungswert zufolge nicht ausschließlich eine Mitteilung eines Verstoßes gegen § 6 Abs 6 Z 8 PartG, sondern zunächst insbesondere einer Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs 4 PartG. Hiezu genügt bereits ein Blick auf den dargestellten Einleitungssatz der Mitteilung: „Sehr geehrter Herr Vorsitzender, im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 des Parteiengesetzes 2012 (PartG) erstattete der Rechnungshof unter Hinweis auf § 10 Abs. 6 und 7 PartG (Nichtentsprechung der Ausweispflicht nach § 6 Abs. 4 PartG und mögliche Annahme einer unzulässigen Spende nach § 6 Abs. 6 Z. 8 PartG) zum Rechenschaftsbericht XXXX der politischen Partei „ XXXX “ die nachstehende Mitteilung:“ [Hervorhebungen BVwG] Damit bringt der Rechnungshof unmissverständlich zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht jedenfalls gegen die „Ausweispflicht“ des § 6 Abs 4 Parteiengesetzes verstoßen wurde, und möglicherweise additional gegen § 6 Abs 6 Z 8 Parteiengesetz.

4.4. Weder liegt dem objektiven Erklärungswert zufolge eine rein nach § 6 Abs 6 Z 8 PartG erstattete Mitteilung (wie von der Beschwerdeführerin moniert) vor, noch könnte eine solche die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung beschränken, hat diese doch den mitgeteilten Sachverhalt unter das Parteiengesetz ergebnisoffen zu subsumieren.

Die belangte Behörde war somit jedenfalls zur Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes und in der Folge zum Verhängen einer allfälligen Geldbuße zuständig.

b) Inhaltliche unrichtige Anwendung der herangezogenen Bestimmungen:

5.1. Die Beschwerde rügt, der angefochtene Bescheid gehe fälschlicherweise von dem Nichtvorliegen eines Strafverfahrens - gestützt auf das VfGH-Erkenntnis VfSlg 20.128/2016 -aus, weil letzteres sich mit Geldbußen nach § 10 Abs 8 PartG befasst habe. Vorliegend sei jedoch der Tatbestand nach § 10 Abs 7 erster Fall PartG herangezogen worden und weise dieser insbesondere im Lichte des Art 6 EMRK eine Strafsanktion auf, weshalb jedenfalls auf § 5 Abs 1 VStG und damit ein allfälliges Verschulden abzustellen gewesen wäre.

Diese Rüge ist auf dem Boden der einheitlichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht von Erfolg getragen:

5.2. Der Verfassungsgerichthof hat am 13.11.2016, E 729/2016, zu § 10 PartG wie folgt ausgesprochen [Hervorhebungen BVwG]: „Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Bei der Anordnung einer Geldbuße nach § 10 PartG wird anders als für die in § 12 PartG angeführten und als Strafe bezeichneten Verstöße § 19 VStG nicht für anwendbar erklärt. Dieser ist nur bei der Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen über Spenden (gemeint sind wohl nur die vorsätzlich zu begehenden Tatbestände des § 12 Abs 2 und 4 PartG) in Verwaltungsstrafverfahren qua Verweis und mangels speziellerer Regeln im PartG gemäß ArtI Abs 2 EGVG anzuwenden (vgl. auch Erläut. zur RV 2169 BlgNR 24. GP, 6; zur Anpassung von § 11 Abs8 PartG an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012: vgl. Eisner/Kogler/Ulrich, aaO, 105 f.; Bußjäger, aaO, 648; Segalla, Neue Transparenzvorschriften für Parteien, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2013, 251 [268]; aA hingegen Zögernitz/Lenzhofer, aaO, 154 ff., die vom Vorliegen einer Verwaltungsstrafe ausgehen).“

Dass der Verfassungsgerichtshof seine Schlussfolgerung ausschließlich auf § 10 Abs 8 PartG eingeschränkt verstanden wissen wollte, ergibt sich keineswegs aus den zitierten Ausführungen, sondern beziehen sich diese unisono auf Geldbußen nach dem Parteiengesetz und im Detail auf den (gesamten) § 10 leg cit.

5.3. Gleicher Rechtsansicht ist auch der VwGH: Das Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße nach dem PartG 2012 ist nicht als Strafverfahren zu qualifizieren. Die Verhängung der Geldbuße setzt kein Verschulden voraus. Bei der Anordnung einer Geldbuße nach § 10 PartG 2012 wird anders als für die in § 12 Abs 2 PartG 2012 angeführten Verstöße § 19 VStG nicht für anwendbar erklärt; der Verweis des § 12 Abs 5 PartG 2012 auf § 19 VStG bezieht sich nur auf die in § 12 Abs 2 PartG 2012 aufgelisteten Übertretungen (alle mit Bezug auf die Annahme, Meldung, Weiterleitung und Ausweisung von Spenden), für die - anders als für die Geldbußen - natürliche Personen einzustehen haben. Nur so ist auch verständlich, dass nach dieser Norm auf das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Höhe der Spende bei der bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen ist. Die Geldbuße ist hingegen - nach der ausdrücklichen Anordnung des § 10 Abs 6 erster Satz PartG 2012 - je nach Schwere des Vergehens zu bemessen. (Vgl VwGH 11.10.2017, Ro 2017/03/0002.)

5.4. Von den Höchstgerichten wurde damit in den zitierten Entscheidungen bereits und einheitlich ausjudiziert, dass Geldbußen nach dem ParteiG keine Verwaltungsstrafen sind, weshalb die belangte Behörde richtigerweise - nicht - auf ein allfälliges Verschulden abgestellt hat.

6. Schließlich zieht die Beschwerdeführerin „der Vollständigkeit und Ordnung halber“ zwei „Hinweise“ des angefochtenen Bescheides in Zweifel:

6.1. Zunächst, dass es der betroffenen politischen Partei offen gestanden wäre, über das Bankinstitut eine Zustimmung des Spenders im Sinne des § 38 Abs 2 Z 5 BWG zu erwirken. Denn dass Dritten, hier der zitierten politischen Partei, das Recht zukäme, vom Bankinstitut die Zustimmung des Spenders zur Bekanntgabe seiner Anschrift erwirken zu lassen, sei aus der zitierten Bestimmung nicht herauszulesen, zumal das Bankinstitut die Offenlegung der Adresse des Kunden unter Hinweis auf Geheimhaltungspflichten bereits abgelehnt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass „die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Kunden zur Offenbarung seiner Daten“ gemäß der zitierten Bestimmung des BWG nicht vorgelegen sei.

6.2. Auch sei der „Hinweis“, dass es der Beschwerdeführerin „zur Vermeidung der Verhängung einer Geldbuße freigestanden wäre, die Spenden (…) zurückzuüberweisen“, unverständlich. Denn zum einen sei es § 6 Abs 4 PartG nicht zu entnehmen, dass dieser Spenden von der Meldepflicht ausnehme, wenn sie zuvor zurückgezahlt worden seien. Zudem „mache“ die belangte Behörde aus der Ordnungsvorschrift des § 10 Abs 7 PartG eine Vorschrift zur Erzwingung der Rückzahlung einer zulässigerweise angenommenen (weil nicht anonymen) Spende.

6.3. Beides hängt mit der Systematik der einzelnen Absätze des § 6 PartG idgF zueinander und die dort getroffene Unterscheidung, welche Spenden von vornherein gar nicht (Abs 6 leg cit) und welche Spenden unter Einhaltung (Maßgabe) näher positivierter Voraussetzungen angenommen werden dürfen.

Denn bereits die Textierung des § 6 Abs 1 bestimmt, dass Spenden – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – von der jeweiligen politischen Partei angenommen werden kann:

6.3.1. Daraus folgert, dass nach § 6 Abs 1 iVm § 6 Abs 6 politische Parteien Spenden in der Konstellation der Ziffern des Abs 6 leg cit von vornherein nicht annehmen dürfen (absolutes Spendenannahmeverbot), und solche Spenden ausweislich des nachfolgenden Abs 7 von der politischen Partei unverzüglich, spätestens jedoch mit Einrechnung des Rechenschaftsberichtes für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten sind; die dieser sodann gemäß Abs 8 leg cit zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiterleitet, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Darunter fallen nach Abs 6 Z 8 leg cit auch anonyme Spenden, sofern diese im Einzelfall einen gewissen Betrag übersteigen. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Rechtsansicht und den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde überein, dass es sich in der dargestellten Konstellation nicht um eine anonyme Spende handelt, weil der Spender namentlich (!) bekannt und additional durch seinen IBAN über sein Konto eindeutig (wenngleich eventuell nicht sogleich für jedermann) von allfälligen Namensvettern zu unterscheiden ist. Anders wäre der Fall zu bewerten, wenn nicht einmal der Name des Einzahlers bekannt wäre, sondern ausschließlich der IBAN, oder umgekehrt nur der Name, jedoch weder Bankdaten noch Anschrift, in beiden Fällen wäre jedenfalls dem Telos der Bestimmung nach – nämlich dem Transparenz-Gedanken entsprechend – von einer anonymen Spende auszugehen. Diese Annahme geht davon aus, dass der angegebene Name bzw der IBAN stimmen, wobei es vorliegend keine Hinweise gibt, dass diese Angaben auf falschen Identitäten oder Ziffernkombinationen beruhen.

6.3.2. Wenn kein absolutes Spendenannahmeverbot im Sinne des Abs 6 vorliegt, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, wie von der Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Bescheid gefolgert, dass sie die Spende schon deshalb (dauerhaft) annehmen darf. Vielmehr greift hier gleichermaßen § 6 Abs 1 PartG und somit als Voraussetzung zur gesetzlich zulässigen Spendenannahme die Übereinstimmung (Maßgabe) mit dem jeweilig betroffenen Absatz des § 6 PartG, hier des Absatzes 4 (unter Anknüpfung an Absatz 2).

Dies bedeutet, der Textierung des § 6 Abs 1 iVm § 6 Abs 4 PartG folgend, dass die betroffene politische Partei, wenn sie im Rechenschaftsbericht nicht auch die Anschrift des Spenders ausweisen kann, sie die Spende nicht (dauerhaft) annehmen (!) darf, sondern diese an den Spender rechtzeitig rückzuüberweisen hat. Dies ist keine Art behördlicher Interpretation contra legem (die Beschwerde deutet dies an), sondern ergibt sich dies bereits aus der gesetzlichen Textierung des § 6 Abs 1 PartG („kann … annehmen“), woraus erstens folgert, dass die politische Partei nicht Spenden von jedermann (zB von einem fragwürdigen Leumund) annehmen muss, sondern diese natürlich auch zurück(über)weisen kann; zum anderen ergibt sich aus dieser Wortwahl, dass Spenden, die die Maßgabe des Abs 4 nicht erfüllen (Namen und Anschrift bekannt und im Rechenschaftsbericht ausgewiesen), jene nicht annehmen darf! Das Gegenteil einer Annahme ist die Nichtannahme, also das Zurückweisen der Spende, was bei einer Banküberweisung zwangsläufig die Rücküberweisung der Spende bedeutet.

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rücküberweisung ist aus teleologischen sowie systematischen Erwägungen analog § 6 Abs 7 PartG grundsätzlich auf ein – unverzügliches –Rücküberweisen (jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis, dass die Anschrift nicht eruierbar ist), und – spätestens – auf den Zeitpunkt der (jeweils rechtzeitigen) Testierung des Rechenschaftsberichtes vor der Übermittlung an den Rechnungshof abzustellen.

Zum Einwand, selbst bei einer Rücküberweisung (und damit Nichtannahme der Spende) müsste die betroffene politische Partei die Spende im Rechenschaftsbericht ausweislich § 6 Abs 4 PartG anführen, ist zu erwägen, leitender Gedanke des PartG ist insbesondere auch der Transparenz-Gedanke: Nach § 5 Abs 1 PartG hat der Rechenschaftsbericht sowohl Einnahmen als auch Ausgaben zu umfassen und sind diese demonstrativ in Abs 4 und Abs 5 des § 5 leg cit niedergelegt, darunter die (erfolgten) Spenden als Einnahmen im Sinn des § 5 Abs 4 Z 8 PartG. Im Fall einer Nichtannahme einer Spende ist diese der Textierung und dem Telos der Transparenz folgend zunächst als Einnahme (und damit zwangsläufig ohne Adresse entgegen § 6 Abs 4 PartG) zu verbuchen, sowie damit korrelierend deren Zurück(über)weisung als Ausgabe. Damit ist einerseits der Transparenz und den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben genüge getan. Andererseits scheidet damit die Anwendbarkeit des § 10 Abs 7 aus, der in Zusammenschau mit § 6 Abs 1 PartG nur so verstanden werden kann, dass es sich um (dauerhaft) angenommene Spenden handelt. Sonst führte dies dazu, dass eine politische Partei jede Spende annehmen müsste und nicht zurückweisen könnte, selbst wenn dies zu ihrem eigenen Nachteil gereichte; und in der Folge trotz Zurücküberweisung die Höhe der zurücküberwiesenen Spende als Mindesthöhe der Geldbuße zu verhängen wäre; es kann allerdings nicht dem Gesetzgeber unterstellt werden, Sinnwidriges zu normieren. Vielmehr enthält eben § 6 Abs 1 lediglich die Erlaubnis, eine Spende annehmen zu können (wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen); bei Nichtannahme greift (hier) § 10 Abs 7 PartG nicht.

6.4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, die betroffene politische Partei hat die verfahrensgegenständliche Spende trotz Unkenntnis der Anschrift des Spenders angenommen und nicht (spätestens vor rechtzeitiger Testierung und Übermittlung des Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof) an den Spender zurücküberwiesen, weshalb § 6 Abs 1 iVm § 6 Abs 4 iVm § 10 Abs 7 PartG dem Grunde nach erfüllt ist.

6.5. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob es der politischen Partei nach dem BWG möglich gewesen wäre, die Anschrift (zumindest) mittelbar in Erfahrung zu bringen. Es kommt schlussendlich nur darauf an, dass sie die Anschrift nicht kannte und die Spende dennoch (weiterhin) angenommen und nicht vor Testierung und Übermittlung des Rechenschaftsberichts zurücküberwiesen hat.

c) Höhe der Geldbuße:

7. Der angefochtene Bescheid führt aus, dass es sich bei der Geldbußenbemessung nach dem PartG um eine Ermessensentscheidung handelt und weist nochmals auf die VfGH-Entscheidung VfSlg 20.128/2016 hin: Mildernd seien die bemühten Anstrengungen, den Spender zu eruieren, als auch die grundsätzliche Anweisung an die Mitarbeiter, im Wege von Nachforschungen Unvollständigkeiten ehestmöglich zu beseitigen und darauf zu achten, dass die Spendenannahmeverbote eingehalten werden, zu werten. Erschwerend falle ins Gewicht, dass die politische Partei trotz Kenntnis des Verstoßes gegen § 6 Abs 4 PartG (keine Anschrift bekannt) die Spende nicht rücküberwiesen habe, weshalb bei Zugrundelegung des Bußgeldrahmens des § 10 Abs 7 PartG eine Geldbuße mit XXXX Euro festzusetzen sei.

8. Die Beschwerde moniert in Fortsetzung ihres bisherigen Vorbringens, dass die betroffene politische Partei berechtigt gewesen sei, die Spende anzunehmen, und es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, diese zurückzuüberweisen, weshalb ihr rechtlich korrektes Verhalten in Form der Annahme einer nicht anonymen Spende niemals erschwerend wirken könne. Außerdem habe es die belangte Behörde unterlassen, den Schutzzweck der angewendeten Normen und die diesbezügliche klare Absicht des Gesetzgebers iSd Generalauslegungsregel des § 6 ABGB zu ermitteln; denn aus der Entstehungsgeschichte des PartG (ua aus den Empfehlungen der Europarats-Antikorruptionsagentur „GRECO“) sei ersichtlich, dass die Bestimmungen der Transparenz auf die mögliche Einflussnahme durch „Großspender“ (die zu identifizieren und offenzulegen seien) dienten. Bei Spenden, die bar auf ein Konto oder in anderer „anonymisierbarer“ Weise geleistet würden, sei jedenfalls die Angabe der Adresse des Spenders zur sicheren Identifizierung erforderlich, jedoch bei Überweisungen von einem legitimierten Konto nicht, sodass dem Zweck der genannten Bestimmung auch ohne Adressangabe genüge getan habe. Die Folgen der Verletzung der Ordnungsvorschrift seien daher allenfalls als „ganz geringfügig“ einzustufen, weshalb - sofern nicht überhaupt von der Bußgeldverhängung abzusehen sei - nur ein Betrag in der Untergrenze festzulegen gewesen wäre.

9. Beide Parteien stimmen (mit dem Bundesverwaltungsgericht) darin überein, dass sich der festgestellte Sachverhalt nicht unter den Begriff einer anonymen Spende im Sinne des § 6 Abs 6 Z 8 PartG subsumieren lässt.

9.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einordnung der nicht erfolgten Rücküberweisung der Spende als Erschwerungsgrund wendet, ist auf die weiter oben getroffenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen und schon deshalb die behördliche Annahme eines Erschwerungsgrundes in Form der Unterlassung der Rücküberweisung zu bestätigen.

9.2. Das weitere Vorbringen zur Festlegung der Bußgeldhöhe richtet sich im Wesentlichen gegen die Verhängung einer Geldbuße dem Grunde (siehe weiter oben), jedoch nicht der Höhe nach, weshalb diese die behördlich vorgenommene Zumessung der Geldbußenhöhe per se nicht zu erschüttern vermögen.

9.3. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine weiterführende Interpretation, hier des Telos, in der Textierung der jeweiligen Bestimmung im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ihre Grenze findet. Da § 6 Abs 4 PartG ausdrücklich auch auf die Angabe der Anschrift des Spenders abstellt (und im Übrigen nicht an die Art der Überweisung anknüpft; es genügt zur Auslösung der Verpflichtung zur Nennung der Anschrift bereits die Überschreitung des näher genannten Spendenbetrages), bleibt für eine davon abweichende Interpretation in diesem Punkte kein Spielraum.

9.4. Damit vermochte die Beschwerde die getroffene Geldbußenbemessung insgesamt nicht zu erschüttern.

10. Allerdings weist die betroffene politische Partei bereits in der übermittelten Erstfassung den Rechnungshof selbst explizit daraufhin, dass sie die Anschrift nicht nennt, wenn sie, wie dargestellt, ausführt: „(Adresse unbekannt)“. Darin ist zumindest eine gewisse Form der „Selbstanzeige“ zu erblicken, was gleichermaßen als mildernd zu werten ist. Hinzutritt, dass es zur verfahrensgegenständlichen Sache noch keine Rechtsprechung sowie Erfahrungen der politischen Parteien zum richtigen Umgang mit vorliegender Konstellation gab, die betroffene politische Partei (aus damaliger Sicht) somit keiner unvertretbaren Rechtsansicht folgte, sondern vielmehr Maßnahmen setzte, die erst jetzt (nachträglich) als unzureichend bewertet werden; zumal von politischen Parteien nicht verlangt werden kann, im Vornherein der engeren Auslegung der gesetzlichen Textierung zu folgen, ohne dass diese ausjudiziert wäre. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

11. Ausweislich § 10 Abs 7 PartG bewegt sich der Geldbußenrahmen von der Höhe des erlangten Betrages bis zum dreifachen desselben, also von XXXX Euro bis XXXX Euro. Die belangte Behörde hat XXXX Euro zugemessen und ist dies wie gezeigt grundsätzlich nicht zu beanstanden, allerdings kommt schon aus dem Milderungsgrund der de facto erfolgten „Selbstanzeige“ eine weitere Reduktion in Betracht, und erscheint dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis eine Geldbuße in der Gesamthöhe von XXXX Euro (in Worten: XXXX Euro) angemessen.

12. Soweit § 10 Abs 7 erster Satz, erster Fall PartG idgF nicht mehr § 6 Abs 4 PartG, sondern jetzt § 6 Abs 1a PartG ist, war Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids auch in dieser Hinsicht anzupassen.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung zweier Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es mangelt an einer (expliziten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Bindung des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat an die rechtlichen Einschätzungen des Rechnungshofes im Zuge einer Mitteilung nach § 12 Abs 1 PartG. Ferner und hier wohl maßgeblich gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von § 6 Abs 4 PartG und § 6 Abs 6 PartG, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer anonymen Spende.

Schlagworte

Ermessen Erschwerungsgrund Geldbuße Identität Meldeadresse Milderungsgründe Offenlegungspflicht Parteien-Transparenz-Senat Parteispende politische Partei Rechenschaftsbericht Rechnungshofkontrolle Revision zulässig Rückzahlung Spendenannahmeverbot Strafbemessung Teilstattgebung Transparenz Wahlwerbung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2213163.1.00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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