Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §7 Abs2, 17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer - der Partei nicht zurechenbaren - Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungsgericht für das verfassungsgerichtliche Verfahren ohne BedeutungRechtssatz
Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Salzburg vom 04.03.2021 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E1331.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021