RS Vfgh 2021/6/24 E1331/2021

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §7 Abs2, 17 Abs2
VwGVG §8a

Leitsatz

Zurückweisung einer - der Partei nicht zurechenbaren - Beschwerde mangels Bestehens einer Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof; Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Landesverwaltungsgericht für das verfassungsgerichtliche Verfahren ohne Bedeutung

Rechtssatz

Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Salzburg vom 04.03.2021 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.

Entscheidungstexte

  • E1331/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.2021 E1331/2021

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Vertreter, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1331.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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