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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §251Rechtssatz
Mit "Bescheiden, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten" sind nur Bescheide gemeint, die den früheren Bescheid ersetzen, nicht aber solche, die den früheren Bescheid in seinem Bestande nicht berühren, sondern sich ihm zeitlich anreihen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1951:1950002701.X02Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021