RS Vwgh 1951/3/14 2701/50

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Veröffentlicht am 14.03.1951
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §251

Rechtssatz

Mit "Bescheiden, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten" sind nur Bescheide gemeint, die den früheren Bescheid ersetzen, nicht aber solche, die den früheren Bescheid in seinem Bestande nicht berühren, sondern sich ihm zeitlich anreihen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1950002701.X02

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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