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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AWG 1990 §35 Abs2 Z8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der S-GesmbH in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt vom 13. Jänner 1995, Zl. 08 3542/714-V/4/94-Gr, betreffend eine Ausfuhrbewilligung gemäß § 35 des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die auf den gegenständlichen Antrag anzuwendenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 155/1994 (AWG) lauten:
"§ 35.
(1) Die Ausfuhr, ausgenommen die Ausfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. keine entsprechenden Behandlungskapazitäten für Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes im Inland bestehen oder die Abfälle oder Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes als Rohstoffe zur Verwertung und Aufbereitung im Ausland benötigt werden oder wenn zur Vermeidung von längeren Transportwegen bei gleichwertigem Entsorgungsstandard im In- und Ausland eine Behandlung im Inland nicht zweckmäßig erscheint;
2. eine Erklärung des Einfuhrstaates vorliegt, daß gegen die Einfuhr der in der Notifizierung genannten Abfälle kein Einwand besteht; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Erklärung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen;
3. eine Bestätigung des Einfuhrstaates vorliegt, daß ein Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Behandler, in dem die umweltgerechte Behandlung der in der Notifizierung genannten Abfälle oder Altöle festgelegt ist, abgeschlossen wurde; im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller hat dieser die Bestätigung des Einfuhrstaates dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen;
4. eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen nach Verständigung keine Erklärung abgegeben haben;
5. völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen;
6. der Antragsteller das Ausreisezollamt, das Einreisezollamt des Einfuhrstaates und, im Falle einer Durchfuhr, die Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten bekanntgibt;
7. der Antragsteller eine ausreichende Versicherung oder Bankgarantie für die Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes in einer Höhe nachweist, die die Kosten einer erforderlich werdenden Rückführung der Abfälle oder Altöle nach Österreich und zusätzlich die Kosten einer umweltgerechten Behandlung umfaßt, wobei bei Altstoffen der erzielbare Erlös zu berücksichtigen ist;
8. eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle oder Altöle im Einfuhrstaat gesichert erscheint
9. und der Antragsteller oder auf sein Ersuchen der Bundesminister für Umwelt die Ausfuhr der Abfälle der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates und den zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten notifiziert hat. Im Falle der Notifizierung durch den Antragsteller ist die Notifizierung an die zuständige Behörde des Einfuhrstaates und die zuständigen Behörden der Durchfuhrstaaten dem Bundesminister für Umwelt nachzuweisen. Die Notifizierung hat folgende Punkte zu enthalten:
a) Art, Herkunft und Zusammensetzung der Abfälle sowie Namen des Abfallerzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedener Herkunft handelt, ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und die Namen der Abfallerzeuger, sofern diese bekannt sind;
b) den Namen des Empfängers, der über eine genehmigte Anlage mit einer angemessenen Kapazität verfügen muß;
c) den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger hinsichtlich der Behandlung der Abfälle;
d) die zuständigen Behörden des Einfuhr- und Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten;
e) die vorgesehene Transportroute;
f) die vorgesehene Beförderungsart (Straße, Schiene usw.);
g) die Art der vorgesehenen Verpackung;
h) die geschätzte Menge;
i) Informationen des Behandlers über die umweltgerechte Behandlung der Abfälle (einschließlich einer technischen Beschreibung der Anlage).
Der Antragsteller hat dem Antrag Angaben zu den Punkten a bis c und e bis i anzuschließen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Ausfuhr von Abfällen oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes für die Dauer von längstens einem Jahr erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Ausreisezollamt und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler versendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Exporteur ist in diesem Fall verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der ausgeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt bekanntzugeben.
(4) Der Bundesminister für Umwelt hat über einen Antrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen ab Vorliegen der entscheidungsrelevanten Unterlagen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist dem Landeshauptmann, in dessen Land sich der zu verbringende Abfall bzw. das Altöl befindet, jedem Durchfuhrstaat und dem Einfuhrstaat mitzuteilen.
(5) Ist die Übernahme von Abfällen oder Altölen, die im Inland angefallen sind und gemäß diesem Bundesgesetz ordnungsgemäß ausgeführt wurden, im Einfuhrstaat nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland möglich, so ist der Abfall- oder Altölbesitzer, der die Abfälle oder Altöle aus dem Inland ausgeführt hat, verpflichtet, diese Abfälle oder Altöle unverzüglich in das Inland zurückzubringen und in der erforderlichen Weise (§ 1 Abs. 3) zu behandeln oder behandeln zu lassen. Die nach § 34 Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß diese Abfälle oder Altöle nach Art und Menge mit den ursprünglich ausgeführten Abfällen oder Altölen identisch sind. Eine Zurückbringung dieser Abfälle oder Altöle in das Inland ist dann nicht erforderlich, wenn der Abfall- oder Altölbesitzer innerhalb von 90 Tagen nach dem Verbringen der Abfälle oder Altöle in das Ausland diese Abfälle oder Altöle in einem anderen Staat schadlos behandeln läßt und dies dem Bundesminister für Umwelt unverzüglich meldet.
(6) Sofern ein Entsorgungspflichtiger nicht feststellbar ist oder zur Entsorgung nicht verhalten werden kann und die Ausfuhr der Abfälle vor dem 1. Jänner 1989 sowie deren Wiedereinfuhr vor dem 1. Jänner l990 erfolgte, wird der Bundesminister für Umwelt ermächtigt, die für die Entsorgung im Inland erforderlichen Aufträge zu erteilen, aus den Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds hinsichtlich der mit der Entsorgung dieser Abfälle verbundenen Kosten in Vorlage zu treten und dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds die Kosten, für die dieser in Vorlage getreten ist, zu refundieren.
(7) Eine Abschrift der Notifizierung im Sinne des Abs. 2 Z. 9 ist bei der Beförderung der Abfälle oder Altöle bis zu deren Übergabe an den Behandler mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen.
(8) Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Einfuhrstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so hat der Exporteur binnen 60 Tagen den Bundesminister für Umwelt von der Übernahme der betreffenden Abfälle durch den ausländischen Behandler sowie vom Abschluß der Behandlung zu informieren.
Ausfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 35a.
(1) Für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 35 die folgenden Bestimmungen.
(2) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen - insbesondere der Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 betreffend die Kontrolle grenzüberschreitender Bewegungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind - anderes bestimmen, ist die Ausfuhr von Abfällen verboten
a) in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
b) in Gebiete südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite,
c) in Staaten, soweit sie die Einfuhr der betreffenden Abfälle verboten haben.
(3) Der Bundesminister für Umwelt hat dem Exporteur sowie der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates innerhalb von 90 Tagen nach Verbringung gegebenenfalls mitzuteilen, daß er vom Behandler im Einfuhrstaat keine Bestätigung über die Übernahme des betreffenden Abfalls und keine Bestätigung über den Abschluß der Behandlung erhalten hat.
(4) Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 34. Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von § 35 Abs. 5 gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt § 37 Abs. 1 nicht."
Am 20. Dezember 1993 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Exportbewilligung für Salzschlacke zur Firma A, R, Norwegen. (Salzschlacke ist innerstaatlich in § 2 Z. 7 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, genannt: Salzschlacken aluminiumhältig, Schlüsselnummer 31211 der Ö-Norm S 2100; multilateral ist Salzschlacke der "Gelben Liste" aus dem im § 35a Abs. 2 AWG genannten Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 der Nr. AA050 zuzuordnen.) Dem Antrag war ein ausgefülltes Antragsformular und ein dem § 35 Abs. 7 AWG entsprechendes Notifikationsformular angeschlossen; offenbar in Erfüllung des § 35 Abs. 2 Z. 9 AWG enthielt der Antrag folgende Anlagen:
Anlage 1: Richtanalyse Salzschlacke S-GmbH R
Anlage 2: Bestätigung des autorisierten staatlichen
norwegischen Institutes SFT (die Autorität ergibt sich aus einem Antwortschreiben des norwegischen Umweltministers vom 2. August 1994, in welchem die belangte Behörde auf SFT verwiesen wird), wonach A berechtigt ist, Salzschlacke zu verwerten; dem Konvolut sind Unterlagen zu entnehmen, wonach A über Antrag nach einem
entsprechenden Verfahren eine derartige Bewilligung erhalten hat.
Anlage 3: Darin ersucht die Beschwerdeführerin die belangte
Behörde, die Bestätigung über die Unbedenklichkeit der Einfuhr gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 AWG und die Kenntnisnahme des Vertrages vom 23. April 1990 gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 AWG von der Fremdbehörde einzuholen. Dem ist eine Erklärung vom SFT angeschlossen, wonach SFT der A für das Jahr 1993 die Erlaubnis zum Import von einer totalen Menge von 100.000 t Aluminiumsalzschlacke aus Deutschland, Frankreich, Italien, Holland, Österreich und Dänemark erteilt.
Anlage 4: Die dort genannte Bankgarantie (§ 35 Abs. 2 Z. 7 AWG)
wurde in der Folge nachgereicht.
Anlage 5: Eine Bestätigung der "Foundation for scientific and
industrial research at the Norwegian institute of technology" (im folgenden: SINTEF), betreffend das Ergebnis einer Untersuchung über gasförmige Emissionen und den Gehalt von Ammonium und Sulfiden
im Restwasser bei Verwertung der Salzschlacke durch
A.
Anlage 6: Untersuchungsbericht des "Norwegian institute for
water research" (NIVA) aus November 1993, betreffend den Einfluß des Restwassers aus der Anlage von A auf Flora und Fauna im Sunndalsfjord.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1994 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis einer Begutachtung durch die Fachabteilung der belangten Behörde vor. Nach Auffassung der belangten Behörde erscheine eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG nicht gesichert.
Nachdem von NIVE und SINTEF verschiedene Aufklärungen erfolgt waren, trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juli 1994 unter anderem auf, zur Beurteilung der Umweltgerechtheit der bei der Fa. A erfolgenden Behandlung der gegenständlichen Abfälle (§ 35 Abs. 2 Z. 8 AWG) ein Gutachten von Universitätsprofessor Dr. O, Institut für Meeresbiologie der Universität Wien, betreffend die Bewertung und Würdigung des norwegischen marine-biologischen Gutachtens des Institutes NIVA vorzulegen.
Dieses Gutachen legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 1994 vor. Es hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"2. Untersuchungsresultate
Die Untersuchung zeigt einen deutlichen, jedoch stark lokal begrenzten Einfluß der Einleitung auf die makroskopisch sichtbaren Bodenbewohner. Im Untersuchungsgebiet an der Station 1 wurden in der Umgebung des ursprünglichen sowie des temporären Ausflusses bodenbedeckende Salzkrusten gefunden, die die Organismen am Besiedeln des Bodens hindern, aber nicht toxisch zu sein scheinen. Der im Wasser vorhandene und an seinem Geruch bemerkbare Schwefelwasserstoff ist eine sehr giftige Substanz, die aber rasch von Sauerstoff im Wasser und an der Luft oxydiert wird. In der Natur wird Schwefelwasserstoff in Sedimenten und im Stillwasser von sulfatreduzierenden Bakterien gebildet und ist in geringem Maße unbedenklich. Die hohen Konzentrationen von Aluminium im Abwasser wirken sicherlich in unmittelbarer Nähe des Einlasses toxisch, sinken aber rasch mit Verdünnung.
Die an Hand des Vorkommens nitrophiler Algen (Enteromorpha sp.) erschlossene Eutrophierung mag auf die Einleitung von Ammonium über das Abwasser zurückzuführen sein. Aus dem Report geht jedoch nicht schlüssig hervor, ob ein kausaler Zuammenhang mit dieser Einleitung und dem Enteromorpha-Vorkommen besteht.
Die multivariate Analyse zeigt die zu erwartenden Unterschiede zwischen den Stationen, wobei die nicht ursächlich mit der Abwassereinleitung zusammenhängenden Faktoren (wie Sedimentation, Bodenbeschaffenheit oder Beweidung durch Seeigel) eine ebensogroße Rolle spielen wie die Entfernung von der Immissionsquelle. Die Artenzusammensetzung entspricht der in einem Norwegischen Fjord zu erwartenden, mit aller Variabilität zwischen Probenorten, wie sie auch ohne anthropogenem Einfluß auf Grund der oben genannten Unterschiede in den ökologischen Bedingungen auftreten können.
3. Zusammenfassung
Soweit den Daten der Untersuchung entnommen werden kann, ist der Einfluß der Einleitung sehr lokal begrenzt und betrifft auf dem Meeresboden einen etwa 10 m großen Umkreis an der Mündung der Abwasserleitung. Es muß jedoch betont werden, daß dies nur für akute Schäden gilt. Es fehlen Tests zu einer etwaigen Schadstoffanreicherung in längerlebigen Organismen. Weiters wurde die Untersuchung zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als die Bedingungen nicht der Standard-Situation entsprachen. Dem Report ist zu entnehmen, daß geplant ist, die Einleitung in 30 m Tiefe zu verlegen. Dies wird den Ort des Impaktes und die Verdünnungs-Situation nochmals schwerwiegend verändern. Ein Tieferlegen des Ausflusses wird höchstwahrscheinlich die Eutrophierung verringern.
Es sollte daher der im Niva-Report bereits vorgeschlagene Plan, nachfolgende Untersuchungen in Jahresfrist durchzuführen, unbedingt verwirklicht werden. Langzeitschäden sind nur durch ein sorgsames Monitoring und ständige Reevaluation der Berichte zu erkennen. Weiters sollten Untersuchungen zur quantitativen Verteilung der wichtigsten Schadstoffe als Ergänzung und Verifizierung des Verdünnungs-Modelles verlangt werden. Zukünftige Untersuchungen sollten die Probeorte so wählen, daß sie sich im wesentlichen nur durch die Entfernung von der Verschmutzungsquelle unterscheiden oder Kontrollprobenorte in verläßlich unbeeinflußten Gebieten zum Vergleich heranziehen.
Die Verwendung von Gemeinschaften bodenlebender Organismen als Indikator für Umweltschäden ist wegen ihrer Ortstreue (bzw. Ortsfestigkeit) und generellen Langlebigkeit richtig und sehr wichtig. Als Ergänzung sollten aber auch Untersuchungen der Chemie und Biologie des Wasserkörpers durchgeführt werden, da dieser den Impakt der Einleitung sicher unmittelbarer erhält."
Mit Schreiben vom 31. August 1994 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Gutachten des Univ. Prof. Dr. O die Absicht der belangten Behörde vor, den Antrag abzuweisen. In diesem Schreiben ist der Hinweis enthalten, die Art der Abwasserentsorgung entspreche "nicht dem Stand der Technik", allerdings ohne irgendeine Begründung.
Mit ihrem Antwortschreiben vom 16. September 1994 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung von SFT vor, wonach A mit einem Schreiben vom 1. Februar 1994 die Erlaubnis erteilt worden war, Salzschlacke aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und Dänemark einzuführen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 legte die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme von NIVA zum Gutachten des Univ. Prof. Dr. O und zu den von der belangten Behörde vorgetragenen Bedenken vor. Außerdem wurde der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und A vorgelegt. Zur Gasemission wird ausgeführt, daß der Phosphinausstoß weniger als 1,5 mg pro m3 betrage. Der Anteil von Ammonium und Hydrogensulfid im Auslaufwasser bewege sich innerhalb der in internationalen Regeln vorgegebenen Grenzen, der Anteil von Aluminium habe keinerlei Einfluß auf das Meeresleben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Ausfuhrantrag ab. Folgende Feststellungen wurden getroffen:
"Die Aluminiumsalzschlacke wird in folgenden Schritten bei A aufgearbeitet:
1.
Zerkleinerung der Schlacke
2.
Löseverfahren (Auslaugung der Chloride)
3.
Naßprozeß
4.
Trocknung
5.
Magnetabscheidung
Dem Schreiben des Institutes SINTEF ist folgendes zu entnehmen:
Aufgrund der Inhaltsstoffe entwickelt Salzschlacke mit Wasser toxische Gase, welche vornehmlich aus Phosphin (in Spuren Arsin), Schwefelwasserstoff und Ammoniak bestehen. Die Hydrolyse von Aluminium und Aluminiumcarbid in der Salzschlacke entwickelt Wasserstoff und Methan in größerer Menge als die toxischen Komponenten. Eine entsprechende Lüftung ist notwendig, um eine Explosion zu verhindern.
Eine große Wassermenge (Temperatur: lOoC, etwa 5000 Liter pro Tonne Schlacke) ist für den Löseprozeß notwendig. Die Emissionen an Phosphin, Schwefelwasserstoff und Ammoniak aus dem Prozeßwasser werden signifikant reduziert durch den Einsatz eines Oxidationsmittels, das dem Zuflußwasser zudosiert wird.
Das Norwegische Institut für Luftuntersuchungen hat folgende
Emissionskonzentrationen in der Abluft im Mai 1993 gemessen:
Schwefelwasserstoff: unter 0,O33mg/m3
Phosphin: 1,33 mg/m3
Ammoniak O,4mg/m3
A hat gemäß Schreiben des Institutes SINTEF ein zuverlässiges Oxidationsverfahren entwickelt und installiert, wobei geringe Emissionen in die Abluft im Dauerbetrieb erzielt werden konnten.
Der Zerkleinerungsprozeß umfaßt mehrere Stufen:
Förderbänder werden für den Transport der Schlacke zwischen den Vermahlungseinrichtungen und der Endstufe zum Silo verwendet. Auf die Schlacke wird Wasser versprüht, um die Staubenwicklung in der Luft zu unterdrücken. Die Abluft aus den Zerkleinerungsstufen und den Förderbändern wird einer Einrichtung zugeführt, die die Luft sammelt und die Luft-Staub-Gemische einem Zyklon und einem Gaswäscher zuleitet, ehe die Abluft in die Umgebung emittiert wird.
Die Emissionen an den Gasen Phosphorwasserstoff (Phosphin), Schwefelwasserstoff und Ammoniak, die bei der Zerkleinerung der Schlacke anfallen, werden durch die Zugabe eines Oxidationsmittels zum Wasser, welches auf die Schlacke gesprüht wird, deutlich reduziert.
Der Zyklon ist speziell ausgelegt, um hohe Abscheidegrade zu erzielen. Die Staubemissionen und die Emission von Gasen wird durch Hydrolyse in der Wäscherstufe minimiert. Das Oxidans wird auch dem Wasser des Wäschers zudosiert, um die Gasabsorption durch die chemische Reaktion zu erhöhen. Die Wirkung des Oxidans wurde im Rahmen der Messungen des norwegischen Institutes für Luftuntersuchungen im Mai und August 1993 wie folgt verdeutlicht:
Gasförmige Emissionen, welche beim Zerkleinern der Schlacke entstehen (Messung beim Auslaß des Wäschers)
Meßperiode
18. Mai 1993 l9.August 1993
ohne Oxidans mit Oxidans
Schwefelwasser-
stoff in mg/m3 0,18 weniger als 0,025
Phosphorwasser-
stoff in mg/m3 3,5 1,25
Ammoniak in
mg/m3 5,4 0,07
Die Emissionen an Schwefelwasserstoff, Ammoniak und Phosphin konnten durch das neue Verfahren bei der Fa. A deutlich reduziert werden.
Die TA-Luft begrenzt Phosphinemissionen mit lmg/m3. Der nun durch das neue Verfahren erreichte Wert von l,25mg/m3 bzw 1,33 mg/m3 wäre somit akzeptabel. Ammoniakemissionen werden in der Schweiz mit 5mg/m3begrenzt, die TA-Luft sieht keine spezifische Begrenzung für Ammoniak vor. Der Schweizer Grenzwert wird deutlich unterschritten.
Schwefelwasserstoffemissionen sind ebenfalls mit 5mg/m3 begrenzt in der Schweizer Luftreinhalteverordnung und auch gemäß der deutschen TA-Luft. Die Meßwerte bei der Fa.A zeigen eine deutliche Unterschreitung dieses Wertes, sowohl bereits vor, als auch nach Einsatz des neuen Verfahrens. Bei konstanter Einhaltung dieser Emissionswerte in die Abluft ist hinsichtlich der Luftsituation von einer umweltgerechten Situation auszugehen, dies trifft jedoch nicht auf die Gesamtanlage der Fa. A zu.
Der Ammoniakgehalt im Ablauf des Prozeßwassers, das in den ehemaligen Bergwerksstollen geleitet wird und im Auslauf des Stollens, der in den Fjord mündet, weist folgende Konzentrationen auf.
Auslauf-Prozeßwasser (Einleitwerte in die Mine):
NH4: 15-200 mg/l (Ammonium berechnet als Stickstoff)
Auslauf der Mine in den Fjord:
NH4: 200-300 mg/l (Ammonium berechnet als Stickstoff)
Der Ammoniakgehalt resultiert aus den Nitridkomponenten in der Salzschlacke. Die Ammoniumkonzentration liegt im Auslauf der Mine höher als im Einlauf (Prozeßwasser) zur Mine.
Laut Stellungnahme des Institutes SINTEF beruht dies wahrscheinlich darauf, daß das Einlaufwasser (Prozeßwasser der Fa.A) Feststoffpartikel enthält. Diese Partikel passieren wohl Siebe beim Wäscher, haben einen kleineren Durchmesser als 0,75 mm und enthalten Nitride. Aufgrund der Tatsache, daß die Hydrolyse der Nitride eine relativ langsam ablaufende Reaktion ist, wird in der Mine noch kontinuierlich Ammoniak freigesetzt.
Zur Zeit ist die Fa. A dabei, eine Einrichtung zu installieren, um die Kleinpartikel im Einlaufwasser zur Mine (= Prozeßwasser) abzutrennen, um somit den Ammoniakgehalt des Auslaufwassers aus der Mine zu reduzieren. Die letzten Laborexperimente bei SINTEF zeigten, daß der Ammoniakgehalt im Auslaufwasser um 70% reduziert werden könnte, wenn das Einlaufwasser mittels eines einfachen Partikelseparators gereinigt wird, ehe es der Mine zugeführt wird.
Die österreichische allgemeine Abwasseremissionsverordnung setzt für Ammonium, berechnet als Stickstoff, bei Einleitung in Fließgewässer l0mg/l als Grenzwert fest. Bei spezifischen Anlagen (Anlagen zur Behandlung metallischer Oberflächen) wurde ein Grenzwert von 20mg/l festgesetzt.
Das Prozeßwasser der Fa. A, welches in die Mine geleitet wird, weist Werte zwischen 15-200mg/l an Ammonium auf.
Beim Auslauf aus der Mine in den Fjord liegen die Ammoniumwerte extrem hoch, nämlich bei 2OO-300mg/l. Auch eine 70 % Reduktion des Ammioniaks im Auslauf aus der Mine, die sich aus einer Abtrennung der Partikel aus dem Einlaufwasser ergäbe, würde immer noch Werte im Auslauf in den Fjord von 60-90 mg/l an Ammonium bedeuten.
Bezüglich Ammoniak ist dem Katalog wassergefährdender Stoffe zu entnehmen:
Ammoniak ist für Fische und Plankton bereits bei Konzentrationen von O,3mg/l giftig. Die Störungsschwelle für Forellen liegt bei O,3mg/l, die Tödlichkeitsgrenze bei l,25-5mg/l.
Die Sulfidkonzentration im Einlauf in die Mine liegt im Bereich lOO-340mg/l, wobei Auslaufkonzentrationen aus der Mine im -Bereich 15-30mg/l festgestellt wurden.
Es ist wahrscheinlich, daß Schwermetallreaktionen mit Sulfiden in der Mine stattfinden, wobei schwerlösliche Metallsulfide gebildet werden, die sedimentieren und daher gemeinsam mit Verdünnungsreaktionen zu einer Sulfidverringerung im Auslauf aus der Mine führen.
Die letzten Laborexperimente bei SINTEF zeigten, daß die Sulfidkonzentration im Prozeßwasser um 60% reduziert werden kann, sofern das Oxidationsmittel auch dem Wasser für die Schlackenlösung (Löseprozeß) zudosiert wird.
Unter Berücksichtiung einer Reduzierung der Hydrogensulfidwerte um 60% lägen diese sodann bei 40-l36mg/l.
Es ist festzustellen, daß die österreichische Abwasseremissionsverordnung einen Sulfidemissionswert bei Einleitung in ein Fließgewässer von 0,lmg/l bis max lmg/l bei speziellen Industriezweigen vorsieht.
Hydrogensulfid ist giftig für Fische und Plankton. Bereits Konzentrationen von 0,86mg/l sind toxisch für Fische, lmg/l ist die Tödlichkeitsgrenze für Fischnährtiere. Hydrogensulfid ist auch toxisch für die meisten Algen.
Durch die Reduzierung der Emissionen an kritischen Schadstoffen wie Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Phosphin in die Abluft scheint eine zusätzliche Verschiebung der Umweltbelastung in Richtung Abwasser stattgefunden zu haben.
Ferner liegt eine Studie des Norwegischen Institutes für Wasserforschung (NIVA) hinsichtlich der marinebiologischen Auswirkungen des Abwassers der Fa. A durch die Einleitung in den Fjord vor.
Die Studie basiert auf Tauchuntersuchungen über einen Zeitraum von einem Jahr.
Der Monatsdurchschnitt an abgegebenem Abwasser der Fa. A liegt bei etwa l00.000 m3, davon sind ca. 75% Prozeßwasser. Teilweise wurde eine Gewässereutrophierung festgestellt, die gemäß dem Gutachten wahrscheinlich auf den hohen Ammoniumkonzentrationen basiert.
Gemäß der marinebiologischen Studie sind die kritischen Komponenten Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Phosphin und einige Metalle. Der pH-Wert des Abwassers liegt bei 9,4 bis 10 (Meereswasser pH ca. 8).
Die Aluminiumkonzentrationen lagen im Bereich l7-27mg/l. (Gemäß der Österr. allgemeinen Abwasseremissionsverordnung liegt der Grenzwert bei Einleitung in Fließgewässer bei 2mg/l für Aluminium, in einer branchenspezifischen Verordnung sind auch 3mg Al/l zulässig.)
Gelöstes Aluminium verursacht chronische und letale Effekte bei Fischen. Im marinebiologischen Gutachten wird argumentiert, daß durch Verdünnung mit Meerwasser anzunehmen ist, daß Aluminium als Aluminiumhydroxid ausfällt. Bei pH-Werten 8-12 bildet sich Aluminat, eventuell in polymerer Form.
In einer Distanz von 10 m vom Auslaß der Mine wurden Fucoide (braune Seealgen) gefunden, was auf eine gering toxische Wirkung hindeutet.
Eutrophierung wurde in Form von grünen Seealgen festgestellt. Ebenso wurden Eutrophierungen an der littoralen Zone festgestellt.
Der Auslaß aus der Grube konnte an der Fjordoberfläche in Form einer bräunlichen Farbe erkannt werden.
Etwa 5 m vom Auslaß entfernt, war diese Schicht 3 cm dick. Das Oberflächenwasser wies einen Geruch nach Schwefelwasserstoff und anderen nicht definierbaren Substanzen, wahrscheinlich Ammoniak auf. Dieser Geruch wird vermieden, wenn der tiefgelegene Abwasser-Auslaß etabliert ist.
Aufgrund der gebrochenen Pipeline wird das Abwasser mit dem Oberflächenwasser gemischt. Wasserproben der Oberschicht, etwa 5 m entfernt von der Auslaßfahne, zeigten keine Sauerstoffzehrung. Dies deutet darauf hin, daß das Wasser rasch H2S und andere leicht flüchtige toxische Substanzen ausgast.
Das Einleitwasser der Fa. A vermischt sich rasch mit Fjordwasser. Bisher wurde das Wasser in einer Tiefe von 15 m außerhalb des Kais eingeleitet. Der Abwasseranfall variiert zwischen Null und 100 Liter/Sekunde. Auch die spezifische Dichte variiert je nach dem Frischwassergehalt.
Das Abwasser passiert 2 Stufen.
Zuerst erfolgt eine Primärverdünnung. Das Abwasser der Fa. A gelangt in die Stollen und Schächte der ehemaligen Grube. Das Prozeßwasser wird mit Frischwasser gemischt, das über einen natürlichen Strom in die Grube gelangt. Nach Passieren des Wasserbassins in der Grube durchläuft es einen Filter, ehe es in den Fjord gelangt.
Die Sekundärverdünnung oder Dispersion berücksichtigt die horizontale Verdünnung durch die Wasserströmung in der Umgebung.
Das Abwasser beeinflußt Algen und andere Organismen im Bereich der Einleitung. Etwa 50 m von der Einleitung entfernt, verbessern sich die Bedingungen. Der benthale Bereich bleibt unberücksichtigt (Sedimentation).
Der Einfluß ist räumlich limitiert, sowohl horizontal als auch vertikal.
Eine Überwachung des Gebiets in bestimmten Intervallen wird im Rahmen der Studie empfohlen.
Ferner wurde eine Analyse des Dioxingehaltes von Muscheln im Sunndalsfjord, durchgeführt vom Norwegischen Wasserforschungsinstitut, vorgelegt, die vom Mai 1992 stammt. Es wurden 0,21 Picogramm 2.3,7,8 TCDD-TE/Gramm dedektiert.
Gemäß Koshiba liegt der ADI für den Menschen (average daily intake-Wert) bei: 1-10 Picogramm/kg Körpergewicht. Dieser basiert auf einem NOEL (no-effect-level) von lng/kg für chronische Toxizität im Tierversuch, relativiert mit einem Faktor 100-1000.
Unter Annahme eines Durchschnittsgewichtes von 80 kg einer Person ergibt sich somit ein max. ADI von 80-800 Picogramm pro Tag, welcher beim Verzehr von etwa 400 Gramm-4 Kilogramm an Muscheln erreicht würde (bei Annahme keiner weiteren Dioxinaufnahme durch andere Lebensmittel).
Gemäß dem Lexikon der Ökotoxikologie (B. Streit) wird in Sedimenten und in Fischen 2,3,7,8-TCDD in der Größenordnung von l-50ng/kg (=ppt=l-50 Picogramm/Gramm) gemessen, also liegen die Werte in den untersuchten Muscheln unter den durchschnittlichen Belastungen an 2,3,7,8 TCDD.
Die Halbwertszeit im Sediment eines eutrophen Sees liegt für 2,3,7,S-TCDD bei 550-600 Tagen. Als vorgeschlagener Grenzwert für Abwasser gilt laut dem zitierten Lexikon der Ökotoxikologie 2-20 ppt.
Weiters ist anzumerken, daß ein Fjord eine Spezialsituation darstellt, eine ordnungsgemäße chemisch-physikalische Behandlung des Wassers wäre notwendig, ehe dieses in die Mine eingeleitet wird.
Seitens Herrn Univ. Prof. Dr. Jörg O des Institutes für Zoologie der Universität Wien wurde eine Würdigung des Gutachtens der Firma NIVA vorgenommen, in welchem insbesondere auf die Methodik und die Beurteilung der Resultate eingegangen wurde.
In diesem Gutachten wird angeführt, daß mit den gewählten Untersuchungsmethoden nur akute Schäden registrierbar sind.
Chronische Schäden, bedingt durch das erfolgte Nährstoffüberangebot, und die Akkumulation von Schadstoffen, insbesondere bei Schwermetallen, können auf diese Weise nicht festgestellt werden.
Ein stark lokal begrenzter Einfluß auf die makroskopisch sichtbaren Bodenbewohner ist vorhanden.
Es wurden akute Schäden festgestellt, wenn auch nur in begrenztem Ausmaß.
Zur Verfolgung von Langzeitschäden ist eine dauernde Überwachung notwendig.
Eine Erstellung eines Verdünnungsmodelles für die eingeleiteten Schadstoffe wäre notwendig."
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG stelle die innerstaatliche Umsetzung des Art. 4 Z. 2 lit. e der Basler Konvention dar. Durch dieses Übereinkommen (BGBl. Nr. 299/1993) solle sichergestellt werden, daß Exporte von Abfällen zu Anlagen mit niedrigem Umweltschutzstandard nicht mehr zulässig sein sollen. Unter Hinweis auf Art. 2 Z. 8, Art. 4 Abs. 2 lit. d, Art. 4 Abs. 8 und Art. 4 Abs. 2 lit. f (gemeint wohl: lit. e) des Abkommens gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, daß der Exportstaat zu einer Überprüfung der ausländischen Behandlungsanlagen verpflichtet sei, und zwar unter dem Aspekt, ob eine umweltgerechte Behandlung der Abfälle gewährleistet sei. Nach Auffassung der belangten Behörde entspreche die Behandlung der Salzschlacke, insbesondere hinsichtlich der Behandlung des Abwassers, nicht dem Stand der Technik und scheine die umweltgerechte Behandlung daher nicht gesichert. Zum Stand der Technik wurde auf das österreichische Wasserrecht und die allgemeine Abwasserverordnung verwiesen und ausgeführt, daß bei vergleichbaren Verfahren Tonerderückstand und Mischsalz zurückgewonnen würden. Weiters wurde darauf verwiesen, daß auch abwasserfreie Verfahren als Stand der Technik anzusehen seien. Die Behandlung der gasförmigen Komponenten, aber insbesondere die Art der Abwasserbehandlung könne nicht als Stand der Technik angesehen werden, da die Möglichkeiten der Rückhalte- und Reinigungstechnik bei weitem nicht ausgeschöpft seien. Stand der Technik bei Verwertung von Salzschlacke sei z.B. das Lösekristallisationsverfahren, wobei als Stoffe Aluminiumgranulat, Mischsalz und Tonerde gewonnen würden. Das Verfahren könne abwasserfrei geführt werden und halte die in der "TA-Luft" vorgeschriebenen Grenzwerte ein. Beladene Aktivkohlefiltermassen würden extern entsorgt werden.
Im gegenständlichen Fall würden Schwermetalle und Schwefelwasserstoff emittiert werden, auch Ammonium, welches in einem Protolysegleichgewicht mit Ammoniak stehe und als solches hoch fischtoxisch sei und als Ammonium-Ion zu einer Eutrophierung (Nährstoffüberangebot) von Grundwässern führe, weshalb die Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik notwendig wäre. Die Behandlung des Abwassers in einer Mine sei ein kaum kontrollierbares, da nicht nicht spezifisches Verfahren, weshalb eine konstante Qualität des Abwassers nicht erreicht werden könne. Langzeitwirkungen durch dieses Abwasser könnten nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Abluft wurde schließlich darauf hingewiesen, daß aus einer Tonne Salzschlacke ca. 30 m3 Gase entstünden, die diffus entweichen. Die belangte Behörde kam daher zum Ergebnis, daß eine umweltgerechte Behandlung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse des Abwassers sowie der Abwassereinleitung nicht gesichert sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1995, B 637/95-9, ablehnte. In der Begründung heißt es wörtlich:
"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 35 Abs. 2 Z. 8 und § 35 Abs. 4 AWG, BGBl. 325/1990 idF 155/1994, behauptet wird, läßt ihr Vorbringen in Anbetracht des - zum Unterschied von der in VfSlg. 13466/1993 beurteilten Rechtslage - zwischenzeitlich in Kraft getretenen Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, BGBl. 229/1993, sowie des hiezu beschlossenen "Framework Document" vom März 1994 (Basel Convention Series/SBC No: 94/005) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausfuhr von Salzschlacke nach Norwegen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihre Abweisung des Exportansuchens auf ihre eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlage des Importeurs und kam zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG nicht gegeben seien.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. Juni 1993, VfSlg. Nr. 13.466, die Auffassung der belangten Behörde, wonach im Zuge eines Exportgenehmigungsverfahrens von den österreichischen Behörden die Art und Methode der Abfallbehandlung in dem jeweils in Aussicht genommenen ausländischen Importbetrieb zu erheben und mit nationalen und internationalen Standards in Relation zu bringen sei, mit dem Hinweis auf § 35 Abs. 4 AWG (in der damaligen Fassung) abgelehnt, weil es ausgeschlossen sei, bei einer vierwöchigen Entscheidungsfrist Nachforschungen über die Art und Methode der im Ausland im Aufnahmestaat beabsichtigten Behandlung der Abfälle anzustellen und diese im Hinblick auf internationale Standards oder auch österreichische Rechtsvorschriften zu überprüfen. Dieser Auffassung schloß sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem im Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 92/12/0014, an.
Im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage mehrfach geändert. Inhaltlich wurde § 35 Abs. 4 AWG insofern modifiziert, als die Entscheidungsfrist mit "Vorlage der entscheidungsrelevanten Unterlagen" beginnt. Offenbar dieser Rechtslage entsprechend hat die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin stets die Vorlage neuer Unterlagen aufgetragen, insbesondere die Vorlage (nicht eines meeresbiologischen Gutachtens sondern ausdrücklich:) eines Gutachtens von Univ. Prof. Dr. O/Institut für Meeresbiologie.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes läßt aber die novellierte Fassung des § 35 Abs. 4 AWG keineswegs die Deutung des § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG dahin zu, daß jetzt im Sinne der oben wiedergegebenen Auffassung der belangten Behörde zur alten Rechtslage die Art und Methode der Abfallbehandlung im Importbetrieb zu erheben sei, wenn die vierwöchige Entscheidungsfrist nun erst von der Vorlage sämtlicher entscheidungserheblicher Unterlagen abhängig gemacht wird. Allein aus der novellierten Fassung des § 35 Abs. 4 AWG ist eine Änderung der Rechtslage zur entscheidenden Frage, ob die Behörde des Exportstaates konkrete Erhebungen über die umweltgerechte Abfallbehandlung im Importstaat pflegen muß, nicht ableitbar.
Allerdings ist inzwischen die von Österreich am 13. März 1990 (also vor Inkrafttreten der Stammfassung des AWG; § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG blieb ja unverändert) unterzeichnete Basler Konvention gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG innerstaatlich in Geltung gesetzt worden (BGBl. Nr. 229/1993). Art. 4 dieser Konvention lautet:
"Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen
(1) a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluß.
b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, daß dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um
a) sicherzustellen, daß die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmaß beschränkt wird, wobei soziale, technologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicher zu stellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befinden sollen;
c) sicherzustellen, daß die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird;
sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmaß zu beschränken;
d) sicherzustellen, daß die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmaß beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, geschützt sind;
e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Einfuhren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu beschließenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
f) zu verlangen, daß den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der geplanten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beurteilen können;
g) die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
h) mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmittelbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, einschließlich der Verbreitung von Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr verhindert werden.
(3) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, daß der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.
(4) Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmäßige und sonstige Maßnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu verschaffen, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung und Bestrafung übereinkommenswidriger Verhaltensweisen.
(5) Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtvertragspartei.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sind.
(7) Jede Vertragspartei wird außerdem
a) allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Personen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;
b) verlangen, daß gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit allgemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförderung verpackt, gekennzeichnet und befördert werden und daß einschlägigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
c) verlangen, daß den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Ausgangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsorgung ein Begleitpapier beigefügt ist.
(8) Jede Vertragspartei verlangt, daß gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfaßten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
(9) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, damit die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn
a) der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen Anlagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Abfälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen,
b) die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsindustrien im Einfuhrstaat benötigt werden oder
c) die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Vertragsparteien zu beschließenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dürfen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.
(l0) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.
(11) Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.
(12) Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.
(13) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringerung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer ausgeführt werden, regelmäßig zu überprüfen."
Gemäß Art. 2 Z. 8 des Basler Übereinkommens bedeutet im Sinne des Übereinkommens "umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle" alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, die sicherstellen, daß gefährliche Abfälle oder andere Abfälle so behandelt werden, daß der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist.
Ohne daß es hier einer Festlegung dahingehend bedarf, ob § 35 Abs. 2 Z. 8 AWG tatsächlich, wie von der belangten Behörde hier (und schon im seinerzeitigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, welches zur Entscheidung
VfSlg. Nr. 13.466 führte) behauptet, die innerstaatliche Umsetzung des Art. 4 Z. 2 lit. e der erwähnten Konvention darstelle, muß diese nunmehrige, zur Zeit der Bescheiderlassung bestehende Rechtslage jedenfalls Beachtung finden, wie dies auch der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluß zum Ausdruck gebracht hat.
Zu diesem Zeitpunkt hat Österreich als Mitglied der Europäischen Union deren Normenwerk übernommen. Allerdings ist die konkret auch den Export verwertbarer Abfälle in Drittstaaten regelnde Verordnung Nr. 259/93 (siehe Art. 16) in Österreich erst am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.
Bei Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Rechtslage durch Inkrafttreten der Basler Konvention im Hinblick auf die Prüfung einer im Ausland in Aussicht genommenen Abfallbehandlung geändert hat, sind insbesondere der Abs. 2 lit. e, der Abs. 4 des Art. 4 sowie die Definition im Art. 2 Abs. 8 der Konvention zu beachten. (Der von der belangten Behörde auch herangezogene Abs. 2 lit. d des Art. 4 bezieht sich ausdrücklich nur auf die Art der grenzüberschreitenden Verbringung.) Art. 4 Abs. 2 lit. e der Konvention stellt darauf ab, daß die Behörde "Grund zur Annahme hat", daß die Abfälle IM
SINNE DER VON DEN VERTRAGSPARTEIEN AUF IHRER ERSTEN TAGUNG ZU
BESCHLIEßENDEN KRITERIEN nicht umweltgerecht behandelt werden (die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese Bestimmung ohne den hier unterstrichenen Teil wiedergegeben). Auch der Abs. 8 des Art. 4, der im ersten Satz vorsieht, daß gefährliche Abfälle im Einfuhrstaat umweltgerecht behandelt werden, verweist im zweiten Satz auf die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung, die von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen werden.
Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung darauf, daß die in Aussicht gestellte Behandlung des zu exportierenden Abfalles nicht "dem Stand der Technik" entspreche. Während sie im angefochtenen Bescheid noch keine Rechtsgrundlage für eine derartige Anforderung angeben konnte, soll laut Gegenschrift gemäß den technischen Richtlinien, die bei der zweiten Konferen