RS Vwgh 1954/10/14 3285/53

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Veröffentlicht am 14.10.1954
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
VwGG §34 Abs1
WRG 1934 §8
WRG 1959 §8

Rechtssatz

Die Erhaltung des Gemeingebrauches eines Gewässers für wirtschaftliche Zwecke bildet weder den Inhalt eines subjektiven Rechtes der Einwohner einer Gemeinde noch der Gemeinde selbst; die Wahrung der Erhaltung des Gemeingebrauches obliegt im wasserrechtlichen Verfahren allein den Wasserrechtsbehörden (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1953003285.X00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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