Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Erhaltung des Gemeingebrauches eines Gewässers für wirtschaftliche Zwecke bildet weder den Inhalt eines subjektiven Rechtes der Einwohner einer Gemeinde noch der Gemeinde selbst; die Wahrung der Erhaltung des Gemeingebrauches obliegt im wasserrechtlichen Verfahren allein den Wasserrechtsbehörden (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1954:1953003285.X00Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021