RS Vwgh 1983/11/10 81/08/0143

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Veröffentlicht am 10.11.1983
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Sozialversicherung - ASVG - AlVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs1
VwGG §23 Abs2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0100/80 E 15. Jänner 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die bloße Erteilung einer Vollmacht zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde durch den Bürgermeister einer Vorarlberger Gemeinde ist nicht dem § 64 Abs 2 GdG Vlbg 1965 zu subsumieren, obwohl die Angelegenheit selbst (die Einbringung der Beschwerde) unter § 45 Abs 1 lit b Z 18 legcit fällt. Der Bürgermeister ist daher zufolge § 60 Abs 1 lit a legcit - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung der im Innenverhältnis zuständigen Gemeindevertretung - zur genannten Bevollmächtigung befugt (Hinweis E VS 29.5.1980, 2671/78, E 9.9.1980, 0022/80, 0172/80, E 11.6.1981, 0684/80), einer vom bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde steht daher nicht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 VwGG entgegen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981080143.X02

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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