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L37068 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren VorarlbergNorm
ParkabgabeG Vlbg 1987Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des W Z in S (Deutschland), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Juni 2021, Zl. LVwG-1-261/2021-R13, betreffend Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 € geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 50 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen.
4 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. wiederum VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).
Wien, am 31. August 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160073.L00Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021