RS Vwgh 2021/8/31 Ra 2019/16/0062

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
BAO §85 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/16/0063

Rechtssatz

§ 250 Abs. 1 BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L02

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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