Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 250 Abs. 1 BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L02Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021