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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach § 85 Abs. 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird einem solchen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Bescheidbeschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss des VwG als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L01Im RIS seit
07.10.2021Zuletzt aktualisiert am
07.10.2021