RS Vwgh 2021/8/31 Ra 2019/16/0062

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Veröffentlicht am 31.08.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
BAO §278 Abs1 litb
BAO §85 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/16/0063

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach § 85 Abs. 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird einem solchen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Bescheidbeschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss des VwG als zurückgenommen zu erklären (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L01

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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