TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/3 B915/94

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Veröffentlicht am 03.03.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

StGG Art4
StGG Art5
EMRK 4. ZP Art2
AuslBG §3
AuslBG §14a

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch die Versagung der Arbeitserlaubnis für eine Ausländerin mangels Vorliegen der Voraussetzung der erlaubten Beschäftigung im Stichzeitraum wegen Beschränkung der vorhandenen Arbeitserlaubnis auf Niederösterreich; Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Wien im fraglichen Zeitraum aufgrund Vermittlung des Arbeitsamtes; von der Behörde selbst vermittelte Beschäftigung keine unerlaubte Beschäftigung; Recht auf Freizügigkeit nicht berührt

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 18.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesarbeitsamtes wurde die Abweisung eines Antrages der Beschwerdeführerin - einer bulgarischen Staatsangehörigen - auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach Abschnitt IIa des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. 218/1975, idF BGBl. 475/1992 (AuslBG) bestätigt. Die Antragstellerin sei in Wien beschäftigt gewesen, obwohl ihr zu dieser Zeit nur eine Arbeitserlaubnis für Niederösterreich erteilt gewesen sei; sie habe daher die Voraussetzung der erlaubten Beschäftigung im Stichzeitraum nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung des Rechtes auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art4 Abs1 StGG, Art2 Abs1 des 4.ZPzEMRK) und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerügt wird. Die Beschwerdeführerin sei vom Arbeitsamt selbst an jenen Arbeitgeber in Wien vermittelt worden, bei dem sie dann beschäftigt war. Die Behörde könne ihr daher nicht unerlaubte Beschäftigung vorwerfen.

Die belangte Behörde räumt in der Gegenschrift ein, daß das Arbeitsamt bei der Vermittlung der Beschwerdeführerin auch auf den örtlichen Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis hätte achten und das Nötige veranlassen müssen: Es hätte entweder die Beschwerdeführerin dahin aufzuklären gehabt, daß für die Beschäftigung in Wien eine eigene Bewilligung erforderlich ist, oder es hätte (bei Bezug einer Leistung nach dem AlVG) dem Wiener Arbeitgeber von Amts wegen eine Bewilligung zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin erteilen müssen. Offensichtlich sei weder das eine noch das andere geschehen. So bedauerlich dieser Fehler sei, er sei nicht dadurch wiedergutzumachen, daß nun gesetzwidrig eine Arbeitserlaubnis erteilt werde.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

1. Die Beschwerde beruft sich auf das verfassungsgesetzlich jedermann gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes. Dieses Recht ist indessen durch die Versagung einer Arbeitserlaubnis nicht berührt, da sie die örtliche Bewegung der Person und des Vermögens nicht beschränkt. Nur eine solche Beschränkung würde aber durch Art4 Abs1 StGG untersagt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. zB VfSlg. 8876/1980, 9953/1984 und 12704/1991). Gleiches gilt in bezug auf das von Art2 des 4. ZPzEMRK garantierte Recht, sich im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem man sich rechtmäßig aufhält, frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

Die Versagung der Arbeitserlaubnis hat aber zur Folge, daß der Ausländer - wie immer seine Beschäftigung bisher zu beurteilen war - nicht mehr beschäftigt werden und er die bisherige Beschäftigung nicht mehr ausüben darf (§3 Abs1 und 2 AuslBG). Darin liegt ein Eingriff in ein Privatrecht und damit in das Eigentumsrecht im Sinne des Art5 StGG. Ist ein in das Eigentum eingreifender Bescheid jedoch gesetzlos, stützt er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz oder stellt er eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes dar, so verletzt er den Adressaten im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Ein Bescheid, der dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt, wendet das Gesetz denkunmöglich an (VfSlg. 11501/1987). Hat also die Behörde dem AuslBG fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, so verletzt der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in diesem Grundrecht.

2. Das ist in der Tat der Fall.

Nach §14a Abs1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war. Das Erfordernis der erlaubten Beschäftigung soll offenkundig verhindern, daß ein Ausländer durch Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung die Erlaubnis zur Beschäftigung im Inland erwirkt. Er soll dadurch gezwungen werden, unter allen Umständen auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu achten. Für den Fall der Vermittlung eines Ausländers an einen Arbeitgeber durch das Arbeitsamt ist nach §19 Abs7 AuslBG bei Vorliegen der Voraussetzungen allerdings von Amts wegen die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen oder die Arbeitserlaubnis oder der Befreiungsschein auszustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hält es für offenkundig, daß der Gesetzeszweck keineswegs erfordert oder auch nur nahelegt, die Unterlassung der gebotenen amtswegigen Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Ausstellung einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines) bei Vermittlung einer Beschäftigung durch das Arbeitsamt damit zu ahnden, daß dem die vermittelte Beschäftigung unverzüglich aufnehmenden Ausländer allein deshalb die Erteilung einer Arbeitserlaubnis verweigert wird. Liegt es doch an der Behörde, den durch ihre Unterlassung herbeigeführten gesetzwidrigen Zustand so schnell wie möglich durch Nachholen des versäumten Aktes zu beenden. Ein Versehen der Behörde, das so rasch wie möglich durch (nachträgliche) Erteilung der Erlaubnis wettgemacht werden sollte, zum Anlaß einer derart schwerwiegenden Benachteiligung des Ausländers zu nehmen, der regelmäßig im Vertrauen auf die Vermittlung durch die Behörde die Beschäftigung aufnimmt und aus dem Ausbleiben der amtswegig zu erteilenden Bewilligung auf deren Überflüssigkeit oder doch die Unschädlichkeit der Verzögerung schließt, entbehrt jeden Sinnes. Hätte das Gesetz diesen Inhalt, wäre es - insbesondere wegen der mißlichen Folgen für die Partner betroffener Arbeitsverhältnisse - als grob unsachlich verfassungswidrig (vgl. auch VfSlg. 13120/1992).

Dem Gesetz muß dieser Inhalt aber nicht unterstellt werden. Schon die Bedachtnahme auf den Gesetzeszweck ergibt, daß unter unerlaubter Beschäftigung nur jene zu verstehen ist, die ohne eine von den Beteiligten zu erwirkende Erlaubnis ausgeführt wird, nicht aber eine durch die Behörde selbst vermittelte Beschäftigung, deren förmliche Bewilligung gesetzwidrig unterblieben ist. Denn der Gesetzgeber geht offenbar von einem rechtmäßigen Verhalten der Behörde aus und sieht daher keinen Anlaß, den Fall der Unterlassung einer amtswegigen Erteilung der Bewilligung (Erlaubnis, Befreiung) vom Erfordernis der erlaubten Beschäftigung nach §14a Abs1 AuslBG ausdrücklich auszunehmen. Eine teleologische Reduktion des überschießenden Gesetzeswortlautes zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage kann über diese legistische Unzulänglichkeit aber in methodisch einwandfreier Weise hinweghelfen.

Im vorliegenden Fall räumt die Behörde den Fehler selbst ein, hält sich aber gleichwohl für verhalten, der vermittelten Ausländerin die Erteilung einer neuen Arbeitserlaubnis zu versagen. Sie unterstellt dem Gesetz damit aber fälschlich einen unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Inhalt.

Der angefochtene Bescheid ist folglich wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufzuheben.

Das kann, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, auch ohne mündliche Verhandlung geschehen (§19 Abs4 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 3.000 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Freizügigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B915.1994

Dokumentnummer

JFT_10049697_94B00915_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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