TE Vwgh Beschluss 2021/9/10 Ro 2020/10/0028

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs5
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tscheließnig, über die Revision der C G in S, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2020, Zl. W254 2231129-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studium der Universität Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Universität Salzburg hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist ordentliche Studierende an der Universität Salzburg.

2        Am 28. Jänner 2019 trat sie zur (schriftlichen) Fachprüfung „Europarecht“ an. Mit E-Mail der Prüfer vom 29. März 2019 wurde der Revisionswerberin mitgeteilt, dass bei dieser Prüfung ein Fehler passiert sei: auf den Prüfungsangaben seien die richtigen und die falschen Antwortoptionen unterscheidbar gewesen, weshalb keine validen Prüfungsergebnisse festgestellt werden könnten. Mit Zustimmung des Vizerektors für Lehre, der belangten Behörde, werde die Prüfung daher annulliert; es würden keine Prüfungsergebnisse freigegeben oder eingetragen. Der Prüfungsantritt werde für niemanden gezählt.

3        Der daraufhin von der Revisionswerberin am 21. Oktober 2019 gestellte Antrag auf Beurteilung, Beurkundung und Beglaubigung der Fachprüfung Europarecht wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2019 abgewiesen. Weiters wurde entschieden, dass über die Fachprüfung „Europarecht“ vom 28. Februar 2019 kein Zeugnis ausgestellt werde.

4        Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

6        In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche ordentliche Revision ein.

7        In ihrer Äußerung vom 22. Juni 2021 gab die Revisionswerberin über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof an, dass sie die Fachprüfung „Europarecht“ (zwischenzeitig) positiv absolviert habe.

8        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0152, mwN).

9        Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick darauf, dass die Revisionswerberin die hier in Rede stehende Fachprüfung „Europarecht“ (zwischenzeitig) positiv absolviert hat, käme einer meritorischen Entscheidung im vorliegenden Fall keine praktische Bedeutung zu. Auch die Revisionswerberin brachte in ihrer erwähnten Äußerung nicht vor, dass sie noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegenständliche Revision habe.

10       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 iVm § 47 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

11       Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass bei meritorischer Entscheidung über die Revision das angefochtene Erkenntnis des BVwG aus den im hg. Erkenntnis vom 20. August 2021, Ro 2020/10/0025, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen wäre.

Wien, am 10. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100028.J00

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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