Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.11.2020Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1Rechtssatz
Eine teleologische Gesetzesauslegung von § 50 Abs. 1 KFG 1967 gebietet, dass die Buchstaben und Ziffern auf einer Kennzeichentafel von jedem Blickwinkel aus ablesbar sein müssen.
Schlagworte
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers; Zustand der Kennzeichentafeln; Inbetriebnahme des Fahrzeugs; Anhängevorrichtung; Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kannEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.042.9449.2020Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021