RS Lvwg 2020/11/2 VGW-031/042/9449/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §50 Abs1

Rechtssatz

Eine teleologische Gesetzesauslegung von § 50 Abs. 1 KFG 1967 gebietet, dass die Buchstaben und Ziffern auf einer Kennzeichentafel von jedem Blickwinkel aus ablesbar sein müssen.

Schlagworte

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers; Zustand der Kennzeichentafeln; Inbetriebnahme des Fahrzeugs; Anhängevorrichtung; Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.042.9449.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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