RS Lvwg 2021/10/1 LVwG-1-384/2021-R21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.10.2021

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1b
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Reisewarnungen sind für Reisen von Inländern in das Ausland bzw Drittstaaten gedacht und darin wird insbesondere vor nicht notwendigen (va auch touristischen) Reisen gewarnt. Zur Frage, ob zur Ausreise verpflichteten ausländischen Staatsbürgern die Ausreise in ihr Heimatland zumutbar ist, können die „Reise“-Warnungen nicht herangezogen werden und haben diese dafür keine Aussagekraft. Ebenfalls für diese Frage irrelevant ist, ob die österreichische Botschaft im jeweiligen Land geschlossen ist oder nicht und ob in Not geratenen Österreicher konsularische Hilfestellung geleistet werden kann oder nicht.

Schlagworte

Fremdenpolizei, Ausreiseverpflichtung aufgrund Rückkehrentscheidung, Reisewarnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.384.2021.R21

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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