Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2021Norm
FrPolG 2005 §120 Abs1bRechtssatz
Reisewarnungen sind für Reisen von Inländern in das Ausland bzw Drittstaaten gedacht und darin wird insbesondere vor nicht notwendigen (va auch touristischen) Reisen gewarnt. Zur Frage, ob zur Ausreise verpflichteten ausländischen Staatsbürgern die Ausreise in ihr Heimatland zumutbar ist, können die „Reise“-Warnungen nicht herangezogen werden und haben diese dafür keine Aussagekraft. Ebenfalls für diese Frage irrelevant ist, ob die österreichische Botschaft im jeweiligen Land geschlossen ist oder nicht und ob in Not geratenen Österreicher konsularische Hilfestellung geleistet werden kann oder nicht.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Ausreiseverpflichtung aufgrund Rückkehrentscheidung, ReisewarnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.1.384.2021.R21Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021