TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/7 LVwG-AV-748/001-2021

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Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

LDG 1984 §19 Abs2
LDG 1984 §26b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.01.2021, GZ:. ***, betreffend Versetzung nach § 19 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) zu Recht:

1.   Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 26b Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 – LDG 1984,

BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 138/2017

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.       Feststellungen (Sachverhalt, Verfahrensgang)

A (in der Folge: Beschwerdeführer) steht als Oberlehrer an Mittelschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Er hatte bis zu seiner Ernennung zum Leiter der Mittelschule *** mit Wirkung vom 01.05.2017 eine Planstelle ohne zeitliche Begrenzung an der Mittelschule *** inne.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 14.12.2020, GZ.: ***, wurde der Beschwerdeführer von der Leitungsfunktion an der Mittelschule *** gemäß § 26b Abs. 5 LDG 1984 mit Ablauf des 06.01.2021 (vorzeitig) abberufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.01.2021, GZ.: *** wurde gemäß § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 die Zuweisung des Beschwerdeführers an die Mittelschule *** aufgehoben und seine Versetzung an die NÖMS *** (als Personalreserve) mit Wirkung vom 07.01.2021 verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die mit 09.02.2021 datierte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit, Verfahrensverstöße, unzweckmäßige Ermessensausübung und unrichtige Beweiswürdigung vorgebracht werden.

Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer bis unmittelbar vor der Ernennung zum Leiter an der Mittelschule *** eine unbefristete Planstelle an der Mittelschule *** innehatte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2021, welche im vor dem Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-AV-264-2021 geführten Beschwerdeverfahren betreffend die Abberufung des Beschwerdeführers von der Leitungsstelle der Mittelschule *** stattgefunden hat, sowie aus dem Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.07.2021, die auf die Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 01.07.2021 hin diese Angabe des Beschwerdeführers unter Anschluss eines Auszugs aus dem Personalverwaltungsprogramm IPA bestätigte.

2. Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,
BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des LDG 1984 lauten:

Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) ...

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

(2a) ….

(3) ….

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) ….

(9) ….“

„Funktionsdauer
§ 26b.

(1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) ….

(3) …

(4) …

(5) Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.

(6) Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.

(7) ….“

§ 19 Abs. 2 LDG 1984 legt fest, dass Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule versetzt werden können. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen.

Demgegenüber legt § 26b Abs. 6 LDG 1984 (zwingend) fest, dass im Fall des Verbleibens im Dienststand der nach § 26b Abs. 5 leg. cit. abberufene Schulleiter kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet wird, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte.

§ 26b Abs. 6 LDG 1984 stellt somit gegenüber § 19 leg. cit. die speziellere Norm dar.

Eine Versetzung in Form eines rechtsgestaltenden Bescheides, wie dies die belangte Behörde vorgenommen hat, kommt demnach im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit der Abberufung am 07.01.2021 bereits kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet wurde, die er in der Mittelschule *** unmittelbar vor der Ernennung zum Leiter an der Mittellschule *** innehatte.

Für die mit dem bekämpften Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 07.01.2021, GZ.: ***, erfolgte Aufhebung der Zuweisung und Versetzung nach § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 war daher kein Raum mehr gegeben.

Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; lex specialis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.748.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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