Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2021Norm
LDG 1984 §19 Abs2Rechtssatz
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung […]. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen […] vorliegen. Demgegenüber legt § 26b Abs 6 LDG 1984 (zwingend) fest, dass im Fall des Verbleibens im Dienststand der nach § 26b Abs 5 leg cit abberufene Schulleiter kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet wird, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. § 26b Abs 6 LDG 1984 stellt gegenüber § 19 leg cit die speziellere Norm dar und geht dieser vor.
Schlagworte
Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; lex specialis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.748.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021