RS Lvwg 2021/7/7 LVwG-AV-748/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.07.2021

Norm

LDG 1984 §19 Abs2
LDG 1984 §26b

Rechtssatz

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung […]. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen […] vorliegen. Demgegenüber legt § 26b Abs 6 LDG 1984 (zwingend) fest, dass im Fall des Verbleibens im Dienststand der nach § 26b Abs 5 leg cit abberufene Schulleiter kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet wird, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. § 26b Abs 6 LDG 1984 stellt gegenüber § 19 leg cit die speziellere Norm dar und geht dieser vor.

Schlagworte

Dienstrecht; Landeslehrer; Versetzung; lex specialis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.748.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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