TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/4 LVwG-AV-524/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
PBStV 1998 §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 19. Februar 2021, Zl. ***, wurde die der A GmbH mit Bescheid vom 08. März 2007, ***, erteilte und mit Bescheid vom 27. April 2011, Zl. ***, erweiterte, sowie mit Bescheid vom 20. November 2019, Zl. ***, teilweise widerrufene Ermächtigung zur

wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, mit Rechtskraft dieses Bescheides widerrufen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass mit Schreiben vom 21. Jänner 2013, ***, und vom 15. Jänner 2020, ***, bereits Anordnungen zur Mängelbehebung gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 ergangen seien und gab den Inhalt dieser behördlichen Maßnahmenaufträge vollinhaltlich wieder.

Nach wörtlicher Wiedergabe des Revisionsergebnisses betreffend die Revision am 27. Jänner 2021 und der Stellungnahme der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin vom 15. Februar 2021 ging die Kraftfahrbehörde von folgender rechtlicher Beurteilung aus:

„Bei der Beurteilung der nach § 57a Abs.2 KFG erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da die in Ausübung der Ermächtigung gemäß
§ 57a Abs.2 KFG 1967 ausgeführte Tätigkeit hoheitliches Handeln darstellt und eine ausgegebene Begutachtungsplakette die Voraussetzung für die weitere Verwendung eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr darstellt.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Gewerbetreibender dann vertrauenswürdig ist, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde.

Die unrichtige Erstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach Abs. 2 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Mit der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wurden hoheitliche Aufgaben übertragen – diese beliehenen Aufgaben hat ein gemäß § 57a KFG 1967 Ermächtigter pflicht- und ordnungsgemäß wahrzunehmen. Tut er dies nicht, ist die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit erschüttert, was den Verlust der Ermächtigung nach sich ziehen muss.

Die gefertigte Behörde gelangt zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit zuverneinen ist, zumal bereits mehrfach Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt wurden.

Aufgrund der Vielzahl der festgestellten schweren Mängel im schlüssigen und nachvollziehbaren Revisionsbericht über die Revision Ihrer Begutachtungsstelle am 27. Jänner 2021 konnte mit einer weiteren Anordnung zur Mängelbehebung nicht das Auslangen gefunden werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit hat zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur Folge und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Die vom Widerruf Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:

3.) Unrichtige Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigun Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften

a)

In der Bescheidbegründung wird auf Anordnungen Bezug genommen, die beginnend ab dem Jänner 2013 gegenüber unserem Unternehmen ergangen wären.

Zu dem Ergebnis einer Revision, die am 23.11.2012 durch einen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung durchgeführt wurde und Mängel aufgezeigt wurden, haben wir zu dem Vorhalt dieses Sachverständigen mit Schreiben vom 10.12.2012 Stellung genommen und festgehalten, dass die von dem Sachverständigen angeführten Punkte aufgrund der im Zuge der Revision vorgenommenen Hinweise zukünftig berücksichtigt bzw. korrigiert werden.

Wenn in dem Revisionsbericht vom 23.11.2012 kritisiert wird, dass bei der Ausgabe von Ersatzplaketten keine Kopie des Begutachtungsformblattes als Nachweis abgelegt war bzw. eine verlochte Plakette am Originalgutachten angeheftet war, jedoch keine Rückgabe zur amtlichen Vernichtung erfolgte, so handelt es sich unseres Erachtens um eine Ordnungsvorschrift und kann grundsätzlich mit der Frage inwieweit richtige bzw unrichtige Gutachten ausgestellt werden, nicht in Zusammenhang gebracht werden.

Wir haben klargestellt, dass im Zuge des Ausstellens einer Ersatzplakette das Originalgutachten überprüft wurde und im Zuge der Ausgabe der Ersatzplakette, welche vollkommen ordnungsgemäß war, es unterbleiben ist, eine Kopie des letzten Gutachtens anzufertigen und dem Akt anzuschließen.

Insoweit handelt es sich unseres Erachtens um eine Formvorschrift, zumal das Ausstellen einer Ersatzplakette sehr wohl auch anders dokumentiert werden kann.

Der Vorwurf, dass eine Kopie jenes Gutachtens nicht angeschlossen war, welches auch in Abschrift im Akt aufliegt, kann nicht dazu führen, dass dies als schwerer Mangel zu beurteilen ist.

Wenn in dem Revisionsbericht die Unvollständigkeit hinsichtlich „fehlender Plaketten" angeführt wird und als Begründung festgehalten wird, dass eine unrichtig gelochte Plakette dem Gutachten angeheftet war, jedoch nicht zur amtlichen Vernichtung rückgestellt wurde führt dies allenfalls zu einer Verletzung einer Ordnungsvorschrift, die mit der Beurteilung des Fahrzeugzustandes in keinem wie immer gearteten Zusammenhang steht.

Es handelt sich hier um eine organisatorische Maßnahme, die in Hinblick auf die formalen Vorgaben des Sachverständigen nachträglich erfüllt wurde.

Maßgeblich war, dass jene Plakette, die im Zuge der Gutachtenserstellung nicht verwendet wurde, nach wie vor durch unser Unternehmen aufbewahrt wurde und durch die sichere Aufbewahrung ein Missbrauch ausgeschlossen war.

Hinsichtlich der im Punkt 4 des Revisionsberichtes dargelegten Mängel haben wir im Rahmen unserer Stellungnahme ausgeführt, dass entsprechende Messausdrucke, die im Rahmen von Abgasuntersuchungen angefertigt wurden, zukünftig dem Gutachten beigefügt und auch abgelegt werden.

Zur Kritik des Sachverständigen, dass bei „Benzintests" die Drehzahl mit der Hand eingetragen wird und weiters kein Ausdruck bei erhöhter Leerlaufdrehzahl durchgeführt wird, weisen wir darauf hin, dass gemäß Punkt 8.2.1 der PBStV „Emissionen von Benzinmotoren" die Durchführung der Prüfung auch im Zeitraum dieser Revision mit dem CO-Messgerät entsprechend der Anlage 2a Ziffer 11 der PBStV durchzuführen war, jedoch in der Verordnung klargestellt wird, dass ein Ausdruck von Messstreifen oder die Aufbewahrung von Messstreifen nicht gesetzlich vorgesehen ist und lediglich zu Nachweiszwecken empfohlen wird.

Die Darstellung des Sachverständigen, dass insoweit Messschriebe unvollständig sind, wenn der Messstreifen nicht aufbewahrt werden muss, und dies in der Folge als schweren Mangel zu beurteilen, ist schon aus technischer Sicht unrichtig und nicht nachvollziehbar.

Die im Zuge dieser Revision aufgezeigte Notwendigkeit, ein bestimmtes Prüfmanometer der aktuell erforderlichen Eichung zu unterziehen, wurde in der Folge von unserem Unternehmen auch unverzüglich durchgeführt und der Behörde nachgewiesen.

Wenn nun mit Schreiben vom 21.01.2013 verschiedene Mängel, zu welchen wir im Detail Stellung genommen haben und die darüber hinaus auch aus technischer Sicht nicht zutreffend beurteilt wurden, unserem Unternehmen übermittelt wurden, bleibt offen, inwieweit diese Anordnung schon aus rechtlicher Sicht die erforderliche Qualifikation erfüllte um den Anordnungsempfänger in die Lage zu setzen, sein Verhalten im Zuge seiner Tätigkeit als von der Behörde ermächtigtes Organ gesetzeskonform abzuändern und Mängel, die von der Behörde zutreffenderweise kritisiert wurden, auch zukünftig zu vermeiden.

Es entspricht der Vollzugspraxis der Länder, Anordnungen sowohl in Form von Niederschriften als auch als Bescheide auszugestalten bzw. dem Ermächtigten zur Kenntnis zu bringen.

Wenn die Anordnung derart weitreichend formuliert ist, dass offen bleibt, welche konkreten Punkte des Gutachtens die Behörde veranlasst, die Anordnung zu erteilen, widerstreitet dies dem Grundsatz, dass derartige Anordnungen so auszuführen sind, dass sie von dem Ermächtigten auch hinsichtlich der einzelnen Vorgaben berücksichtigt werden können, dies unter der Voraussetzung, dass die Vorhalte auch zu treffen.

Dessen ungeachtet, haben die Anordnungen vom Jänner 2013 sehr wohl dazu geführt, dass unser Unternehmen in der Folge bemüht war, bei den durchgeführten Überprüfungen die gesetzlichen Vorgaben im Detail zu beachten.

Hinsichtlich der Revision vom 23.11.2012 ist festzuhalten, dass in dem der Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalt auch das Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 26.09.2012 angeführt wird, obgleich Umstände, die die Behauptung des Rechtsanwalts hinsichtlich einer mangelhaften Begutachtung objektiviert hätten, weder von dem Rechtsvertreter vor gelegt wurden, noch in dem damals durchgeführten Verwaltungsverfahren hervorgekommen sind.

Darüber hinaus hat auch das im Anschluss daran durchgeführte Revisionsverfahren keineswegs zum Vorschein gebracht, dass Mängel, die im Rahmen einer Prüfposition erkannt hätten werden können, ungeachtet dessen im Gutachten nicht festgehalten wurden.

Wir haben vielmehr im Zuge der Überprüfung des von diesem Anwalt angeführten Anhänger sehr wohl Mängel festgestellt und wurden diese auch behoben.

Dies wurde der belangten Behörde auch schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Weshalb gerade dieses Anwaltsschreiben vom 26.09.2012 in der Bescheidbegründung des nunmehr angefochtenen Bescheides angeführt wird, bleibt offen, jedoch ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde den Inhalt dieses Schreibens und die darin aufgestellten Behauptungen den Feststellungen zugrunde legt.

Eine derartige Vorgangsweise führt dazu, dass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt werden.

So hat die belangte Behörde das Beweisverfahren unter Berücksichtigung des für das Verwaltungsverfahren angeordneten Grundsatzes der materiellen Wahrheit durchzuführen und darf das Ergebnis der amtswegigen Erforschung des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht auf eine einseitige und in Sinne der Denkgesetze jedenfalls unschlüssige Beweiswürdigung beruhen.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Bescheidbegründung verschweigt, dass am 09.02.2016 eine unangemeldete Revision in unserem Unternehmen durchgeführt wurde und der Zeitraum von 01.12.2015 bis 18.02.2016 der Prüfung unterzogen wurde.

Im Zuge dieser Revision wurden durch den Amtssachverständigen keine Mängel festgestellt und vielmehr bestätigt, dass sämtliche der Revisionsprüfung unterzogenen Punkte in Ordnung waren und auch die zur Begutachtung ermächtigten Personen über die notwendigen Kenntnisse verfügt haben.

Das Übergehen dieses Sachverhaltes führt jedenfalls dazu, dass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt werden.

Sohin ist davon auszugehen, dass aufgrund der im November 2012 durchgeführten Revision und der damit verbundenen Anordnung die weitergehenden Prüfungen durch unser Unternehmen bis einschließlich Februar 2016 ordnungsgemäß ausgeführt wurden, wird dies doch durch ein entsprechendes Revisionsgutachten bestätigt.

Die Akteneinsicht des Beschwerdeführervertreters hat hervorgebracht, dass dieses Gutachten, welches durch den Amtssachverständigen J erstellt wurde, im Verwaltungsakt aufliegt, jedoch von der belangten Behörde mit Stillschweigen übergangen wurde.

b.)

In der Bescheidbegründung wird darauf hingewiesen, das mit Schreiben vom 05.01.2020 die Anordnungen zur Behebung von Mängel getroffen wurden und in diesen Anordnungen hingewiesen wurde, dass bereits mit Schreiben vom 21.01.2013 Anordnungen zur Mängelbehebung ergingen, weshalb mit einem Widerruf der uns erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu rechnen sei, sofern wir diesen Anordnungen nicht nachkommen würden.

Vorgebracht wird, dass nach Durchsicht der uns zur Verfügung stehenden Unterlagen wir mit Sicherheit davon ausgehen, dass jenes Schreiben vom Jänner 2020, mit welchem diese angeführten Anordnungen unserem Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden sollte, unserem Unternehmen nicht zugegangen ist.

Wir haben vielmehr zu dem Vorhalt des Gutachtens, welches auf dem Boden der Revision vom 22.10.2019 Mängel zur Darstellung brachte, zu den einzelnen Punkten mit Rechtfertigung vom 18.11.2019 Stellung genommen.

Da unsere Stellungnahme der belangten Behörde vorliegt, jedoch in der Folge unserem Unternehmen keine weitere Information von Seiten der belangten Behörde zugegangen ist, durften wir davon ausgehen, dass die Behörde in Hinblick auf unsere Stellungnahme von weiteren Maßnahmen Abstand genommen hat.

Im Zuge dieses Verfahrens war es mangels Kenntnis dieser Anordnung auch nicht möglich, das Unterbleiben der Übermittlung des dieser Anordnung zugrunde liegenden Schreibens aufzuzeigen, zumal erst durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides bekannt wurde, dass eine derartige Anordnung erlassen worden wäre.

Wenn nun die belangte Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt in der Richtung feststellt, dass unserem Unternehmen bereits mehrfach Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt wurden, so ist dies das Ergebnis einer unzutreffenden Beweiswürdigung und werden dadurch auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt.

Die Bescheidbegründung verweist darauf, dass der Revisionsbericht über die Revision vom 27.01.2021 schlüssig und nachvollziehbar wäre, ohne sich mit dem Inhalt unserer Stellungnahme näher auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus war auch das von der Behörde zitierte Gutachten nicht geeignet, den Feststellungen zugrunde gelegt zu werden, da wesentliche für die Beurteilung maßgeblichen Umstände vernachlässigt bzw. unzutreffend beurteilt wurden.

c)

In Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde, dass aufgrund der durch den Revisionsbericht vom 27.01.2021 auf gezeigten Mängel eine Anordnung zur Mängelbehebung zu unterbleiben habe und vielmehr von dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen sei, wird unter dem angezogenen Beschwerdegrund zu dem zitierten Gutachten wie folgt Stellung genommen.

c.1.)

Soweit der Amtssachverständige die Ansicht vertritt, dass unzureichendes Fachwissen der geeigneten Person vorliegen würde weil die Prüfung der Bremswirkung bei Sattelauflegern unrichtig erfolgte und dies einen schweren Mangel darstellen würde, ist darauf zu verwiesen, dass das Eingeben der technischen Gesamtmasse von Seiten der Software, die im EBV die Daten des zu überprüfenden Fahrzeuges erfasst, vorgegeben wurde.

Dies führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Bremswirkungsprüfung ein negatives Ergebnis hervorbringt.

Die Prüfung hat jedoch dann, wenn die Bereifung der Aufleger durch Niederschläge nass bzw. diese auch verschmutzt war, zu einem unzutreffenden bzw. nicht nachvollziehbaren Ergebnis geführt, obgleich die unzureichenden Werte der Berechnung der Bremsleistung des Auflegers nicht entsprochen haben.

Auch die Kontaktaufnahme unseres Mitarbeiters, der maßgeblich bei der Überprüfung der betroffenen Aufleger tätig war, mit anderen fachkundigen Personen führte zu keinem klaren Ergebnis.

Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass bei Nässe bzw. Verschmutzung der Bereifung eines Auflegers auch bei anderen Prüfstellen auffällig wurde, dass die Bremswerte oftmals unzureichende Ergebnisse aufzeigten, die mit dem tatsächlichen Zustand der Bremsanlage, der vollkommen ordnungsgemäß war, nicht in Einklang zu bringen war.

Wenn nun der Amtssachverständige erstmals im Zuge der am 27.01.2021 durchgeführten Revision unseren Mitarbeiter darauf hinweist, dass die Summe der technischen Achslasten einzugeben wäre, weil eben die Sattellast vom Zugfahrzeug mitgebremst und nicht von der Anhängerbremsanlage gebremst werden muss, so bleibt offen, weshalb dieser Umstand nicht bereits im Zuge der durch den identen Sachverständigen am 22.10.2019 durchgeführten Revision mitgeteilt wurde.

Wäre bereits im Oktober 2019 der Hinweis mit der Berechnung auf Grundlage der Summe der technischen Achslasten erfolgt, so wären die im Zuge der Revision am 27.01.2021 kritisierten Gutachten vollkommen ordnungsgemäß erstellt worden, da bei sämtlichen angeführten Überprüfungen das Eingeben der Summe der Achslasten dazu geführt hätte, dass die Bremswirkung der genannten Fahrzeuge den gesetzlichen Vorschriften Genüge leistet bzw. diese erfüllt

Inzwischen haben wir festgestellt, dass bei der nunmehr vorgenommenen Vorgangsweise der Eingebens der Summe der Achslasten auch bei Auflegern, die mit nassen bzw. verschmutzen Bereifungen überprüft werden, eine vollkommen ausreichende und gesetzeskonforme Bremswirkung erreicht wird.

Wenn in dem Gutachten des Amtssachverständigen unter Punkt 3. als fehlende Eintragung im Gutachten kritisiert wird, dass bei einem Gutachten der Fahrzeugklasse Spezialkraftwagen die erforderliche Bremsenhochrechnung nicht angegeben wurde und am zugehörigen Bremsenausdruck keine Bremsdrücke wahrgenommen werden, so ist im Zuge der durch den Prüfer vorgenommenen Kontrolle der Bremswirkung die Bremsleistung ebenso auf den Anzeigen abzulesen wie auch der entsprechende Druck der Achse.

Dies wird durch den Prüfer grundsätzlich auch im Zuge des Bremsvorganges handschriftlich vermerkt.

In der Regel stimmen diese Aufzeichnungen mit jenem Bremsdruck, der aus dem Bremsenausdruck entnommen werden kann, vollkommen überein.

So kann es dazu gekommen sein, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen nicht nochmals unter Heranziehung des Bremsenausdruckes kontrolliert wurden und das Fehlen der Aufzeichnung auf dem Ausdruck nicht bemerkt wurde.

c.2.)

Wenn nun bei dem Gutachten Nr. *** kein Bremsenausdruck vorgelegt wurde, so lässt dies nicht den Schluss zu, dass im Zuge der Überprüfung ein derartiger Ausdruck nicht vorhanden gewesen wäre.

Wir gehen davon aus, dass im Zuge der Überprüfung der Ausdruck vorhanden war, jedoch aus nunmehr nicht nachvollziehbaren Gründen durch die bearbeitenden Personen in der Folge dem Gutachten angeschlossen wurden bzw. im Nachhinein in Verstoß geraten ist.

In dem Fall, in dem der Ausdruck im Zeitpunkt der Begutachtung zur Verfügung stand, kann nicht davon gesprochen werden, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Überprüfung beruht.

c.3.)

Wenn der Amtssachverständige in seinem Bericht darauf verweist, dass bei dem Gutachten Nr. *** eine unrichtige Eintragung vorgenommen worden wäre, so ist festzuhalten, dass es sich bei diesem Kraftfahrzeug um einen Steyr 1291.310 handelt, der als Wohnmobil typisiert ist.

Dieses Fahrzeug ist mit einer Geländebereifung ausgestattet (und auch typisiert) welche bei der Überprüfung am Bremsrollenprüfstand, vor allem wenn die Bereifung nass ist, unzureichende Werte ergeben, die mit den tatsächlichen Bremsleistungen des Kraftfahrzeuges in keiner Weise übereinstimmen.

Zwischen dem aufgezeichneten bzw. rechnerisch ermittelten Bremswert und der tatsächlichen Bremsleistung des Fahrzeugs, die wesentlich effektiver war, als dies das Gerät anzeigte, bestand ein erheblicher Widerspruch.

In Hinblick auf die von dem Prüfer durchgeführte Abbremsung des Fahrzeugs in der Wirklichkeit zeigte sich, dass die durch den Bremsprüfstand aufgezeigten Werte unrichtig waren und von einer wesentlich höheren Bremsleistung auszugehen war.

c.4.)

Wenn im Prüfbericht hinsichtlich des Gutachtens *** ausgeführt wird, dass eine negative EOBD-Abgasuntersuchung durchgeführt wurde und die Endrohrmessung nach der Erstellung des positiven Gutachtens stattfand, so ist dies nicht zutreffend.

Im Zuge unserer Erhebungen mussten wir feststellen, dass die auf dem Messgerät festgehaltene Zeit um nahezu eine Stunde von der tatsächlichen Zeit abgewichen sein muss.

Die Erstellungszeit der Endrohrmessung war unmittelbar nach der Erstellungszeit der EOBD-Prüfung, die um 15.37 Uhr durchgeführt wurde.

Der Hinweis des Sachverständigen, dass nach Feststellung der abgasrelevanten Fehler keine alternative Prüfung mittels Endrohrmessung zulässig ist, vernachlässigt, dass bei diesem Fahrzeug die Fehler, die durch das Gerät angezeigt wurden, bereits aufgrund der Aufforderung des Fahrzeugeigentümers und Kunden in unserer Reparaturwerkstätte instand gesetzt wurden.

So kommt es jedoch bei manchen Fahrzeugen dazu, dass trotz Instandsetzung von jenen Fehlern, die bei der Fehlerauslese festgestellt werden, das Computersystem, ungeachtet der Löschung der Fehler, diese auch in der Folge anzeigt.

Im konkreten Fall sind wir bereits vor der Überprüfung der Ursache der Fehleranzeige nachgegangen und haben die aufgezeigten Fehler behoben. Insoweit war die Fehleranzeige objektiv unrichtig.

c.5.)

Die Kritik des Amtssachverständigen betrifft weiters auch die Überschreitung der zulässigen Beschleunigungszeit von 3 Sekunden bei der Durchführung der Abgasprüfung in zwei Fällen.

Wir halten fest, dass auch bei diesen Abgasprüfungen die Beschleunigungszeit weit unter 3 Sekunden lag.

Vielmehr kann es zu der aufgezeichneten Dauer deshalb gekommen sein, weil der Kontakt der Sensoren in der Anbringungsposition am Fahrzeug unzureichend war und im Zuge der Beschleunigung festgestellt wurde, dass keine Aufzeichnungen erfolgten.

Dies erfordert, dass der Prüfer die Sensoren versetzt und die Abgasprüfung bzw. das Beschleunigen des Motors nochmals einleitet.

Wenn nun die Abgasprüfung nicht abgebrochen wird, sondern unmittelbar nach dem Versetzen der Sensoren der Motor nochmals auf die erforderliche Drehzahl beschleunigt wird, wird sohin insgesamt ein Zeitraum aufgezeichnet, der den Beschleunigungsvorgang selbst nicht dokumentiert, der tatsächlich lediglich einen Zeitraum von 1-2 Sekunden in Anspruch nimmt.

c.6.)

Wenn bei einem Fahrzeug der Klasse M1 die Abregeldrehzahl unter der Motornenndrehzahl angeführt ist, so kann dies darauf zurückzuführen sein, dass diese Drehzahl vom Drehzahlmesser des Fahrzeuges abgelesen wurde.

Wir dürfen den bekannten Erlass des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Jahre 2015 in Erinnerung rufen, wonach im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgastests bei Dieselkraftfahrzeugen bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen das Abgasmessverfahren nicht derart vorzunehmen ist, dass erst beim Erreichen der Abregeldrehzahl der Abgasausstoß zu messen ist.

So haben Versuche gezeigt, dass bereits im wesentlich niedrigeren Drehzahlbereich höhere Abgasausstöße erfolgen als bei der darüberliegenden Abregeldrehzahl.

Im vorliegenden Fall hat der Prüfer bei der Durchführung der Prüfung jene Drehzahl, die der Motor des Fahrzeuges maximal erreicht hat, mit annähernd 3300 U/min festgestellt und auch die entsprechende Eintragung im Gutachten vorgenommen.

In jenen Fällen, wo die Motordrehzahl, insbesondere die Abregeldrehzahl, händisch am Abgaszettel korrigiert wurde, stellte der Prüfer fest, dass die von dem Gerät aufgezeichnete Motordrehzahl jener Drehzahl, die der Drehzahlmesser des Fahrzeuges im Zuge des Gasstoßes anzeigte, nicht übereinstimmte.

Aufgrund der Sachkunde und Erfahrung des Prüfers war zwingend davon auszugehen, dass die Anzeige des Drehzahlmessers richtig war, während die am Messschrieb aufgezeichnete Motordrehzahl nicht übereinstimmte.

Dies führte dazu, dass er eine Korrektur handschriftlich vermerkte und dieses Prüfgerät durch unser Unternehmen durch ein modernes Gerät ersetzt wurde.

Wenn das Gutachten unter Punkt 4. technische Einrichtungen kritisiert, dass die Hebebühnen unseres Unternehmens nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften überprüft gewesen wären, so trifft dies nicht zu.

Der Vorhalt, dass die letzte Prüfung am 03.09.2019 durchgeführt wurde ist deshalb nicht richtig, da beide Hebebühnen am 11.11.2020 der wiederkehrenden Überprüfung unterzogen wurden.

Wenngleich diese Prüfung nicht unmittelbar nach der Prüfung im Prüfbuch eingetragen wurde, wurde über unsere Urgenz die Durchführung der Prüfung schriftlich im Prüfbuch bestätigt.

Dass die Eintragung der Prüfung im Prüfbuch unterlassen wurde, kam erst im Zuge der Revision durch den Amtssachverständigen hervor und haben wir die Vornahme der Eintragung umgehend eingefordert.

Diesen Umstand haben wir auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass ein technischer Mangel im Zeitpunkt der Revision hinsichtlich der beiden Hebebühnen auch nicht festgestellt wurde.

Wenn daher die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 27.01.2021 uneingeschränkt den Feststellungen zugrunde legt, wird dadurch der angezogene Beschwerdegrund verwirklicht.

4.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Wenn die belangte Behörde die Ansicht äußert, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren eine Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG hervorgebracht habe und darüber hinaus festhält, dass bereits mehrfach Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt wurden, ist dies das Ergebnis einer unzutreffenderen rechtlichen Wertung.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung menschlicher Leistungen, die sehr wohl auch im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrollen erforderlich sind, niemals auszuschließen, dass selbst einem geschulten Personal, welches über eine langjährige Erfahrung verfügt, ein Fehler unterläuft.

Darüber hinaus wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Qualität des Gutachtens des Amtssachverständigen auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen und die von uns vorgetragenen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens nicht mit Stillschweigen zu übergehen.

Wir weisen darauf hin, dass in dem Fall, in dem regelmäßig Revisionen durchgeführt werden, nicht auszuschließen ist, dass bei diesen auch Mängel festgestellt werden.

Gerade aufgrund des Umstandes, dass unser Unternehmen auch eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen, die im Schwerlastverkehr eingesetzt werden, überprüft, ist es grundsätzlich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Einsatz möglich, bei regelmäßig durchgeführten Revisionen auszuschließen, dass Mängel bei Überprüfungen festgestellt werden.

Wenn nun unserem Unternehmen in Zuge einer im Jahre 2016 durchgeführten Revision bestätigt wird, dass vorangehende Mängel beseitigt wurden und die durchgeführten Überprüfungen ordnungsgemäß und fehlerfrei ausgeführt werden, so ist dies ein Umstand, der bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit unseres Unternehmens nicht zu vernachlässigen ist.

Dessen ungeachtet, wird dies von der belangten Behörde bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit vollkommen unberücksichtigt gelassen.

Bereits durch diese Vorgangsweise wird der angeführte Beschwerdegrund verwirklicht.

Der Bescheidbegründung ist auch nicht zu entnehmen, dass unsere Stellungnahme dem Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht wurde, damit dieser das Gutachten näher begründet.

Diese Vorgangsweise führt dazu, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid einen Sachverhalt zugrunde legt, der einerseits unvollständig ist und andererseits auf nicht objektivierte Beweisergebnisse zurückgeführt wird.

Wesentlich ist, dass beispielsweise ein Verstoß gegen Ordnungsvorschriften keineswegs dazu führen darf, dass bereits deshalb der Ermächtigte im Sinne des § 57 a Abs 2 KFG als nicht mehr vertrauenswürdig beurteilt wird.

Wenn daher die belangte Behörde auch Umstände, die keineswegs mit der Überprüfung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehen sondern ausschließlich den organisatorischen Ablauf im Zuge der Dokumentation der durchgeführten Begutachtungen betreffen, bei der Beurteilung heranzieht, so wird der Bescheid mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes belastet.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 30. Juni 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Verhandlung durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-524-2021 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verzichtet wurde.

In diesem Beschwerdeverfahren wurde Herr C als kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger bestellt und wurde er unter Anschluss einer Kopie des behördlichen Aktes, unter Berücksichtigung des im behördlichen Akt inne liegenden Revisionsberichtes ersucht, Befund und Gutachten im Verhandlungsverlauf zu erstatten, ob die vom kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen im Revisionsbericht vorgenommene Beurteilung aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Ebenso erfolgte die Einvernahme des zur Vertretung nach außen berufenen handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, D, sowie des Zeugen E.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde dem Beschwerdeführervertreter eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift samt Beilagen zur Verfügung gestellt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich festgesetzten Frist weitere Beweismittel vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 erstattete der Beschwerdeführervertreter folgendes ergänzendes Vorbringen:

„1.)

Wie bereits im Verfahren dargelegt, beruht die durch das Endrohrmessgerät aufgezeichnete (unrichtige) Tageszeit darauf, dass eine Umstellung von Sommer- auf Winterzeit bei dem Endrohrmessgerät leider nicht durchgeführt wurde, da die Mehrzahl der elektronischen Geräte die aktuelle Tageszeit digital dokumentieren und bei diesen keine Umstellung erforderlich ist.

Erst im Zuge des Verfahrens ist die fehlende Übereinstimmung der Zeiten auffällig geworden, weshalb wir feststellen mussten, dass auch die bei weiteren Endrohrmessungen dokumentierten Zeiten offenbar einen Zeitpunkt aufzeigen, der eine Stunde nach der tatsächlichen Durchführung der Messung liegt.

Wir legen nachstehende Gutachten vor:

Gutachten Nr. *** vom 22.12.2020, welches um 9.35 Uhr erstellt wurde, während der dem zugelassenen Kennzeichen entsprechende Messtest die Zeit von 10.13 Uhr aufweist.

Das Gutachten Nr. *** vom 25.02.2021 wurde um 15.18 Uhr erstellt, die Endrohrmessung erfolgte tatsächlich um 14.47 Uhr, während auf dem entsprechenden Teststreifen leider 15.47 Uhr dokumentiert ist.

Ein weiteres Gutachten mit der Nummer *** vom 26.03.2021 wurde um 14.49 Uhr ausgedruckt, der diesem Gutachten zugehörige Teststreifen der Abgasmessung hat den Zeitpunkt 15.28 Uhr aufgezeichnet, obgleich der Test tatsächlich um 14.28 Uhr erfolgte.

Wie dem Gutachten Nr. *** vom 29.03.2021 entnommen werden kann, war die unrichtige Zeiteinstellung des Abgasmessgerätes bereits korrigiert worden und zeigt, dass die erste Abgasmessung um 7.11 Uhr durchgeführt wurde, während das Gutachten um 7.31 Uhr ausgestellt wurde.

Gleiches gilt für das Gutachten Nr. *** vom 02.04.2021, bei welchem die Abgasmessung um 6.47 Uhr vorgenommen wurde und das Gutachten um 7.49 Uhr ausgefertigt wurde.

Diese Änderung dokumentieren wir auch mit dem Gutachten Nr. *** vom 03.05.2021, welches um 9.50 Uhr ausgestellt wurde und der Gutachtenserstellung die Abgasmessung von 9.35 Uhr zugrunde liegt.

2.)

Auf Seite 11 des Verhandlungsprotokolls wurde das Beschwerdevorbringen nochmals festgehalten, wonach trotz Reparatur eines schadhaften Teiles, welches zu einer negativen OBD-Abgasprüfung geführt hat, der Fehler im Computersystem des Fahrzeuges sich nicht sofort löschen ließ, weshalb eine Endrohrmessung durchgeführt wurde.

Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen wurde die Vorlage entsprechender Reparaturnachweise durch uns angeboten.

Die Recherchen unserer Geschäftsführung haben ergeben, dass unmittelbar nach der negativen OBD-Auslese durch den Prüfer und einen beigezogenen Mechaniker festgestellt wurde, dass eine Leitung zur Abgassteuerung offenkundig zur einen Maderbiss beschädigt war, welche erneuert wurde.

Der Aufwand für die Leitung beträgt an Materialkosten EUR 2,00 und erforderte das Erneuern dieser Leitung einschließlich der Prüfung lediglich eine Arbeitszeit im Umfang von 5 Minuten.

Da der Halter des Fahrzeuges nicht nur Überprüfungen, sondern auch die Reparatur seines gesamten Fuhrparks in unserem Unternehmen durchführen lässt, wurden im Rahmen des Kundendienstes für die oben beschriebene Instandsetzung keine Kosten verrechnet.

Insoweit ist es uns auch nicht möglich, mit Rechnungen diese Reparaturleistung zu belegen.

In Hinblick auf die in der Zwischenzeit durchgeführten Erhebungen beantragen wir, sollte das Gericht unserem Vorbringen nicht Glauben schenken, zum Beweis dieser Vorbringung die ergänzende Einvernahme des Geschäftsführers D.

3.)

Hinsichtlich des Nachweises der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung der in der Revision dargestellten Fahrzeughebebühnen am 11.11.2020 haben wir erhoben, dass zeitgleich auch die Toranlagen des Betriebsgebäudes der gesetzlich vorgesehenen wiederkehrenden Prüfung unterzogen wurden.

Wir legen zum Nachweis der Durchführung dieser Arbeiten die Auftragsbestätigung der Beschwerdeführerin vom 11.11.2020, das Prüfbuch sowie die Honorarnote der D GmbH vom 30.12.2020 vor.

Beweis: zitierte Urkunden“

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 08. März 2007, Zl. ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle ***, ***, für näher bestimmte Fahrzeugkategorien erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. April 2011, Zl. ***, wurde die Ermächtigung antragsgemäß erweitert und neugefasst. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. November 2019, Zl. ***, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in dieser Begutachtungsstelle hinsichtlich der Fahrzeugklassen L6e und L7e mit sofortiger Wirkung widerrufen, da die Prüfstelle für diese Fahrzeugkategorien über eine geeignete und markierte Prüfstrecke nicht verfügte.

Aufgrund des Revisionsergebnisses vom 23. November 2012 (mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen, da bei der Ausgabe von Ersatzplaketten keine Kopie des Begutachtungsformulars als Nachweis abgelegt wurde, unrichtige Eintragungen in Gutachten, Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten, fehlende Messschriebe bei Abgasuntersuchungen), erging an die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben der Kraftfahrbehörde vom 21. Jänner 2013, ***, folgender Mängelbehebungsauftrag:

„Aufgrund der in Ihrer Begutachtungsstelle am 23. November 2012 festgestellten Mängel und Ihren Stellungnahmen werden gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende

A N O R D N U N G E N

zur Behebung von Mängeln

getroffen:

?    Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der § 57a KFG Überprüfungen erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung entsprechen und aktuell gewartet sind.

?    Bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten ist mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen, insbesondere Abgasprüfung, Bremsenprüfung.

?    Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

?    Sie werden letztlich aufgefordert, den Eichnachweis für das Prüfmanometer in Kopie unverzüglich zu übermitteln.

Sollten Sie diesen Anordnungen nicht nachkommen, würde dieser Umstand schwerwiegende Bedenken gegen Ihre Vertrauenswürdigkeit begründen und müssen Sie mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG rechnen, zumal auch auf das Revisionsergebnis vom 9. April 2009 verwiesen wird.“

Die verfahrensinkriminierte Begutachtungsstelle wurde am 22. Oktober 2019 neuerlich durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen überprüft und wurden dabei folgende Mängel festgestellt:

„…..

1. Formelle Voraussetzungen

……

- Handhabung und Bedienung der technischen Einrichtungen                                                                                        SM       LM         IO

                                                                                           X          

Herrn F war die Sinnhaftigkeit der Neigungsverstellung des
Scheinwerfereinstellgerätes nicht bekannt. Da das im Betrieb befindliche
Scheinwerfereinstellgerät auch keine Neigungsverstellung aufweist, muss davon ausgegangen werden, dass die Prüfung der Scheinwerfereinstellung - bis dato - keinesfalls korrekt durchgeführt werden konnten. (siehe auch unter Punkt 4, "Funktionsfähigkeit der Einrichtung nicht vorhanden")

 

- Unzureichendes Fachwissen                                                                                     X          

 

Herr F gab bei einem Gutachten hinsichtlich Fahrzeugklasse N3 bewusst einen höheren pneumatischen Bremsdruck an, um die Hochrechnung dahingehend zu verfälschen, dass die errechnete Abbremsung nicht über 100% ergibt.

Diese vorsätzliche Manipulation bzw. Vorgangsweise ist absolut unzulässig

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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