Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.08.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 20 Abs 4 NAG sieht eine Beendigung des Aufenthaltstitels ex lege vor. Daher ist prinzipiell keine weitere Prüfung über die Gültigkeit des Aufenthaltstitels vorgesehen. Der Fremde hat jedoch die Möglichkeit bei berechtigtem Interesse einen Antrag auf Feststellung, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist, zu stellen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Aufenthaltstitel; Entziehung; Anhaltung; Durchsuchung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.18.001.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021