Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W214 2158254-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 13.04.2017, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer in die vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX geführte Sachverständigenliste für die Fachgebiete
XXXX
befristet bis XXXX eingetragen. In der Folge wurde die Eintragung bis XXXX verlängert.
2. Mit Anklageschrift vom XXXX der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wurde dem Beschwerdeführer (als Sechstangeklagten) zur Last gelegt, er habe gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten zwischen XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken die ihnen als Geschäftsführer der XXXX eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaft zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch der XXXX einen Vermögensnachteil zugefügt, indem sie als Geschäftsführer dieser Gesellschaft 1. Aufträge zum Zweck der XXXX erteilt und bezahlt hätten; 2. XXXX ) bestellt und bezahlt hätten; 3. einen weiteren Angeklagten ersucht und bevollmächtigt hätten, die XXXX . Weiters habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Angeklagten XXXX zur Ausführung von strafbaren Handlungen beigetragen, indem sie mit weiteren Angeklagten den Tatplan der XXXX besprochen und sich damit einverstanden erklärt hätten; den weiteren Angeklagten die Erteilung von Aufträgen und Bestellungen sowie deren Finanzierung mit Mitteln XXXX zugesichert hätten; einem weiteren Angeklagten XXXX übertragen hätten; XXXX . Der Beschwerdeführer hätte dadurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB teils als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB begangen und sei nach dieser Gesetzesbestimmung zu bestrafen (Schadenssumme EUR XXXX ; Strafrahmen seit 01.01.2016 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).
3. In der Hauptverhandlung vom XXXX zu dem zu XXXX vor dem Landesgericht XXXX geführten Strafverfahren gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass ihm klar gewesen sei, dass die geplante XXXX gewesen sei und dass XXXX mit XXXX finanziert werde. Er gebe zu, dass er seine Geschäftsführerverpflichtungen verletzt habe. Aus heutiger Sicht hätte er damals anders reagiert. Er würde sich der Projektabwicklung aus heutiger Sicht widersetzen (siehe die näheren Ausführungen in den Feststellungen).
Noch in dieser Hauptverhandlung endete das Verfahren für den Beschwerdeführer mit einer diversionellen Erledigung in Form einer Geldbuße von EUR XXXX zuzüglich Pauschalkosten und einer teilweisen Schadensgutmachung. Danach wurde die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers XXXX beendet.
4. Der Präsident des Landesgerichtes XXXX (= belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) leitete nach der diversionellen Erledigung gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Entziehung der Sachverständigenbefugnis ein. In der im Rahmen dieses Verfahrens abgegebenen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer die Erklärung ab, dass er seine „Sorgfaltspflichtverletzung als Geschäftsführer XXXX dadurch als verletzt“ ansehe, dass er sich der XXXX . Zu diesem Zeitpunkt sei aber ein Befugnismissbrauch noch nicht absehbar gewesen und seien auch sämtliche von gerichtlichen Sachverständigen als inkriminierend beurteilten Elemente XXXX ohne sein Wissen XXXX vorgenommen worden. Unmittelbar nach Kenntnisnahme der vorgenommenen XXXX habe er alles in seiner Macht Stehende unternommen, um einen Schaden XXXX abzuwenden. Zur Untermauerung legte er ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX bei, das er bei Gericht vorgelegt habe, das aber aufgrund der diversionellen Erledigung nicht zur Verlesung gekommen sei. Überdies sei die Integrität und Vertrauenswürdigkeit auch anhand der bisherigen gutachterlichen Tätigkeit zu beurteilen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG entzogen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen sei, wenn sich herausstelle, dass die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG (Vertrauenswürdigkeit) später wegfalle. Vertrauenswürdigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung habe nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Das vom Beschwerdeführer im Strafverfahren zugestandene Verhalten, nach welchem er die XXXX als Geschäftsführer wohl nicht ausreichend reflektiert habe und auch eigenständig im Rahmen seiner Geschäftsführerbefugnis keine Handlungen zur Abklärung des Sachverhaltes gesetzt habe, obwohl ihm bereits die XXXX bewusst gewesen sei, lasse doch erhebliche Zweifel an der Sorgfaltspflicht und Charakterstärke des Beschwerdeführers aufkommen und liege daraus die Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr uneingeschränkt vor. Der Hinweis auf eine bisherige Unbescholtenheit des Sachverständigen und seine erworbenen Verdienste gehe ins Leere, da § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ja gerade davon ausgehe, dass eine ursprünglich vorhanden gewesene Vertrauenswürdigkeit durch ein späteres Ereignis wegfalle. Es könne auch eine einmalige Verfehlung seinen derartigen Vertrauensverlust hinreichend sein (diesbezüglich wurde auf VwGH 96/19/1229 verwiesen).
6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.05.2017 eine Beschwerde ein. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus:
Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt bzw. die Wiedergabe der Anklageschrift und die Aussage des Beschwerdeführers hätten sich im Wesentlichen in dieser Form zugetragen. Zusätzliche erforderliche Aspekte für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers seien aber nicht berücksichtigt worden. Diese Sachverhaltselemente seien vom Strafgericht, welches dem Beschwerdeführer eine diversionelle Erledigung angeboten habe, durchaus berücksichtigt worden. Jene XXXX , die von gerichtlichen Sachverständigen als inkriminierend beurteilt worden seien, seien ohne Wissen und ohne Genehmigung des Beschwerdeführers vorgenommen worden. Die XXXX erfolgt. Als der Beschwerdeführer Kenntnis vom XXXX erhalten habe, habe er entgegen massivem Widerstand eine vollständige Schadenswiedergutmachung XXXX erreicht. Zum Zeitpunkt, auf den sich die Verantwortungsübernahme (Eingeständnis einer Verfehlung) des Beschwerdeführers im Strafverfahren bezogen habe, sei das Ausmaß der XXXX im Hinblick auf XXXX nicht erkennbar gewesen. Ein allfälliger Gesetzesverstoß sei zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Richtig sei aber, dass er als Geschäftsführer ein Fehlverhalten insoweit gesetzt habe, dass er die weiteren Entwicklungen nicht beobachtet habe und sich in XXXX nicht weiter involviert habe. Dabei werde von der belangten Behörde auch übersehen, dass es bei XXXX komme. Dies sei von dem im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt worden. Der Sachverständige empfehle bei Auftreten eines derartigen Falles, eine umfassende XXXX einzufordern. Gerade dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme nachgekommen.
Weiters sei der Dienstgeber des Beschwerdeführers von einer Vertrauensunwürdigkeit nicht ausgegangen, da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber eine einvernehmliche Auflösung unter vollkommener Aufrechterhaltung der Ansprüche des Beschwerdeführers vereinbart worden sei.
Selbst die zuständige Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde habe anlässlich eines Erstgespräches, bei dem sie dem Beschwerdeführer gegenüber die freiwillige Zurücklegung der Sachverständigenbefugnis angeregt habe, mit der Aussage, dass er es in ein paar Jahren wieder versuchen könne sie zu erlangen, implizit unterstellt, dass keine Vertrauensunwürdigkeit vorliege, sondern offenbar andere Gesichtspunkt/Überlegungen zu einem Widerruf des Sachverständigenbefugnis, die dem Beschwerdeführer aber nicht offen gelegt worden seien, geführt hätten.
Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit fehle, unzutreffend sei. Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur stehende immer im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen. Auch Richtern, Rechtsanwälten, Staatsanwälten würden in ihrer beruflichen und außerberuflichen Tätigkeiten Fehler unterlaufen, die zu korrigieren seien. Der Sachverhalt sei tatsächlich so gestaltet, dass der Beschwerdeführer keine andere Handlungsoption gehabt habe. Zum Zeitpunkt seiner Involvierung habe er das Projekt nicht stoppen können, da zu diesem Zeitpunkt die strafrechtliche Relevanz der Umgestaltung nicht erkennbar gewesen sei, sondern diese erst in einem letzten Schritt umgesetzt worden sei. Als Geschäftsführer dürfe sich der Beschwerdeführer aber nur insoweit XXXX . Zum Zeitpunkt der Übernahme des XXXX sei aber ein Verstoß gegen Strafgesetzbuch noch nicht erkennbar gewesen. Es zeige vielmehr von der Charakterstärke und auch der Sorgfalt des Beschwerdeführers, wenn er unmittelbar nach Kenntnisnahme von dem Verstoß auch gegen erheblichen Widerstand den Schaden, soweit ein solcher entstanden war, wieder gut gemacht habe bzw. das Entstehen weiterer Schäden verhindert habe. Auch das Zugeständnis eines Fehlens eines Fehlers an sich sei kein Zeichen, das Zweifel an der Sorgfaltspflicht und Charakterstärke eines Menschen hervorrufen könne.
Der Beschwerdeführer behauptete weiters, dass der Entzug des Sachverständigenbefugnis mit der Dienstentlassung eines Richters gleichzusetzen sei, und verwies auf gerichtliche Entscheidungen, wonach über einen Gerichtspräsidenten bzw. eine Richterin nur Disziplinarstrafen verhängt worden seien, obwohl sie alkoholisiert Auto gefahren seien (wobei in einem Fall sogar ein Unfall mit Verletzten verursacht worden sei).
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verfahrens sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde war ein „Befund und Gutachten“ des Sachverständigen für XXXX genannten Strafsache beigelegt. In diesem Befund und Gutachten ging es insbesondere um Fragenstellungen betreffend XXXX .
7. Die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer in die vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX geführte Sachverständigenliste für die Fachgebiete
XXXX
befristet bis XXXX eingetragen. In weiterer Folge wurde die Eintragung bis XXXX verlängert.
2. Seit XXXX führte die Staatsanwalt XXXX – ausgelöst durch mediale Vorwürfe der „ XXXX “ durch XXXX – gegen einige in das Vorhaben involvierte Verantwortliche des XXXX Ermittlungen und trat am XXXX das Ermittlungsverfahren an die zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ab.
3. In einem Aktenvermerk vom XXXX hielt der Beschwerdeführer, XXXX Geschäftsführer XXXX , fest, dass XXXX (unter Punkt 2 genannten) XXXX verkauft worden sei. Diese Vereinbarung sei mündlich seitens XXXX getroffen worden. Die Rechnung werde seitens XXXX gestellt werden. Die Kosten für die XXXX verrechnet. Weiters wurde angemerkt, dass XXXX die Meinung vertrete, dass das Verfahren eingestellt werde.
Die in diesem Aktenvermerk angesprochenen Beträge wurden von der XXXX datiert mit XXXX (dort eingelangt am XXXX ) und schließlich von diesen beglichen.
4. Mit Anklageschrift vom XXXX der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wurde dem Beschwerdeführer (als Sechstangeklagten) zur Last gelegt, er habe gemeinsam mit einem weiteren Angeklagten zwischen XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken die ihnen XXXX eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der genannten Gesellschaft zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch XXXX einen Vermögensnachteil zugefügt, indem sie als XXXX . Aufträge zum Zweck XXXX erteilt und bezahlt hätten; 2. XXXX bestellt und bezahlt hätten; 3. einen weiteren Angeklagten ersucht und bevollmächtigt hätten, die XXXX zu beauftragen. Weiters habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Angeklagten zwischen XXXX zur Ausführung von strafbaren Handlungen beigetragen, indem sie mit weiteren Angeklagten den Tatplan der XXXX besprochen und sich damit einverstanden erklärt hätten; den weiteren Angeklagten die Erteilung von Aufträgen und XXXX zugesichert hätten; einem weiteren Angeklagten das XXXX übertragen hätten; XXXX genehmigt hätten; XXXX “ in Rechnung gestellt und namens XXXX den Vertrag unterfertigt hätten. Der Beschwerdeführer hätte dadurch das Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB teils als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB begangen und sei nach dieser Gesetzesbestimmung zu bestrafen (Schadenssumme EUR XXXX ; Strafrahmen seit 01.01.2016 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren).
5. In der Hauptverhandlung vom XXXX zu dem zu XXXX vor dem Landesgericht XXXX geführten Strafverfahren gab der Beschwerdeführer unter anderem an:
„Ursprünglich war XXXX . Wir haben diesbezüglich kein Fachwissen gehabt. Wir hatten auch keine zeitlichen Kapazitäten. Ich habe in XXXX erhalten; das war eine davon. Aus meiner Sicht haben wir XXXX entsprechen müssen. Mir war klar, dass die XXXX finanziert wird.
Wenn ich gefragt werde, ob ich bei der in meinem XXXX im Hinblick darauf, dass es sich um XXXX handelt, ein Problem gesehen habe, gebe ich an: Es gab ein zeitliches Problem. Mir war klar, dass die XXXX werden sollte.
Wenn ich gefragt werde, ob es für mich klar war, bzw. XXXX , dass es sich offensichtlich um ein XXXX handeln sollte, gebe ich an: Es war mir durchaus bewusst, dass es einen XXXX geben wird.
Wenn ich gefragt werde, ob mir somit klar war, dass die Abwicklung und die Verwendung von XXXX für diesen Zweck zumindest nicht rechtmäßig im Sinne des Unternehmenszwecks XXXX in Verbindung mit meinen Geschäftsführerverpflichtungen steht, gebe ich an: Ich habe das letztlich so mitgetragen. Ich bin durchaus bereit, eine entsprechende Verantwortungsübernahme hier zu übernehmen.
Über Vorhalt des Vorsitzenden gebe ich an, dass ich diesbezüglich meine Geschäftsführerverpflichtungen verletzt habe. Ich möchte anführen, dass ich das letztlich XXXX nicht gekannt habe. Ich war am XXXX (Abnahmetermin) nicht dabei. Ich habe aber XXXX im Verteiler von dieser Besprechung erhalten.
(…)
Es ist richtig, dass ich meine Geschäftsführerverpflichtungen in Kenntnis der Verwendung XXXX sowie der Tatsache, dass XXXX verwendet wurden, verletzt habe.
Wenn ich gefragt werde, ob wir als XXXX gebe ich an: Es war dies immer vom XXXX abhängig. Ich wiederhole, dass diese XXXX nicht dem XXXX entsprochen hat, deswegen gab es auch eine XXXX . Retrospektiv hätte ich aus heutiger Sicht damals anders reagiert. Ich würde mich der XXXX aus heutiger Sicht widersetzen.
(…)“
6. Der Beschwerdeführer räumte ein, seine Geschäftsführerverpflichtungen in Kenntnis der Verwendung XXXX sowie der Tatsache, dass XXXX verwendet wurden, verletzt zu haben. Das Strafverfahren, im Zuge dessen er diese Aussage tätigte, endete für den Beschwerdeführer in der unter Punkt 5 genannten Hauptverhandlung mit einer diversionellen Erledigung in Form einer Geldbuße von EUR XXXX zuzüglich Pauschalkosten und einer teilweisen Schadensgutmachung. Es ist liegt daher ein rechtlich relevantes und gravierendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor.
7. Aufgrund der diversionellen Erledigung des Strafverfahrens ist der Beschwerdeführer nach wie vor strafgerichtlich unbescholten.
8. Die belangte Behörde leitete nach der diversionellen Erledigung gegen den schwerdeführer ein Entziehungsverfahren der Sachverständigenbefugnis ein. Am XXXX fand ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der für das Entziehungsverfahren zuständigen Sachbearbeiterin statt, in der sie ihm mitteilte, dass gegen ihn ein Entziehungsverfahren wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit eingeleitet werde und sie dem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit aufzeigte, freiwillig seine Sachverständigentätigkeit zurückzulegen und in einigen Jahren eine neuerliche Eintragung zu beantragen. Der Beschwerdeführer ersuchte um acht Tage Bedenkzeit und führte in einer E-Mail vom XXXX aus, dieses Angebot indiziere ja, dass die Sachbearbeiterin nicht von seiner Vertrauensunwürdigkeit ausgehe. Er werde daher nicht freiwillig die Sachverständigenbefugnis zurücklegen.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Sachverständigenbefugnis als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG entzogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Was das Gespräch des Beschwerdeführers mit der für das Entziehungsverfahren befassten Sachbearbeiterin betrifft, so gründen sich die Feststellungen auf den diesbezüglichen Aktenvermerk der Sachbearbeiterin und die E-Mail des Beschwerdeführers vom XXXX Dass der Beschwerdeführer ein rechtlich relevantes und gravierendes Fehlverhalten gesetzt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen sowie der Tatsache, dass die diversionelle Einigung zur Leistung eines unerheblichen Bußgeldes zuzüglich Pauschalkosten und einer teilweisen Schadenswidergutmachung führte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A1) Abweisung:
3.2.1. Die einschlägigen Bestimmungen im Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), zuletzt novelliert durch BGBl. I Nr. 10/2017, lauten wie folgt:
„Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
Entziehung der Eigenschaft
§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
4. wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3) und (4) […]“
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Vertrauenswürdigkeit von Sachverständigen Folgendes aus:
Die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen betrifft seine persönlichen Eigenschaften. Mit der Verwendung des Wortes "Vertrauenswürdigkeit" zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (VwGH 01.04.1981, Zl. 0669/80).
Es kann daher auch ein Verhalten, das nicht mit der Sachverständigentätigkeit in Zusammenhang steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen. Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung das Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinn des SDG seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (vgl zuletzt etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/03/0094, mit weiteren Nachweisen) (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066)
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch bereits geklärt, dass es unmaßgeblich ist, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit gelegen sind, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Sachverständigen überhaupt zukommt oder nicht. Es könne daher auch ein Verhalten, das nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit steht, den Entziehungsgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit begründen (vgl etwa VwGH vom 6. Juli 1999, 99/10/0090, mit weiteren Nachweisen) (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass „zum Zeitpunkt, auf den sich die Verantwortungsübernahme (Eingeständnis einer Verfehlung) des Beschwerdeführers im Strafverfahren bezogen habe, das Ausmaß der XXXX nicht erkennbar gewesen“ und ein allfälliger Gesetzesverstoß zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennbar gewesen sei, so ist jedenfalls festzuhalten: Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst ergibt, wusste er – auch wenn er später erst XXXX wurde – zumindest bereits vorher um die Problematik der Vorgangsweise („ XXXX […] „Es war mir durchaus bewusst, dass es einen XXXX geben wird. Wenn ich gefragt werde, ob mir somit klar war, dass die XXXX für diesen Zweck zumindest nicht rechtmäßig im Sinne des XXXX in Verbindung mit meinen Geschäftsführerverpflichtungen steht, gebe ich an: Ich habe das letztlich so mitgetragen. […] Es ist richtig, dass ich meine Geschäftsführerverpflichtungen in Kenntnis der Verwendung XXXX , verletzt habe.“). Selbst wenn dem Beschwerdeführer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Strafrechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen sein sollte, ist aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass er selbst eine Rechtswidrigkeit seines Vorgehens in Kauf nahm. Überdies räumte der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ein, als Geschäftsführer (zumindest in weiterer Folge) ein Fehlverhalten gesetzt zu haben.
Auch ist zu der diversionellen Erledigung Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 198 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf 1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder 4. einen Tatausgleich (§ 204) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Gemäß § 199 StPO kann nach Einbringen der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der §§ 198, 200 bis 209b sinngemäß anwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einstellen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens nicht formell verurteilt wurde, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich relevantes Fehlverhalten gesetzt hat, welches in weiterer Folge zu einer diversionellen Erledigung in Form einer nicht geringen Geldbuße von EUR XXXX zuzüglich Pauschalkosten und einer teilweisen Schadensgutmachung führte.
Aufgrund der oben genannten Vorgangweise des Beschwerdeführers ist dessen Vertrauenswürdigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nicht mehr gegeben.
Die Bemühungen des Beschwerdeführers, die entstandenen Schäden wiedergutzumachen wie auch die Tatsache, dass es seitens XXXX kam (wobei diese XXXX zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu der bereits mediale Aufregung XXXX herrschte und die Wirtschafts- und Korruptionsanwaltschaft bereits Ermittlungen in der Causa eingeleitet hatte), sind aktenkundig. Dies gilt auch für die Tatsache, dass die XXXX nicht durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte. Diese Sachverhaltselemente, die nicht ausdrücklich im angefochtenen Bescheid angeführt wurden, ändern jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Fehlverhalten gesetzt hat.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, dass die Auflösung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber einvernehmlich erfolgte, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde diese Tatsache zwar erwähnt hat, es aber in keiner Weise ersichtlich ist, dass sie sich bei ihrer Beurteilung der mangelnden Vertrauenswürdigkeit auf die Lösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber gestützt hat.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die von der (für das Entziehungsverfahren der Sachverständigenbefugnis zuständigen) Sachbearbeiterin aufgezeigte Möglichkeit, er könne seine Befugnis freiwillig zurücklegen und in einigen Jahren eine Wiedereintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen beantragen, als „implizite Unterstellung“ zu verstehen sei, dass eine Vertrauensunwürdigkeit nicht vorliege, so ist dem nicht zu folgen: Es ist nämlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein ehemals eingetragener Sachverständiger – unter Berücksichtigung der Art des Fehlverhaltens, das er gesetzt hat – bei entsprechendem Wohlverhalten über einen längeren Zeitraum wieder als vertrauenswürdig erachtet und auch wieder in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragen werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer Sachverständige mit Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten vergleicht, ist darauf hinzuweisen, dass Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte einem eigenen Disziplinarrecht unterliegen, welches im Fall eines Sachverständigen gar nicht zur Anwendung kommen kann. Davon abgesehen geht es im gegenständlichen Fall nicht darum, ein Fehlverhalten „zu bestrafen“, sondern um den Wegfall der (ursprünglich gegebenen) Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit.
Im gegenständlichen Fall endete das Strafverfahren für den Beschwerdeführer XXXX durch eine diversionelle Erledigung und erfolgte daraufhin durch den angefochtenen Bescheid die Entziehung der Sachverständigenbefugnis. Es liegt auf der Hand, dass ein Beschwerdeführer während staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und eines Strafverfahrens sowie eines anschließenden Entziehungsverfahrens der Sachverständigenbefugnis bemüht ist, sich wohl zu verhalten und keine weiteren Pflichtverletzungen zu begehen. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im konkreten Fall wiederhergestellt wurde. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht. Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass das von ihm gesetzte Fehlverhalten seine Vertrauenswürdigkeit gar nicht beeinträchtigen würde.
Wie oben ausgeführt wurde, darf in Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben ist.
Folglich hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht die Befugnis als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen entzogen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Die vom Beschwerdeführer gerügten „nicht berücksichtigten Sachverhaltselemente“ sind aktenkundig und erfordern somit keine weiteren Ermittlungen. Im Übrigen waren diese „Sachverhaltselemente“ – wie in Punkt 3.2. ausgeführt - nicht geeignet, eine andere Entscheidung als die im angefochtenen Bescheid getroffene herbeizuführen.
3.2.5. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Entziehung Fehlverhalten Sachverständiger VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2158254.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021