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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1984 §75 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der Dr. C in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 17. Oktober 1995, Zl. B 88/95, betreffend Fondsbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin, einer in Wien niedergelassenen Fachärztin, der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1994 mit S 221.886,-- festgesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 4. März 1996, B 268/96, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, bei der Beitragsvorschreibung sei zu Unrecht die mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Beitragsordnung angewendet worden. Diese sei nämlich am 29. November 1994 "novelliert" worden; diese "Novelle" sei am 1. Jänner 1995 in Kraft getreten und wäre bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden gewesen.
Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien hat am 14. Dezember 1993 eine mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Beitragsordnung beschlossen. Diese Beitragsordnung wurde offenkundig bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet. Dieser Vorgang ist rechtmäßig. Eine Beitragsordnung (wie auch ein Steuergesetz udgl.), welche die Beitragsschuld (Abgabenschuld) bezogen auf einen bestimmten (Veranlagungs-)Zeitraum regelt, ist in der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld geltenden Fassung anzuwenden, auch wenn im Zeitpunkt der Anwendung (nach Ablauf dieses Zeitraumes) bereits eine andere Fassung für die Entstehung bzw. Höhe der Beitragsschulden in Geltung steht (vgl. die Ausführungen von Stoll in BAO, S. 62, und die dort zitierte Rechtsprechung). Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes - etwa eine rückwirkende Änderung - angeordnet wird. Wenn daher von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in den Sitzungen vom 15. und vom 29. November 1994 eine mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 in Kraft getretene neue Beitragsordnung beschlossen wurde, so ist diese - mit Ausnahme zweier hier nicht in Betracht zu ziehender Bestimmungen, welche gemäß Art. II Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 in Kraft traten - auf die Ermittlung der Beitragsschulden für das Jahr 1995, wann immer diese erfolgt, anzuwenden. Für die Ermittlung der Beitragsschulden für das Jahr 1994 hingegen ist sie grundsätzlich unbeachtlich.
2. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf Art. I Abs. 4 der am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Beitragsordnung beruft - welche nach dem oben Gesagten tatsächlich anzuwenden war und angewendet wurde -, vermag sie ebenfalls keine Verletzung ihrer Rechte darzutun. Die dort vorgesehene Limitierung des Fondsbeitrages mit 19,5 % des Gewinnes aus ärztlicher Tätigkeit wurde von der belangten Behörde offenkundig nicht verletzt, betragen doch 19,5 % des von der Beschwerdeführerin in ihrer Beitragserklärung für das Jahr 1994 angegebenen Überschusses aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit weit mehr als die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Beitragsschuld.
3. Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf das in seinem Ablehnungsbeschluß vom 4. März 1996 zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 10.030/1984, wonach die Zulässigkeit der Festsetzung von Beiträgen auf der Basis der Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres - wie dies auch in der Beitragsordnung für 1994 vorgesehen ist (Art. IV Abs. 5) - mit der Wahrscheinlichkeit des Ausgleiches in Ansehung der Höhe der Einkünfte über mehrere Jahre hinweg gerechtfertigt werde.
Abgesehen davon, daß es sich bei diesen Ausführungen um das Zitat aus den Erläuternden Bemerkungen einer Regierungsvorlage handelt, ergibt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keineswegs, daß ein solcher Ausgleich bei der Vollziehung der Beitragsordnung im Einzelfall vorzunehmen wäre, indem abweichend von der Beitragsordnung die Einkünfte eines anderen (späteren) Kalenderjahres als des drittvorangegangenen heranzuziehen wären.
4. Daß die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beitragserklärung gemachten Angaben nicht hätten herangezogen werden dürfen, weil in den angegebenen Einnahmen "Auflösungen von Investitionsrücklagen" enthalten gewesen seien, ist schon deswegen unbeachtlich, weil dieses Vorbringen gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot verstößt.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110129.X00Im RIS seit
11.07.2001