Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W189 2241855-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer, einen russischen Staatsangehörigen, wurde nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 7 iVm 10 Abs. 2 AsylG 1997 Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit zum unter Punkt I.2. genannten Urteil wurde auf fünf Jahre verlängert.
4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und neuerlich Bewährungshilfe angeordnet.
5. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 erster Satz StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die Probezeit zu den unter den Punkten I.3. und I.4. genannten Urteilen wurde auf fünf Jahre verlängert.
6. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.
7. Mit Aktenvermerk vom XXXX leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
8. Nach Durchführung einer polizeilichen Hauserhebung wurde der Beschwerdeführer am XXXX durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
9. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.) und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
10. Dieser Bescheid wurde am XXXX gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch beim BFA hinterlegt. Begründend hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt habe werden können.
11. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 2 StGB § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
12. Mit Schreiben vom XXXX monierte der Beschwerdeführer beim BFA, dass die Voraussetzungen für die Hinterlegung des Aberkennungsbescheides (Punkt I.9.) im Akt nicht vorgelegen seien. Es liege daher keine rechtswirksame Zustellung vor, weshalb der Antrag gestellt werde, den Bescheid dem Beschwerdeführer zuzustellen.
13. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf Zustellung unter Berufung auf die ordnungsgemäße Zustellung gemäß § 13 Abs. 1 iVm § 23 ZustellG ab.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
15. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , ordnete das BFA unter Bezugnahme auf den Aberkennungsbescheid (Punkt I.9.) gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel der periodischen Meldung bei einer namentlich genannten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Sicherung der Abschiebung gegen den Beschwerdeführer an (Spruchpunkt I.) und erkannte einer Beschwerde dagegen gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.)
16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
17. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits seit Aberkennung seines Asylstatus eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden habe und der Beschwerdeführer sich seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe angesichts dessen und seiner Straffälligkeit einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor und bestünden schon angesichts der rechtskräftigen Aberkennung des Asylstatus auch keine Umstände, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ergäbe. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei nun ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen gewesen. Da schließlich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe, sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen gewesen.
18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX über den Antrag auf Zustellung (Punkte I.13.) insoweit stattgegeben, als die Abweisung des Antrags im bekämpften Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung der unter Punkt I.9. genannten Aberkennungsentscheidung zurückgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine rechtswirksame Zustellung des Aberkennungsbescheides erfolgt ist, somit jener Bescheid bislang nicht erlassen wurde.
20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX über die Anordnung des gelinderen Mittels (Punkt I.15.) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels rechtswirksamer Zustellung des Aberkennungsbescheides (Punkt I.9.) der Beschwerdeführer weiterhin den Status des Asylberechtigten genießt, weshalb er nicht dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“) unterfällt.
21. Der vollständige, gegenständliche Verwaltungsakt ist am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung W189 des Bundesverwaltungsgerichts eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, nämlich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt wie auch aus den Gerichtsakten zu den Verfahren XXXX und XXXX . Insbesondere stützt sich die Feststellung über die nicht rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom XXXX über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX .
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt I. A)
3.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG normiert auszugsweise:
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(…)“
Das BFA stützte sich im angefochtenen Bescheid auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, erließ somit auf der Basis, dass der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, eine (neuerliche) Rückkehrentscheidung. Dies würde voraussetzen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten (bereits) rechtskräftig aberkannt wurde. Da der Bescheid des BFA vom XXXX über die Aberkennung des Asylstatus jedoch – wie sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , ergibt – nicht rechtswirksam zugestellt wurde, ist dies aber nicht der Fall. Vielmehr genießt der Beschwerdeführer weiterhin den Status des Asylberechtigten und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Alternativ liegen auch die Voraussetzung des Abs. 2 Z 3 leg. cit. nicht vor, da im gegenständlichen Bescheid nur eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ohne unter einem den Status des Asylberechtigten abzuerkennen.
Der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mangelt es somit an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb sie ersatzlos zu beheben war.
Da die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides auf diese Rückkehrentscheidung aufbauen, waren in der Folge auch diese ersatzlos zu beheben.
Eine eigenständige Auseinandersetzung mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war im Übrigen nicht notwendig, da dieses Erkenntnis nach Vorlage des Aktes durch das BFA am XXXX binnen der Wochenfrist des § 18 Abs. 5 BFA-VG erlassen wurde.
3.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W189.2241855.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021