TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/21 L502 2191736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2021
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Entscheidungsdatum

21.05.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
NAG §11

Spruch


L502 2191736-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 14.02.2017 bei der Magistratsabteilung (MA) 35 des Amtes der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels.

Die Behörde gelangte im diesbezüglichen Verfahren zum Ergebnis, dass der Lebensunterhalt der BF nicht gesichert sei, und ersuchte in weiterer Folge das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 09.06.2017 um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme hierzu. Mit Replik vom 11.07.2017 teilte das BFA mit, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht befürwortet wird.

2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch das BFA vom 15.01.2018 wurde die BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.

3. Am 31.01.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme ihrer ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung beim BFA ein. Unter einem wurde ein Konvolut an Beweismitteln in Vorlage gebracht.

4. Mit elektronischer Eingabe vom 12.02.2018 brachte dieselbe Vertretung weitere Beweismittel in Vorlage.

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 01.03.2018 wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III).

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.03.2018 wurde ihr von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den ihrer ehemaligen Vertretung am 05.03.2018 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz derselben vom 27.03.2018 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

8. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.

9. Mit Eingabe des BFA vom 16.04.2018 wurde der Beschwerdeschriftsatz im Original nachgereicht.

10. Mit Eingabe vom 19.03.2021 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der BF die Vollmachtserteilung bekannt, stellte mehrere Beweisanträge und brachte weitere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.

11. Mit Schriftsatz vom 10.05.2021 brachte die Vertretung der BF beim BVwG einen Fristsetzungsantrag ein.

12. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität der BF steht fest. Sie ist türkische Staatsangehörige, verwitwet und Mutter von sieben volljährigen Kindern. Sie stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX . Sie ist Analphabetin und ging in der Vergangenheit keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern war Hausfrau und vorwiegend mit der Kindererziehung beschäftigt.

Sie reiste auf legale Weise mit einem Visum D der österreichischen Botschaft in Ankara nach Österreich ein und hält sich seit 02.05.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie verfügte zunächst über einen bis 20.04.2017 gültigen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Über ihren Verlängerungsantrag vom 14.02.2017 wurde bislang noch nicht entschieden.

Drei ihrer Töchter sind verheiratet und leben in der Türkei. Sie sind Hausfrauen, ihre Ehegatten gehen jeweils Gelegenheitsarbeiten nach. Im Übrigen versorgen diese sich durch eine kleine Landwirtschaft.

Eine weitere Tochter sowie ihre drei Söhne leben in Österreich. Zudem leben noch ein Bruder und eine Nichte in Österreich. Ihr ältester Sohn besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, die anderen Kinder verfügen jeweils über Aufenthaltsberechtigungen. Diese Tochter, ihr jüngster und ihr ältester Sohn sind jeweils verheiratet.

Sie selbst lebt seit der Einreise im gemeinsamen Haushalt mit ihrem jüngsten Sohn, dessen Ehegattin und deren Kind und wird dort auch versorgt. Im Gegenzug unterstützt sie ihren Sohn und seine Ehegattin bei der Kinderbetreuung. Ihr jüngster Sohn ist seit 25.03.2015 durchgehend für denselben Dienstgeber als Arbeiter erwerbstätig.

Ihr ältester Sohn ist verheiratet und hat mit seiner Ehegattin zwei Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist. Er geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nach, wobei er mit kurzen Unterbrechungen seit 06.04.1992 für dieselbe Baufirma tätig ist. Im Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 erwirtschaftete er hierdurch ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR XXXX und EUR XXXX bzw. ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto EUR XXXX . Dieser Sohn hat auch eine umfassende Haftungserklärung für sie abgegeben.

Ihr dritter Sohn ist ebenfalls seit 01.04.2014 beim selben Dienstgeber wie ihr jüngster Sohn als Arbeiter erwerbstätig.

Sie verfügt seit 07.05.2016 über eine aufrechte Krankenversicherung nach dem ASVG.

Für sie wurde von ihrem ältesten Sohn am 02.02.2018 ein Losungswortsparbuch eröffnet, das sie als Inhaberin nennt und ein Guthaben von EUR XXXX ausweist.

Sie leidet an arterieller Hypertonie und an Diabetes mellitus Typ II. Sie befindet sich deshalb in laufender ärztlicher und medikamentöser Behandlung.

Sie ist in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der BF sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die BF betreffend sowie aktueller Auszüge aus dem AJ-Web ihre drei Söhne betreffend.

1.2. Der Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig fest.

1.3. Identität und Staatsangehörigkeit der BF waren anhand der vorgelegten Auszüge des türkischen Personenstandsregisters feststellbar.

Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der BF in der Türkei vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu ihrem bisherigen Aufenthaltsstatus, zu den Lebensverhältnissen ihrer hiesigen Verwandten und deren Erwerbstätigkeiten, zur Verpflichtungserklärung ihres ältesten Sohnes und dessen aktueller Einkommenssituation, zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau ihres Vorbringens im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken und stellten sich insoweit ebenso als unstrittig dar.

1.4. Die Feststellungen zum auf sie lautenden Losungswortsparbuch inklusive des Sparguthabens basieren auf der vorgelegten Kopie der Auszüge aus eben diesem (vgl. AS 99-103).

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1.1. § 52 Abs. 4 FPG idgF lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.      nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

§ 11 NAG idgF lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) – (7) ...

1.2. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG für erfüllt und führte hierzu begründend aus, dass im Zuge des Verfahrens über den Antrag der BF auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach dem NAG festgestellt worden sei, dass sie nicht über ausreichend Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts im Bundesgebiet verfüge, sodass die Gefahr bestehen würde, dass sie zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte.

So habe sie angegeben, dass sie von ihren in Österreich lebenden Kindern unterstützt werde, wobei einer ihrer Söhne auch eine Haftungserklärung abgegeben habe. Das von ihr erst nach Bekanntwerden der bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgelegte Sparbuch könne nicht zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes herangezogen werden, weil die Herkunft der finanziellen Mittel nicht eindeutig geklärt sei und das Bargeld auch von Dritten zum Schein ausgeborgt worden sein könnte.

Des Weiteren wurde das von der NAG-Behörde ans BFA übermittelte Schreiben vom 09.06.2017 auszugsweise wiedergegeben und daraus abgeleitet, dass ihr Unterhalt unter keinen Umständen als gesichert erscheine und daher die Erteilungsvoraussetzungen für ihren Verlängerungsantrag nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung sei auch unter Berücksichtigung ihrer hiesigen privaten und familiären Interessen zulässig.

Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Finanzierung ihres Lebensunterhaltes angesichts der Umstände, dass ihr von ihrem jüngsten Sohn kostenlos Kost und Logis zur Verfügung gestellt werde, sie über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfüge, ihr ältester Sohn eine umfassende Haftungserklärung für sie abgegeben habe und dieser über ausreichend Einkünfte verfüge sowie, dass sie über ein Sparbuch mit einem Guthaben von EUR 6.000 verfüge, mehrfach abgesichert sei.

1.3. Soweit es sich aus der Bescheidbegründung erschließen ließ, bezog sich die belangte Behörde in Bezug auf das nach § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG erforderliche Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 oder 2 NAG auf den Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG, demzufolge einem Fremden ein Aufenthaltstitel [Anm.: nach dem NAG] nicht erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer etwaigen finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Vorweg ist aus Sicht des erkennenden Gerichts der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass dem gesamten Verfahrensakt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Erteilungshindernisses iSd § 11 Abs. 1 NAG zu entnehmen waren. Darüber hinaus fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreiten könnte, sie über keine geeignete Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG verfügen würde, die nachgewiesene Krankenversicherung nicht den Kriterien des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG entsprechend würde oder die Ziffern 5 bis 7 des § 11 Abs. 2 NAG einschlägig sein könnten, weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes lediglich zu prüfen war, ob die belangte Behörde zu Recht zur Annahme gelangen konnte, dass durch den Aufenthalt der BF eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft drohen könnte.

1.4.1. Zunächst galt es zu bedenken, dass der älteste Sohn der BF – der seit 1992 mit kurzfristigen Unterbrechungen bis dato einer Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter beim selben Dienstgeber nachgeht – im Zuge des NAG-Verfahrens der BF eine umfassende Haftungserklärung für diese abgegeben hat.

Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren. Ein vertraglicher Unterhaltsanspruch ist durch Beibringung einer Haftungserklärung jenes Dritten, der sich zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet hat, nachzuweisen (vgl. VwGH 03.06.2020, Ra 2019/22/0165, mwN).

Die bestehende Haftungserklärung käme sohin grundsätzlich als Nachweis für das Vorhandensein der notwendigen Unterhaltsmittel in Betracht. Hierzu hielt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Ausführungen der NAG-Behörde jedoch fest, dass das Einkommen ihres Sohnes – zum Zeitpunkt des Schreibens der NAG-Behörde betrug dieses monatlich netto EUR XXXX – nicht ausreichend wäre um den hiesigen Unterhalt der BF absichern zu können.

Schon damals hätte die belangte Behörde bedenken müssen, dass bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (vgl. VwGH 27.01.2021, Ra 2020/22/0191, mwN).

Zumal das Schreiben, auf das sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezog, mit 09.06.2017 datierte und die behördliche Entscheidung erst mehr als ein Jahr später am 01.03.2018 erging, hätte es jedenfalls aktueller Ermittlungen zur Einkommenssituation ihres ältesten Sohnes bedurft, die das BFA jedoch unterließ. Hingegen hat die BF durch entsprechende Entgeltnachweise ihres ältesten Sohnes nachgewiesen, dass dieser aktuell ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR XXXX und EUR XXXX erwirtschaftet. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen im nachgewiesenen Zeitraum betrug dabei EUR XXXX . Dies entspricht jedenfalls der geforderten Mindesteinkommenshöhe, um – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er mit diesem Einkommen auch seine Ehegattin und die beiden gemeinsamen Kinder zu versorgen hat – davon ausgehen zu können, dass er nötigenfalls für den Unterhalt seiner Mutter aufkommen kann, bedenkt man, dass die NAG-Behörde im Schreiben vom 09.06.2017 EUR XXXX als Mindesteinkommenserfordernis errechnete.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde erschien ihr Unterhalt sohin schon aufgrund der Haftungserklärung ihres ältesten Sohnes als gesichert.

Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass auch die beiden anderen Söhne seit mehreren Jahren für jeweils den selben Dienstgeber als Arbeiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die BF seit der Einreise bei einem dieser Söhne wohnhaft ist und von diesem versorgt wird. Wenngleich sie für diese Leistungen keinen Rechtsanspruch nachweisen konnte, so war dennoch zu ihren Gunsten zu bedenken, dass sie zumindest vom jüngeren Sohn seit nunmehr etwa fünfeinhalb Jahren versorgt wird, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass dies auch künftig so bleibt und aus ihrem Aufenthalt auch angesichts dessen keine Gefahr für eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft resultierte.

1.4.2. Darüber hinaus brachte die BF auch ein Sparbuch in Vorlage, das ein Sparguthaben von EUR XXXX ausweist.

Soweit das BFA in Bezug auf dieses Sparbuch im angefochtenen Bescheid zunächst auf den Umstand verwies, dass dieses erst nach Bekanntwerden der „bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ eröffnet worden sei, erhellte für das erkennende Gericht nicht, inwiefern dieser Umstand der Beachtlichkeit des ausgewiesenen Geldbetrages zur Beurteilung ihres hiesigen Unterhalts entgegenstehen könnte. In weiterer Folge vermeinte die belangte Behörde, dass das nachgewiesene Sparguthaben deshalb zum Nachweis der Sicherung ihres Lebensunterhaltes ungeeignet sei, weil die Herkunft der finanziellen Mittel nicht eindeutig geklärt sei. Hierzu war jedoch auf die jüngst ergangene Entscheidung des VwGH hinzuweisen, der zufolge der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden darf. Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; die Ausführung, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht allein jedoch nicht aus, um diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können (vgl. VwGH 24.03.2021, Ra 2020/22/0097).

Im gegenständlichen Fall legte die BF dar, dass sie das Geld von ihrem ältesten Sohn in Form einer Schenkung zum Zwecke der Absicherung ihres hiesigen Aufenthaltes erhalten habe, was schon angesichts des Umstandes, dass ebendieser Sohn auch schon eine umfassende Haftungserklärung für die BF abgegeben hat und ein beachtliches monatliches Nettoeinkommen erwirtschaftet, durchaus nachvollziehbar erschien. Das BFA stellte demgegenüber ein allfälliges Darlehen in den Raum, welches bloß zum Schein aufgenommen worden sein könnte, ohne jedoch näher auszuführen, anhand welcher konkreten Anhaltspunkte es zu dieser Annahme gelangte. Dieser Mutmaßung der belangten Behörde konnte daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre dies selbst zutreffendenfalls nicht weiter von Belang, zumal ein derartiges Darlehen keine Anhaltspunkte dafür bieten würde, dass das Geld aus illegalen Quellen stammen könnte, weshalb die der BF zur Deckung ihres Unterhalts zur Verfügung stehenden EUR XXXX unabhängig von ihrer Herkunft – entgegen der Auffassung des BFA jedenfalls zur Beurteilung des Umstandes, ob ihr hiesiger Unterhalt gesichert erscheint, von Bedeutung sind.

Nach der hg. Rechtsprechung sind die Ersparnisse auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, verleiht doch das NAG 2005 - mit Ausnahme des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" - nur befristete Rechtspositionen, bei denen die Neubewertung der jeweiligen finanziellen Situation in einem allfälligen Verlängerungsverfahren möglich ist (vgl. VwGH 03.06.2020, Ra 2019/22/0165).

Im vorliegenden Fall beantragte die BF die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ iSd § 47 NAG, der im Falle der positiven Erledigung durch die NAG Behörde für weitere 12 Monate (vgl. § 20 NAG) gültig wäre. Umgelegt auf diesen Zeitraum hätte die BF daher durch dieses Sparguthaben EUR XXXX monatlich zur Bestreitung ihres hiesigen Unterhalts zur Verfügung, wobei sie darüber hinaus seit Jahren über eine gesicherte Unterkunft verfügte.

Im Übrigen käme wiederum die bereits erwähnte Haftungserklärung ihres ältesten Sohnes zum Tragen.

1.5. In einer Zusammenschau dieser Umstände war sohin zum Schluss zu gelangen, dass der hiesige Unterhalt der BF nachhaltig gesichert und folglich die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch ihren künftigen Aufenthalt auszuschließen ist.

Es fanden sich sohin insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihrem nach wie vor anhängigen Verlängerungsantrag nach dem NAG aktuell ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht.

1.6. Angesichts dieser Ausführungen zog die belangte Behörde § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage heran, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben war.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf einen anderen Tatbestand des § 52 FPG gestützt werden könnte.

2. Infolge der Behebung von Spruchpunkt I wurden auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte II, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, und III, mit dem ihr eine freiwillige Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde, des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

In Anwendung dieser Bestimmung konnte die beantragte Verhandlung entfallen.

4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Haftungserklärung Rückkehrentscheidung behoben Sparguthaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L502.2191736.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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