Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
ASVG §410Spruch
L511 2005621–1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 29.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkt 2. des Beitragspflichtbescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Oberösterreich (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 03.07.2013, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides der SVA vom 03.07.2013, Zahl: XXXX , wird im Hinblick auf die bis zum 31.07.2011 aushaftenden Beiträge im Ausmaß von EUR 5.272,85 und Beitragszuschläge im Ausmaß von EUR 456,21 stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt in diesem Ausmaß behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 29.04.2021 ausgefolgt und sowie den nicht anwesenden Verfahrensparteien am 04.05.2021 zugestellt.
Die belangte Behörde hat in der Verhandlung einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Ausfertigung beantragt.
Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Beitragszuschlag gekürzte Ausfertigung Kassation ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2005621.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021