Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W268 1267047-2/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die BBU (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III., IV. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben; der Bescheid wird in diesem Umfang ersatzlos behoben.
II. In Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 26.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz VerlängerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W268.1267047.2.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021