TE Bvwg Beschluss 2021/6/1 W103 2242941-1

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W103 2242941-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2021, Zl. 770625904 - 210640638, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Verfahren auf internationalen Schutz:

1. Der BF reiste spätestens am 09.07.2007 erstmals ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.

Mit Bescheid des BAA vom 17.09.2008 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF zuletzt bescheidmäßig bis zum 17.09.2013 erteilt.

Am 18.09.2013 wurde dem BF vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.03.2015 XXXX wurden der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 83 Abs. 1, 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

Der BF brachte einen Verlängerungsantrag hinsichtlich seines Aufenthaltstitels ein, welcher vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX mit 18.01.2016 abgewiesen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: Bundesamt) vom 29.09.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2017 XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung gem. § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Am 08.11.2018 wurden der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Am 07.01.2021 versuchten der BF unter Vorlage einer total gefälschten österreichischen Asylkarte über die ungarisch-ukrainische Grenze in die Europäische Union einzureisen.

Am 13.01.2021 wurde gem. § 25 ZustellG ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung ausgehängt.

Von seinem Recht auf Parteiengehör machten der BF keinen Gebrauch.

Mit Bescheid vom 01.03.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt.

Die Entscheidung erwuchs am 15.04.2021 in Rechtskraft.

Es wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erlassen.

Am 20.04.2021 konnten der BF von Beamten der österreichischen Polizei in der Wohnung seiner Ex-Frau angetroffen werden.

Aufgrund des oa. Festnahmeauftrages wurden der BF festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

Der BF wurden am 21.04.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion XXXX (770625904/210527394) vom 21.04.2021 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

2. Am 03.05.2021 stellten der BF einen zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2021 vor dem AHZ Vordernberg, gaben der BF zusammenfassend an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, sich vom 09.11.2018 bis zum Jänner 2021 in Russland aufgehalten hätten und anschließend über die Ukraine, Polen und die Slowakei nach Österreich eingereist wären. Einen neuerlichen Asylantrag würden er stellen, da die jetzige politische Situation in Tschetschenien so sei, dass Leute, die früher aus Tschetschenien geflohen wären und dann wieder nach Tschetschenien zurückkehren oder abgeschoben würden, von den Männern XXXX und XXXX (beides Untergebene des Präsidenten KADYROV) festgenommen und später misshandelt und getötet werden würden. Er wäre sich hundertprozentig sicher, dass dies auch ihm passieren würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren würden. Bekannt wäre ihm dies bereits seit 2015.

Bei seiner Einvernahme am 12.05.2021, gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt ebenfalls an, dass er in seinem Vorverfahren bereits alle seine Fluchtgründe genannt hätte, die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren noch aufrecht wären und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Er sei nicht direkt bedroht worden, habe aber von einem Freund erfahren, dass nach ihn gefragt worden sei.

Befragt warum er nach seiner ersten Abschiebung nicht festgenommen worden sei, gab der BF an, es seien junge FSB-Beamte gewesen, die hätten nicht einmal schreiben gekonnt. Er sei auch von einem Auto in der RF angefahren worden, es sei aber kein Angriff auf ihn gewesen, es sei zufällig passiert und hätte jeden passieren können. Seine in Österreich aufhältige Frau leide seit langer Zeit an MS (15 Jahren) und ihr gehe es schlecht, da er nicht da sei.

3. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.05.2021 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA führt dazu folgendes an:

C) Feststellungen

„Die Behörde gelangt daher zu folgenden Feststellungen:

zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie sind Staatsangehöriger von Russland.

Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sind nicht immungeschwächt.

zu Ihrem Vorverfahren:

Sie stellten am 09.07.2007 erstmals einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAA vom 17.09.2008 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, Ihnen jedoch im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde Ihnen zuletzt bescheidmäßig bis zum 17.09.2013 erteilt. Am 18.09.2013 wurde Ihnen vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: Bundesamt) vom 29.09.2016 wurde Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt. Mit Bescheid vom 01.03.2021 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt. Die Entscheidung erwuchs am 15.04.2021 in Rechtskraft.

zu den Gründen für Ihre Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

In Ihrem ersten Asylverfahren gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie im Dezember 2006 von maskierten Personen gefangengenommen worden wären. Sie wären von diesen Personen in einem langen dunklem Raum festgehalten und fast täglich verprügelt worden. Nach drei Monaten wären Sie aus einem Fahrzeug an einem Straßenrand abgesetzt worden. Ihnen wäre gesagt worden, dass sie warten sollten. Zu späterem Zeitpunkt wären Sie dann von Passanten aufgefunden und nach Grosny gebracht worden.

Im Zuge des gegenständlichen, zweiten, Asylantrages gaben Sie zusammenfassend an, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, und sich auf die Fluchtgründe aus Ihrem ersten Verfahren zu beziehen. Sie führten aus, dass sich nichts geändert hätte und Sie sich seit Ihrer Abschiebung, im Jahr 2018, 2 Jahre ohne Adresse leben hätten müssen. Konkrete Vorfälle hätte es in dieser Zeit keine gegeben, jedoch hätten Sie von einem Freund erfahren, dass dieselben Personen, die Sie 2006 verprügelt hätten, nach Ihnen gefragt hätten.

Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:“
„…….“

D) Beweiswürdigung

„Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Aufgrund des vorliegenden russischen Reisepasses, sowie Ihren Angaben und Aussagen während des Asylverfahrens, stehen Ihre Identität und Staatsangehörigkeit fest.

Im Zuge der Erstbefragung am 03.05.2021 gaben Sie an, dass Sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, welche die Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie konnten der Einvernahme ohne Probleme folgen.

Im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesamt führten Sie ebenfalls aus, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich. Ebenso brachten Sie nicht vor, dass Sie immungeschwächt wären.

Die Feststellung, dass Sie über keine andere Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung:

In Ihrem ersten Asylverfahren gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie im Dezember 2006 von maskierten Personen gefangengenommen worden wären. Sie wären von diesen Personen in einem langen dunklem Raum festgehalten und fast täglich verprügelt worden. Nach drei Monaten wären Sie aus einem Fahrzeug an einem Straßenrand abgesetzt worden. Ihnen wäre gesagt worden, dass sie warten sollten. Zu späterem Zeitpunkt wären Sie dann von Passanten aufgefunden und nach Grosny gebracht worden.

Im Zuge des gegenständlichen, zweiten, Asylantrages gaben Sie zusammenfassend an, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, und sich auf die Fluchtgründe aus Ihrem ersten Verfahren zu beziehen. Sie führten aus, dass sich nichts geändert hätte und Sie sich seit Ihrer Abschiebung, im Jahr 2018, 2 Jahre ohne Adresse leben hätten müssen. Konkrete Vorfälle hätte es in dieser Zeit keine gegeben, jedoch hätten Sie von einem Freund erfahren, dass dieselben Personen, die Sie 2006 verprügelt hätten, nach Ihnen gefragt hätten.

Nach gesamtheitlicher Abwägung ist anzuführen, dass sich Ihr Parteibegehren im zweiten – gegenständlichen – Antrag mit dem im ersten deckt. So baut das Vorbringen, mit Anhängern von Kadyrov Probleme zu haben, auf den bereits in Ihrem Vorverfahren (VZ:3098455) behandelten und gewürdigten Sachverhalt auf.

Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.

Auch gaben Sie selbst an, dass die Probleme nach wie vor dieselben wären und sich nichts daran geändert hätte. Ferner schilderten Sie, dass es während Ihrem erneuten Aufenthalt in Russland keine konkreten Vorfälle Ihre Person betreffend gegeben hätte, weswegen über dies ebenfalls nicht erneut abgesprochen werden muss. Vielmehr wird ihnen und Ihrem Vorbringen zusätzlich die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da Sie selbst angaben und auch aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass Sie, während Ihres Aufenthaltes mit den Behörden vor Ort in Kontakt getreten sind, um sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Sie diesen gegenständlichen Antrag auf int. Schutz aus den Gründen stellen, welche auf die bereits im Zuge des ersten Verfahrens genannten Gründe aufbauen. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass es sich bei Ihrem aktuellen Fluchtvorbringen um ein rein gedankliches Konstrukt handelt, um einer vermeintlichen Abschiebung entgegen zu wirken.

betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:

Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit Ihrem Vorbringen droht Ihnen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

Sie gaben In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (12.05.2021) an, dass sich seit der Rechtkraft des Vorverfahrens mit 15.04.2021 nichts an Ihrem Familienleben verändert habe. An dieser Stelle wird in diesem Zusammenhang ebenfalls auf den Bescheid des BFA (IFA:770625904-210045918) vom 01.03.2021 verwiesen, in welchem das Familienleben ausführlich gewürdigt wurde.

Angeführt wird zusätzlich auch, dass Sie zwar in der Einvernahme vom 12.05.2021 anführten, Ihrer Frau würde es seit dem 15.04.2021 noch schlechter gehen, jedoch dahingehend keinerlei Unterlagen oder Befunde vorlegten. Festgehalten wird auch, dass Sie in derselben Einvernahme schilderten Ihre Frau wäre bereits seit 5 oder 6 Jahre bettlägerig und nicht festgestellt werden konnte, warum genau Sie nun ihrer Pflege bedarf, zumal Sie seit Ihrer Abschiebung auch ohne diese das Auslangen fand und sie ebenfalls keinerlei Qualifikationen in diesem Bereich vorweisen konnten. Auch wird darauf verwiesen, dass bis zum aktuellen Zeitpunkt die Pflege Ihrer Frau, durch Ihre Mutter bewerkstelligt wurde. Sofern Sie weiter angaben, Ihre Mutter wäre nun alt, wird aufgezeigt, dass es in Österreich mehrere Pflegedienste gibt, welche eine weitere Betreuung Ihrer Ehefrau fachgerecht bewerkstelligen können.

Ein schützenswertes Familienleben liegt nicht vor.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt.

Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.“

3.2 Die Verwaltungsakten langten am 31.05.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 31.05.2021 informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Der BF reiste spätestens am 09.07.2007 erstmals ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.

Mit Bescheid des BAA vom 17.09.2008 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF zuletzt bescheidmäßig bis zum 17.09.2013 erteilt.

Am 18.09.2013 wurde dem BF vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 27.03.2015 XXXX wurden der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 83 Abs. 1, 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

Der BF brachte einen Verlängerungsantrag hinsichtlich seines Aufenthaltstitels ein, welcher vom Magistrat der Landeshauptstadt XXXX mit 18.01.2016 abgewiesen wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: Bundesamt) vom 29.09.2016 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2017 XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung gem. § 99 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Am 08.11.2018 wurden der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Am 07.01.2021 versuchten der BF unter Vorlage einer total gefälschten österreichischen Asylkarte über die ungarisch-ukrainische Grenze in die Europäische Union einzureisen.

Am 13.01.2021 wurde gem. § 25 ZustellG ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung ausgehängt.

Von seinem Recht auf Parteiengehör machten der BF keinen Gebrauch.

Mit Bescheid vom 01.03.2021 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt.

Die Entscheidung erwuchs am 15.04.2021 in Rechtskraft.

Es wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG erlassen.

Am 20.04.2021 konnten der BF von Beamten der österreichischen Polizei in der Wohnung seiner Ex-Frau angetroffen werden.

Aufgrund des oa. Festnahmeauftrages wurden der BF festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

Der BF wurden am 21.04.2021 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Mit Mandatsbescheid der Regionaldirektion XXXX (770625904/210527394) vom 21.04.2021 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

Am 03.05.2021 stellten der BF einen zweiten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 03.05.2021 vor dem AHZ Vordernberg, gaben der BF zusammenfassend an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, sich vom 09.11.2018 bis zum Jänner 2021 in Russland aufgehalten hätten und anschließend über die Ukraine, Polen und die Slowakei nach Österreich eingereist wären. Einen neuerlichen Asylantrag würden er stellen, da die jetzige politische Situation in Tschetschenien so sei, dass Leute, die früher aus Tschetschenien geflohen wären und dann wieder nach Tschetschenien zurückkehren oder abgeschoben würden, von den Männern XXXX und XXXX (beides Untergebene des Präsidenten KADYROV) festgenommen und später misshandelt und getötet werden würden. Er wäre sich hundertprozentig sicher, dass dies auch ihm passieren würde, wenn er nach Tschetschenien zurückkehren würden. Bekannt wäre ihm dies bereits seit 2015.

Bei seiner Einvernahme am 12.05.2021, gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt ebenfalls an, dass er in seinem Vorverfahren bereits alle seine Fluchtgründe genannt hätte, die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren noch aufrecht wären und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Er sei nicht direkt bedroht worden, habe aber von einem Freund erfahren, dass nach ihn gefragt worden sei.

Befragt warum er nach seiner ersten Abschiebung nicht festgenommen worden sei, gab der BF an, es seien junge FSB-Beamte gewesen, die hätten nicht einmal schreiben gekonnt. Er sei auch von einem Auto in der RF angefahren worden, es sei aber kein Angriff auf ihn gewesen, es sei zufällig passiert und hätte jeden passieren können. Seine in Österreich aufhältige Frau leide seit langer Zeit an MS (15 Jahren) und ihr gehe es schlecht, da er nicht da sei.

Am 03.05.2021 hat der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG eingebracht.

Bei der am 25.03.2021 durchgeführten Erstbefragung gaben der BF an, dass die alten Fluchtgründe gelten und er keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung haben, sowie dass Sie bei seinem ersten Asylverfahren alle seine Flucht- bzw. Ausreisegründe genannt habe.

Bei Ihrer Einvernahme am 26.04.2021, gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt ebenfalls an, dass er in seinem Vorverfahren bereits alle seine Fluchtgründe genannt hätte, die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren noch aufrecht wären und er keine neuen Fluchtgründe hätte.

Der AS ist bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich die AS auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten vom AS initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind.

In Bezug auf die AS besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die AS ist soweit gesund und befindet sich nicht laufend in dringender ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AS in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des AS und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die dem AS betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde durch Vorlage neuer Länderberichte erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen.

Der AS hat nunmehr wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines bereits vorgebrachten Verfolgungsgrundes behauptet. Sein Asylvorbringen wurde bereits im vorangegangenen Aberkennungsverfahren als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant angesehen.

Der AS brachte nunmehr vor, er könne nicht in die Heimat zurück, da er aus den bereits bekannten Gründen dort Probleme bekommen könnte. Neue glaubwürdige Gründe iSd. GFK hat der AS keine vorgebracht. Seine Argumentation - warum er bei der ersten Abschiebung keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei – (die FSB Beamten seien sehr jung gewesen und hätten nicht einmal schreiben gekonnt) wird vom Gericht als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet. Es wurde bereits im Bescheid vom 17.09.2008 festgestellt, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubhaft sind.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass keine Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers vorliegt.

Da der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist, wird eine Zurückverweisung des Folgeantrages zu erfolgen haben.

Der AS gehört keiner Risikogruppe hinsichtlich einer COVID-19 Infektion an.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren zwar behauptet (kranke Ehefrau) jedoch liegt bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 01.03.2021 zur Zl. IFA:770625904-210045918 (Rechtskraft seit 15.04.2021) mit einem 6-jährigen Einreiseverbot vor, indem dies geprüft wurde und war dem Antragsteller seine bestehende Rückkehrentscheidung bekannt. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des BFA eine Rückkehrentscheidung/Ausweisung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des AS in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2021 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag individuelle Verhältnisse Rechtskraft strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2242941.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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