TE Bvwg Beschluss 2021/6/2 W144 2242855-1

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W144 2242855-1/4E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl, 30.04.2021, Zl.: XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, verließ sein Heimatland im November 2020 und begab sich in der Folge über die Türkei, Bulgarien, Serbien, und Ungarn nach Österreich, wo er am 25.03.2021 einreiste und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung bezüglich Bulgarien vom 22.12.2020 wegen Asylantragstellung vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor der LPD Salzburg am 26.02.2021 gab der BF neben seinem Reiseweg zu Protokoll, dass er in Bulgarien gegen seinen Willen einen Asylantrag gestellt habe. Zum Aufenthalt in Bulgarien könne er angeben, dass die Situation dort sehr schrecklich gewesen sei, er sei ständig von der Polizei geschlagen und misshandelt worden. Die Polizei habe ihm sein Bein gebrochen. Er sei einen Monat lang in einem Gefängnis eingesperrt gewesen und habe danach 2 Wochen in einem Flüchtlingslager verbracht. Er habe sich von Mitte November 2020 bis Ende Dezember 2020 in Bulgarien aufgehalten. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren. In Österreich lebe sein Bruder, dieser sei anerkannter Flüchtling.

Das BFA richtete in der Folge am 08.04.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 12.04.2021 akzeptierte Bulgarien das Wiederaufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. c leg.cit.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.04.2021 gab der BF erneut zu Protokoll, dass er in Bulgarien von der Polizei wiederholt misshandelt worden sei, insbesondere, dass ihm im Zuge dessen sein Fuß gebrochen worden sei.

Wörtlich führte der BF unter anderem Folgendes aus:

„… Ich wurde in Bulgarien geschlagen, mein Bein wurde gebrochen und ich wurde blau geschlagen. Ich werde hier in Österreich vom Arzt im Camp behandelt….

… Weiters habe ich während meines Aufenthalts in Bulgarien wegen der schlechten Hygiene dort einen Ausschlag auf meinem Oberkörper und meinen Beinen bekommen. Bezüglich meines Ausschlag wurde mir auch eine Salbe verschrieben. Es gibt ärztliche Befunde, die liegen beim Arzt im Camp war. Ich muss wieder dorthin, damit ich wieder untersucht und behandelt werde. Ich wurde vor vier Monaten in Bulgarien von der Polizei mit einem Stock geschlagen. Mein Bein wurde dabei gebrochen. Ich habe immer noch Schmerzen. Ich habe auch eine Entzündung am Zahnfleisch….

…Ich war in Bulgarien im Gefängnis, es hat dort keine Dusche gegeben und wir durften nicht rausgehen. In Bulgarien hatte ich auch psychische Beschwerden, da ich, wie gesagt dort gefangen war.

…. Hygienisch war es auch nicht in Bulgarien. Wir haben nicht einmal eine Seife und ein Handtuch bekommen. Mein Bein wurde gebrochen und als ich dort zum Arzt gegangen bin, wurde mir nur eine Tablette verschrieben, ich wurde gar nicht untersucht. Die Polizisten sind sehr schlecht mit uns umgegangen, sie haben uns geschlagen.

… Das war alles bei der Polizei. Ein Polizist hat mir dann zweimal mit einem Schlagstock auf meinen Rücken, meinen Hinterkopf und auch auf meinen Fußknöchel geschlagen. Mein Fuß ist dann angeschwollen und war gebrochen. Die Polizisten dort haben jedes Mal wieder gedroht, dass sie mich schlagen werden. Sie haben dort alle geschlagen. Für mich ist das nicht sicher dort.

… Ja ich war im Gefängnis beim Arzt. Mein Fuß war stark angeschwollen. Er hat meine Tablette gegeben und mir gesagt ich soll mich ausruhen. Es war mir nicht erlaubt, woanders zum Arzt zu gehen, erst nach meiner Entlassung hätte ich seinem anderen Arzt gehen können. Ich wurde mehrmals in Bulgarien geschlagen. Auch von der Grenzpolizei. Sie haben ihre Hunde auf uns losgelassen. Die Grenzpolizei brachte mit seiner anderen Polizeistation, dort wurde ich dann auch wieder geschlagen. Später kam ich ins Gefängnis und wurde auch wieder geschlagen und dabei wurde mein Knöchel bzw. mein Fuß gebrochen.

… Ja, (der Arzt) hat gesagt der Fuß ist angeschwollen und ich habe Schmerzmittel bekommen.

… Mein Körper war blau geschlagen. Ich hatte große Angst und wollte dort so schnell wie möglich weg. Am Hinterkopf hatte ich auch eine Beule. ….“

Im Akt des BFA befindet sich ein Auszug eines innerbehördlichen E-Mail-Verkehrs vom 16.04.2021, aus welchem hervorgeht, dass medizinische Unterlagen der BBE WEST bezüglich des BF ins Verfahren „einlaufen“ sollten.

Im Akt befindet sich in der Folge jedoch lediglich der Ausdruck einer Kopie einer „Klientenkarte“ des BF samt Lichtbild und QR-Code. Auf dem Ausdruck scheinen lediglich zwei handschriftliche Vermerke vom 29.03 und 08.04.2021 auf: Soweit diese überhaupt lesbar sind, ergibt sich aus dem Eintrag vom 29. März, dass beim BF der Verdacht auf psoriatische Herde (Anmerkung: i.e. Schuppenflechte) am Thorax bestehen, sowie bezüglich des Eintrags vom 8. April, dass der BF seit drei Monaten einen Dorn im Nasenrücken habe, sowie eine Warze im Fußbereich und Zahnfleischprobleme.

Unterlagen bezüglich des behaupteten Bruches des Fußknöchels (!) liegen jedoch nicht vor und wurden auch amtswegig keine diesbezüglichen medizinische Begutachtungen eingeholt.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 30.04.2021 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Zum Vorbringen des BF, wonach ihm in Bulgarien von der Polizei sein Fußknöchel gebrochen worden sei, hielt das BFA in seiner Begründung entgegen, dass der BF beim Arzt in der Flüchtlingsunterkunft im Bundesgebiet keine diesbezüglichen Beschwerden vorgebracht habe. Sollte der behauptete Vorfall dennoch tatsächlich stattgefunden haben, so sei auszuführen, dass daraus nicht generell geschlossen werden könne, dass die bulgarische Polizei systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführe. Zudem könne ein Fehlverhalten bulgarische Staatsorgane nicht vollkommen ausgeschlossen werden, doch handle es sich bei Bulgarien um einen Rechtsstaat, sodass sich der BF gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er geltend machte, dass die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. Sie sei auf die von ihm geschilderten Vorfälle und die allgemeine Situation in Bulgarien nicht näher eingegangen, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Insbesondere habe der BF die gewaltvolle Behandlung durch die Polizei in Bulgarien geschildert und seien von der Behörde keine weiteren Ermittlungen durchgeführt worden.

Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte am 01.06.2021.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass der BF von Beginn an im Verfahren, sowohl bei seiner ersten Einvernahme, als auch später detailliert im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA mehrmals und gleichlautend vorgebracht hat, dass er von der bulgarischen Polizei massiv geschlagen und misshandelt worden sei. Ausdrücklich brachte der BF vor, dass ihm seitens der Polizisten sein Fußknöchel gebrochen worden sei.

Ergänzende Ermittlungen zu diesem Themenkreis, insbesondere eine Untersuchung, ob tatsächlich ein Bruch des Knöchels des BF vorliegt, und ob dieser gegebenenfalls in zeitlicher Hinsicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen ist, liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes.

Die Feststellungen zum Vorbringen des BF zu den erlittenen Misshandlungen, welches von Beginn an in sich stimmig und widerspruchsfrei gewesen ist, ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

[ … ]

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

[ … ]

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

[ … ]

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

„KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

[ … ]

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

Hieraus folgt rechtlich:

Es kann dem BFA in casu nicht entgegengetreten werden, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz gegeben wäre, wenn die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG gegeben wäre.

Im vorliegenden Fall kann jedoch angesichts der massiven Misshandlungsvorwürfe durch den BF ohne diesbezügliche, konkrete Ermittlungen zur Glaubwürdigkeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, vorliegen, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.

Es wird dabei nicht verkannt, dass Misshandlungsvorwürfe leicht pauschal in den Raum gestellt werden können und nach der Erfahrung der Asylbehörden zuweilen auch wahrheitswidrig in den Raum gestellt werden, um die Chancen auf ein Verfahren im Bundesgebiet zu erhöhen. Im vorliegenden Fall ist jedoch auszuführen, dass der BF wiederholt gleichlautende Angaben erstattet hat und sein Vorbringen zum Bruch seines Knöchels/Fußes im Zuge einer medizinischen Begutachtung wohl überprüfbar erscheint.

Die belangte Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Gutachten darüber einzuholen haben, ob die mehreren vom BF vorgebrachten Misshandlungsvorwürfe verifiziert werden können, insbesondere, ob der Bruch seines Fußknöchels medizinisch belegbar ist und der Vorfall auch zeitlich mit seinem Aufenthalt in Bulgarien korreliert.

Sollte dies der Fall sein, erschienen die vom BF erhobenen Misshandlungsvorwürfe glaubhaft und würden – in diesem besonderen Einzelfall – besondere Gründe im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG darstellen, die in seiner Person gelegen sind, und die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes in Bulgarien sprechen.

Zudem erschiene es aus humanitären Gründen, auch im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, unzumutbar, eine Person, die nachweislich (-eine bloße, unüberprüfbar in den Raum gestellte Behauptung wäre unzureichend) im betrachteten Zielstaat massiv misshandelt worden ist, rück zu überstellen.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des VwGH sowie auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht gesundheitliche Beeinträchtigung Gutachten individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2242855.1.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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