Entscheidungsdatum
04.06.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
(1.) L524 2148260-1/31E
(2.) L524 2148249-1/26E
(3.) L524 2148258-1/26E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, und der (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, (1.) Zl. 1084374305-151188957/BMI-BFA_BGLD_RD, (2.) Zl. 1084374708-151189171/BMI-BFA_BGLD_RD und (3.) Zl. 1084374806-151189279/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2021, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Beschwerdeführerinnen auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 27.04.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2148260.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021