TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W182 1261908-2

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1

Spruch


W182 1261908-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 740467005/170851172, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der bekämpfte Bescheid zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wird gemäß § 92 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.

Dem BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 26.09.2006, Zl. 261.908/5-IX/25/06, der Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt. Begründend wurde festgehalten, der BF sei an beiden Tschetschenienkriegen beteiligt gewesen, russische Milizen hätten ihn als Widerstandskämpfer behandelt und ihn folglich inhaftiert und gefoltert. Der BF, seine Ehegattin und ein gemeinsames Kind wären HIV infiziert, er müsse sich einer HIV Therapie in einem spezialisierten HIV Zentrum mit begleiteter Kontrolle unterziehen.

2. Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 11.10.2017 wurde der Antrag des BF vom 20.07.2017 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 Z 1-5 FPG abgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde bzw. er das Dokument benützen könnte, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen.

3. Gegen den Bescheid wurde vom BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verurteilungen sowie das Waffenverbot argumentativ nicht geeignet seien, die Versagung eines Konventionsreisepasses nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 FPG zu begründen. Dazu wurde angemerkt, dass im konkreten Fall des BF keine einzige Verurteilung vorliege, welche sich auf die Beschaffung von Suchtmittel aus dem Ausland, den Schmuggel nach Österreich und einen Verkauf in Österreich beziehe. Dem Bundesamt sei zwar zu folgen, dass der BF schon mehrfach Verurteilungen im Bundesgebiet aufweise, jedoch handle es sich dabei um Körperverletzungen, Diebstähle sowie Einbruchsdiebstähle. Damit habe er jedoch keine Straftaten begangen, mit denen die maßgebliche Annahme im Sinn des § 92 Abs. 1 FPG in der Vergangenheit verwirklicht worden wäre, nämlich einen Konventionsreisepass dazu zu benutzen, um gegen die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG zu verstoßen. Die Versagung des Konventionsreisepasses sei somit rechtswidrig erfolgt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.10.2019, Zl. 740467005-190158145, wurde u.a. der dem BF mit Bescheid vom 26.09.2006, Zl. 261.908/5-IX/25/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 1261908-4/31E, u.a. gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 3a AsylG 2005 abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Insbesondere wird festgestellt, dass dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W182 1261908-4/31E, kein Status eines Asylberechtigten im Bundesgebiet mehr zukommt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid sowie insbesondere dem bereits zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 (VwGVG) idgF, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen.

Da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF rechtskräftig wurde, ist somit auch die Grundlage für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weggefallen. Es war daher allein schon deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Konventionsreisepass mangelnder Anknüpfungspunkt Voraussetzungen Wegfall der Gründe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W182.1261908.2.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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