Entscheidungsdatum
14.06.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W142 2177646-2/28Z
W142 2177647-2/33Z
W142 2177652-2/31Z
W142 2177650-2/29Z
W142 2177651-2/27Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin beschlossen:
A) Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2021, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A) 2.II. wie folgt zu lauten hat:
„Den Beschwerdeführern BF 1, BF 3 und BF4 wird gemäß § 54 und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Dem Beschwerdeführer BF 2 und der Beschwerdeführerin BF 5 wird gemäß §§ 54, 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Irrtümlicherweise wurde jedoch die BF5 anstelle des BF4 bei Punkt A)2.II. erster Satz genannt.
Zu A) Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).
Im gegenständlichen Fall wurde im Spruchpunkt A) 2.II. erster Satz fälschlicherweise BF5 geschrieben und nicht BF4, weshalb die BF5 irrtümlicherweise zwei Mal im Spruch erwähnt wurde und der BF4 nicht. Diesbezüglich liegt offensichtlich ein Versehen vor, das sich aus dem Akteninhalt ergibt. Das Erkenntnis war sohin spruchgemäß zu berichtigen.
Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W142.2177646.2.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021