TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 W185 2241376-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch


W185 2241376-2/3E

IN NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, Zl. 1275761310-210350028, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus Bosnien und Herzegowina, reiste nach eigenen Angaben im Februar 2021 in Österreich ein und wurde am 12.03.2021 von Organen der Finanzpolizei und Beamten der LPD Wien kontrolliert und dessen urechtmäßigen Aufenthalt in XXXX , Lerchenfelder Straße 70, festgestellt. Der BF habe an der o.a. Adresse Bauarbeiten ohne Arbeitserlaubnis durchgeführt.

Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der BF gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.

Das BFA leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein. Der BF wurde hierzu noch am selben Tag einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, bosnischer Staatsangehöriger zu sein und dort auch seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Gesundheitlich gehe es ihm gut; er sei aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und benötige auch keine Medikamente. Über Vorhalt der Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit gab der BF an, nur seinem Cousin habe helfen wollen; sie hätten „nicht wirklich“ gearbeitet. Sein Cousin, XXXX , sei auch in der Wohnung anwesend gewesen. Den dritten dort aufhältigen Mann habe der BF erst vor 2 bis 3 Tagen kennen gelernt. Im Protokoll wurde angemerkt, dass der BF Arbeitskleidung trage. Der BF befinde sich seit drei Wochen im Bundesgebiet; ein slowenischer Stempel befände sich im Reisepass. Er sei mit einem Bus nach Österreich gekommen. Zweck seiner Reise sei der Besuch eines weiteren Cousins von ihm, XXXX , gewesen. Der BF habe während seines Aufenthalts hier in der XXXX im XXXX . Bezirk in Wien gewohnt. Dass er sich hätte polizeilich melden müssen, sei ihm nicht bekannt gewesen. Bei der Einreise nach Österreich habe der BF € 300,-- an Barmitteln mitgeführt; nunmehr verfüge er noch über € 150,--. Sein Cousin XXXX habe den BF unterstützt; er habe in der XXXX geschlafen und gegessen. Sie seien immer in der Wohnung gewesen. Nur Zigaretten habe sich der BF selbst kaufen müssen. Der BF verfüge weder über einen Aufenthaltstitel noch über Arbeitspapieren, eine Sozialversicherung etc. Er sei in Österreich hinsichtlich seines Aufenthalts weder bei Behörden noch bei der Polizei vorstellig geworden. Er habe weder im Herkunftsstaat noch in Österreich Probleme mit Behörden; er sei nicht vorbestraft. Es liege auch kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot gegen ihn vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, ledig zu sein. Er habe einen Bruder und zwei Schwestern; die Eltern seien bereits verstorben. In Bosnien habe der BF als Maler gearbeitet. In Österreich befinde er sich zum ersten Mal. Ein schützenswertes Privat-und Familienleben habe der BF in Österreich nicht. Sein Cousin XXXX und er seien unzertrennlich; dieser habe ihm auch immer über Österreich erzählt. Deswegen habe er hierher kommen wollen. Die meiste Zeit über hätten sie sich in der Wohnung aufgehalten. Im 19. Bezirk seien sie auch einmal spazieren gegangen. Im Bundesgebiet sei der BF von niemandem abhängig.

In Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme iVm einem Einreisverbot eingeleitet werde, da er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und bei der Schwarzarbeit betreten worden sei; er sei nicht aus touristischen Gründen nach Österreich gereist. Der BF sagte die ehebaldige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu.

Am 15.03.2021 beantragte der BF organisatorische Unterstützung bei der Ausreise.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.03.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien u. Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs 1 bis3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).

Das BFA stellte im Bescheid Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest und hielt weiters fest, dass der BF am 12.03.2021 von der Finanzpolizei und Beamten der LPD Wien kontrolliert und in der Folge dessen illegalen Aufenthalt festgestellt worden sei, zumal der BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei. Er verfüge in Österreich nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungsbewilligung und sei auch nicht in Besitz eines Visums. Der BF sei nach eigenen Angaben etwa 3 Wochen vor seiner Betretung nach Österreich eingereist, sei nicht behördlich gemeldet und verfüge auch nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Der illegale Aufenthalt des BF sei als erwiesen anzusehen. Dieser habe als illegal Aufhältiger massiv die Bestimmungen nach dem FPG übertreten. Eigenen Angaben zufolge habe er in Österreich bei einem Verwandten genächtigt. Der BF sei gesund, im arbeitsfähigen Alter und spreche die Sprache seines Herkunftslandes. Die Familie des BF lebe im Herkunftsstaat des BF. Zu Österreich bestünden keine engen familiären Bindungen. Der BF sei in Bosnien aufgewachsen, dort sozialisiert worden und sei dort auch wohnhaft. Er sei in Österreich weder legal beruflich noch sozial verankert. Bei Bosnien handle es sich um einen sicheren Drittstaat. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr des BF nach Bosnien.

Der BF sei etwa 3 Wochen nach seiner Einreise bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden, sei nicht polizeilich gemeldet gewesen und habe bei einem Verwandten genächtigt. Der BF verfüge nur über geringe Barmittel. Aus diesen Gründen sei gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen.

Zu Bosnien u. Herzegowina wurden folgende Feststellungen getroffen:

Ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt stellt sich wie folgt dar:

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung: 12.06.2020

Bosnische Staatsangehörige, die aus Österreich kommen, müssen für 14 Tage in Selbstisolation. Nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Schutzausrüstung (Maske und Handschuhe) vorgeschrieben. Flug der Austrian Airlines eingestellt bis mindestens 15.6.2020 (AVRR 27.5.2020).

Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).

Die Lage der Rückkehrer in BiH ist primär durch die wirtschaftliche Lage im Land gezeichnet. Während in der Polizeistatistik Übergriffe auf Rückkehrer einen Rückgang aufweisen können, sind diese in Zeiten mit erhöhter Arbeitslosigkeit oder Wahlkampfrhetorik mit nationalistischem Vorzeichen vorprogrammiert. Rückkehrer sind in solchen Situationen leider ohne besonderen Schutz. Grundsätzlich gehören Rückkehrer und ihre Familien zu den sozial schwächeren Kategorien im Land, da sie auch Jahre nach ihrer Rückkehr mit Arbeitslosigkeit konfrontiert sind (VB 15.5.2020).

Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020).

Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 15.5.2020).

Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 13.3.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (14.3.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Februar 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2028001/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A729_a_AsylG_%28Stand_Februar_2020%29%2C_14.03.2020.pdf, Zugriff 19.5.2020

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (27.5.2020): AVRR Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.05.2020), Auskunft der IOM per E-Mail

?        USDOS - US Department of State (13.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026419.html, Zugriff 23.4.2020

?        VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (15.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

Der BF habe durch sein gesamtes Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse habe, die Gesetze der Republik Österreich zu befolgen. Er sei illegal im Bundesgebiet und verfüge nicht über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG sei mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen nicht in Betracht gekommen.

Gegen den BF sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, da sich dieser aufgrund der illegalen Beschäftigung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der BF verfüge nicht über enge familiäre Bindungen im Bundesgebiet; dessen Familie lebe im Herkunftsland. Er selbst sei erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig (gewesen). Er sei nicht behördlich gemeldet und verfüge nur über geringe Barmittel; es bestünde die Gefahr, dass sich der BF seinen weiteren Aufenthalt durch weitere illegale Beschäftigung finanzieren würde. Er sei zur Arbeitsaufnahme nach Österreich gereist. Eine soziale Integration liege nicht vor. Es sei von einer weiter bestehenden Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen. Er sei dort sozialisiert worden und habe den Großteil seines Lebens dort verbracht. Der BF beherrsche die Landesssprache und sei im arbeitsfähigen Alter. Eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG gehe zu Lasten des BF, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich sei nicht festgestellt worden. Die Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat seien größer als jene zu Österreich.

Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des BF ergebe sich eine Gefährdung; Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei die Abschiebung nach Bosnien u. Herzegowina zulässig.

Mit einer Rückkehrentscheidung könne vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Beim BF sei § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt. Der BF sei wie gesagt am 12.03.2021 in XXXX , XXXX , von Beamten bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Er habe dort Bauarbeiten durchgeführt. Durch die Übertretung von Bestimmungen des FPG bzw des AusländerbeschäftigungsG sei eine Gefahr der Störung der öffentlichen Ordnung ersichtlich. Da der BF nur über geringe Barmittel verfüge, sei zu befürchten, dass dieser zur Finanzierung des Aufenthalts Handlungen setzen werde, die den österreichischen Rechtsvorschriften widersprechen, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Der BF habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe wissentlich Bestimmungen nach dem FPG sowie dem NAG übertreten. Es bestünden weder schützenswerte familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich; auch ein schützenswertes Privatleben habe nicht festgestellt werden können. Es liege nicht im Interesse Österreichs, dass entgegen der Einwanderungsvorschriften der Aufenthalt des BF fortgesetzt würde. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege dem persönlichen Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung sei die Erlassung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren gerechtfertigt und notwendig.

Mit Schreiben an das BFA vom 25.03.2021 bestätigter die BBU-GmbH die Ausreise des BF aus Österreich auf dem Landweg nach Bosnien u. Herzegowina am 24.03.2021.

Ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 16.03.2021 richtet sich die durch die BBU-GmbH am 13.04.2021 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass der BF im Februar 2021 zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist sei. Bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme habe der BF abwechselnd bei seiner Cousine 4. Grades, der österr. Staatsangehörigen XXXX , deren Bruder, XXXX und deren Mutter, XXXX gewohnt. Der BF sei immer bei den genannten Angehörigen zum Essen eingeladen worden. Dem BF sei von den Genannten auch eine Wohnung in der XXXX unentgeltlich überlassen worden, weshalb er mit geringen Mitteln sein Auskommen finden habe können. Der BF sei (nur deshalb) in Arbeitskleidung angetroffen worden, da er seinem Cousin XXXX bei der Erfüllung eines dringenden Auftrages „an die Hand gegangen“ sei. Diese Arbeiten hätten 3 bis 4 Stunden dauern sollen und seien vom BF unentgeltlich verrichtet worden. Im Anschluss hätte der BF den Nachmittag mit seiner Cousine und deren beiden Kindern verbringen wollen. Der BF habe geplant gehabt, Österreich am darauffolgend Sonntag zu verlassen. Der BF habe als Tourist seine Familie in Wien besucht und diverse Sehenswürdigkeiten besichtigt. So habe man den 1. und den 19. Bezirk besucht. Das verhängte dreijährige Einreiseverbot werde bekämpft. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die soziale Integration des BF in Österreich ordentlich zu ermitteln. Der BF habe angegeben, in einer Wohnung in der XXXX gewohnt zu haben; dies gestehe auch die Behörde selbst zu. Aufgrund seiner sozialen bzw familiären Integration habe er BF dort unentgeltlich wohnen können. Dies könne XXXX bezeugen. Auch habe der BF erklärt, noch über einen Betrag von € 150,-- zu verfügen. Der Aufenthalt des BF sei hauptsächlich von XXXX finanziert worden. Der BF sei auch mit dem hier lebenden Cousin XXXX unzertrennlich. Die Behörde hätte die familiäre Bindung des BF in Österreich eingehender ermitteln müssen. Alle Verwandten hätten den BF während seines Aufenthalts hier unterstützt. Zu beachten sei auch, dass der BF Verwandte in Kroatien habe; diese familiären Bindungen innerhalb der EU seien überhaupt nicht ermittelt worden. Festzuhalten sei auch, dass der BF die Frist für die freiwillige Ausreise genützt habe. Selbst bei Erfüllung des Tatbestandes der illegalen Beschäftigung hätte die Behörde nicht zwingend ein Einreiseverbot verhängen müssen. Es komme hiebei auf die Art und Schwere des zugrunde liegenden Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Gegenständlich liege jedenfalls lediglich ein geringfügiges Fehlverhalten vor (sollte der BF eine unerlaubte Beschäftigung ausgeübt haben). Eine gravierende Gefährdung der öffentliche Ordnung oder Sicherheit gehe vom BF keinesfalls aus; auch habe er sich nur kurz in Österreich aufgehalten. Die Heranziehung der vermeintlich nicht ausreichenden Geldmittel für die Begründung des Einreiseverbotes sei unzulässig; die Behörde habe sich auch richtigerweise nicht auf Z 6 gestützt. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der BF unbescholten sei und seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des biometrischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF reiste am 24.01.2021 in Slowenien und in der Folge nach eigenen Angaben am 26.02.2021 nach Österreich ein. Am 12.03.2021 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle von Beamten der LPD Wien und Organen der Finanzpolizei in XXXX , XXXX , bei der Durchführung von nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bewilligungspflichtigen Tätigkeiten (Bauarbeiten) angetroffen. Er verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und war auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Er verfügte über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Es erfolgte die Festnahme und Überstellung in ein PAZ.

Ein weiterer, respektive neuerlicher Aufenthalt des BF, würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der BF werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus Schwarzarbeit zu erzielen.

Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene BF ist ledig und hatte seinen Lebensmittelpunkt stets in Bosnien u. Herzegowina, wo er in Form seiner Geschwister (ein Bruder, zwei Schwestern) familiäre Anknüpfungspunkte hat. Der BF spricht Bosnisch, ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Er hat seinen Lebensmittelpunkt (nach wie vor) in Bosnien u. Herzegowina und dort als Maler gearbeitet.

Vor dem BFA gab der BF an, bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im Besitz von EUR 300,- gewesen zu sein, wobei jetzt noch ca € 150,-- übrig seien.

In Österreich leben mehrere weitschichtige Verwandte des BF, zu welchen der BF aber in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Nach den Beschwerdeausführungen handelt es sich dabei um die Cousine 4. Grades XXXX , deren Bruder XXXX (Anm: beide österr. StA) sowie deren Mutter XXXX . Außerdem hält sich ein weiterer „Cousin“ des BF, ein gewisser XXXX , in Österreich auf. Der Genannte wurde auch bei den o.a. Bauarbeiten in XXXX , XXXX , angetroffen. Nähere Angaben zu XXXX wurden im Verfahren nicht erstattet.

Während seines einige Wochen dauernden Aufenthalts in Österreich hat der BF (abwechselnd) bei seinen Verwandten gewohnt (überwiegend wohl in XXXX , XXXX ) und wurde von diesen dort auch verköstigt. Die Einreise nach Österreich diente nicht touristischen Zwecken.

Den angeführten Verwandten des BF steht es offen, den BF während der Dauer des Einreiseverbotes in Bosnien u. Herzegowina oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt auch über Telefon und Internet aufrechterhalten werden.

Der BF hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

Die COVID-19-Situation bedingt keine Unzulässigkeit der Überstellung des BF nach Bosnien u. Herzegowina, zumal dieser jung, gesund und nicht immungeschwächt ist.

Der BF ist am 24.03.2021 auf dem Landweg freiwillig nach Bosnien u. Herzegowina ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Der Zeitpunkt der Einreise und die Dauer des Aufenthalts bzw. der Ausübung der illegalen Beschäftigung ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.03.2021 sowie den entsprechenden – unbestrittenen – Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Kopie des Reisepasses.

Die Feststellung, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser bei Ausübung einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten worden ist und damit der visumsfreie Aufenthalt nicht mehr schlagend war.

Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Dass der BF in Österreich nicht behördlich gemeldet war ist einem ZMR-Auszug zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der BF bei einer nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen in der Anzeige der LPD Wien von 12.03.2021, welche vom BF nicht plausibel entkräftet worden sind. Dass der BF nur für wenige Stunden seinem Cousin XXXX unentgeltlich „zur Hand gegangen“ sein will und sie „nicht wirklich gearbeitet“ hätten, wurde nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spricht einerseits, dass der BF bei seiner Betretung unbestrittener Maßen „Arbeitskleidung“ getragen hat, und andererseits, dass der in der Beschwerde angesprochene Cousin des BF, XXXX , nicht auf der Baustelle angetroffen wurde, sondern vielmehr ein weiterer Cousin des BF, nämlich XXXX . Auch will der BF die dritte, an der o.a Adresse angetroffene Person, „erst seit 2 bis 3 Tagen gekannt“ haben, was darauf hindeutet, dass die in Rede stehenden Arbeiten in Wahrheit bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 12.03.2021 begonnen hatten und nicht lediglich ein paar Stunden gedauert hätten.

Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der BF bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer illegalen Tätigkeit in Österreich nachgegangen wäre oder ein sonstiges Fehlverhalten gesetzt hätte. Die Behörde hat auch keinen längerfristigen illegalen Aufenthalt des BF festgestellt.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und in Bosnien und Herzegowina fußen auf dessen eigenen nicht anzuzweifelnden Angaben im Verfahren vor dem BFA. Der BF hat nicht substantiiert vorgebracht, zu seinen in Österreich aufhältigen (entfernten) Verwandten in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Die Frage nach Abhängigkeiten im Bundesgebiet wurde vom BF explizit verneint. Der BF erklärte jedoch, mit seinem (weiteren) Cousin, XXXX , ebenfalls ein StA aus Bosnien u. Herzegowina und seit drei Jahren in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet, „unzertrennlich“ zu sein.

Nachvollziehbar und nicht von der Hand zu weisen sind die Angaben des BF, wonach er während seines Aufenthalts in Österreich von den o.a. Verwandten unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung erhalten hat und sein Geld nur zum Kauf von Zigaretten benötigt hat. Er habe seinen Cousin XXXX besucht und bei diesem „geschlafen und gegessen“. Die Unterkunft sei in der XXXX gewesen; dort habe er auch Kleidung und seinen Reisepass. Diese Angaben finden auch Deckung darin, dass der angeführte Cousin bis Mitte Dezember 2020 in der XXXX gemeldet war und als Unterkunftgeber dessen Mutter, XXXX , aufscheint. Die in diesem Zusammenhang vom BF weiter getätigten Aussagen, wonach „wir immer in der Wohnung waren, Facebook und so“ belegt nach Ansicht des Gerichts klar, dass die Reise nach Österreich nicht touristischen Zwecken gedient hat, wie der BF in der Beschwerde vorgibt. Darauf deuten auch die weiteren Ausführungen des BF hin, die meiste Zeit in der Wohnung gewesen zu sein und im 19. Bezirk auf einem Berg spazieren gewesen zu sein. Diese Angaben überaus vagen und wenig detailreichen Angaben zum angeblich touristischen Aufenthalt des BF in Österreich sprechen klar dafür, dass einer solcher Reiszweck nur vorgeschoben wurde.

Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo sich nach wie vor auch seine engsten Angehörigen aufhalten.

Dass der BF am 24.03.2021 aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist ist, ergibt sich zweifelsfrei aus einer entsprechenden Mitteilung seitens der BBU GmbH an das BFA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchpunkte (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien u. Herzegowina gemäß § 52 Abs. 9 FPG,) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 16.03.2021:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG idgF lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

[...]“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.der Grad der Integration,

5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH – unter Bezug auf seine eigene Judikatur – erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Der BF hat bestritten, im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung ohne Vorliegen einer arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung nachgegangen zu sein. Er will nur seinem Cousin XXXX unentgeltlich „zur Hand gegangen“ sein und diesem für einige Stunden bei einer dringenden Arbeit geholfen haben. Die Einreise nach Österreich habe touristischen Zwecken und dem Besuch von Verwandten gedient. Diese Vorbringen konnte der BF, wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt, jedoch nicht glaubhaft machen.

Der BF wurde von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung in einer Wohnung in XXXX in Arbeitskleidung unmittelbar betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG jedenfalls erfüllt ist und entsprechend der angeführten Judikatur auch bei einmaliger Verwirklichung von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, zumal sich der BF offensichtlich mit der Absicht, einer (entgeltlichen) Beschäftigung für einen längeren Zeitraum nachzugehen, in das Bundesgebiet begeben hat und die Beschäftigung auch zumindest schon zwei bis drei Tage ausgeübt hat (siehe Verfahrensgang und Beweiswürdigung).

Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, wofür es in casu keinerlei Anhaltspunkte oder Nachweise gibt, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB); im Zweifel ist die Verwendung der ausländischen Arbeitskraft somit entgeltlich. Ob der BF ein dem Ausländer demnach zustehendes Entgelt in angemessener Höhe bisher (schon) geleistet hat, braucht nicht untersucht zu werden, bedeutet aber jedenfalls nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw nicht beschäftigt worden ist. Im Übrigen bestreitet der BF die geleistete Naturalentlohnung (Unterkunft und Verpflegung) nicht; aus einer solchen folgt jedoch nicht ein „unverbindlicher Charakter“ der Tätigkeit des Ausländers (vgl etwa VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078).

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH vom 22.09.2009, Zl. 2009/22/0147; vom 02.10.2012, Zl. 2012/21/0044, mwN).

Wie (im Ergebnis auch von der Behörde) bereits dargelegt, konnte der BF ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich nicht nachweisen. Familiäre Bindungen hat der BF in Österreich nicht. Der BF hat in Österreich verwandtschaftliche Bindungen, in Form von zumindest 2 Cousins, einer Cousine 4. Grades und deren Mutter. Es besteht mit den genannten Personen jedoch kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders intensive Beziehung. Die Verwandten gewährten dem BF während dessen einige Wochen dauernden Aufenthalts in Österreich offensichtlich (unentgeltlich) Unterkunft und Verpflegung.

Der BF ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen; er hat im Gegenteil eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und auch nicht über Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration in Österreich ist nicht auszugehen. Ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengenraum kann nicht erkannt werden. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich vielmehr nach wie vor in Bosnien und Herzegowina, wo sich auch seine Geschwister aufhalten. Der BF ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, spricht die Landessprache und hat als Maler seinen Lebensunterhalt verdient.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom BF jedoch nicht substantiiert vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt und die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der BF in Bosnien und Herzegowina, wie bereits gesagt, nach wie vor sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Es war daher der vom BF ausgehenden Gefährdung (Aufnahme einer illegalen Beschäftigung über einen Zeitraum von zumindest zwei bis drei Tagen) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbots größeres Gewicht beizumessen als seinen ohnedies nur sehr gering ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass sich der BF erstmals (für wenige Wochen) illegal in Österreich aufgehalten hat, das erste Mal bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Verwaltungsstrafe vorgelegen hat, er strafgerichtlich unbescholten ist, bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirkte, sich nicht gegen seine Abschiebung aussprach, und letztlich freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist ist, jedoch nicht geboten. Nach dem Gesagten konnte mit einer Befristung des Einreiseverbotes im Ausmaß von zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben.

Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Fallgegenständlich ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des § 24 Abs. 1 VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2241376.2.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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