Entscheidungsdatum
19.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2244121-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.06.2021, Gz. P1705922/2-HPA/2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 31 Abs. 1 HGG 2001 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 04.06.2021 Wohnkostenbeihilfe für die Mietwohnung XXXX (in Folge: Wohnung).
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.06.2021, Gz. P1705922/2-HPA/2021, wurde der Antrag abgewiesen, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.06.2021 persönlich ausgefolgt.
Mit am spätestens 29.06.2021 im Dienstweg eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.2. Der Beschwerdeführer steht seit 07.06.2021 im Präsenzdienst, der Einberufungsbefehl wurde diesem am 17.03.2021 zugestellt.
Der Beschwerdeführer bewohnt die Wohnung seit 07.03.2001 und ist auch seit diesem Zeitpunkt polizeilich gemeldet, er ist aber erst seit 01.05.2021 Hauptmieter, nachdem er die Mietrechte an der Wohnung nach einer entsprechenden Erklärung vom 16.04.2021 von seiner Mutter übernommen hat. Die Miete für die Wohnung beträgt € 364,31.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
2.2. Die Feststellung zur derzeitigen Ableistung des Präsenzdienstes ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Feststellung, wann der Einberufungsbefehl zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgehalten, er ist dem nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen, seit wann der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung bewohnt bzw. seit wann er an dieser gemeldet ist, ergeben sich aus der im Akt einliegenden Zentralmelderegisterauskunft, in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Angaben im Wesentlichen bestätigt („Ich bin seit Geburt an dieser Wohnung gemeldet …“).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit 01.05.2021 Hauptmieter der Wohnung ist und dass er die Mietrechte an der Wohnung nach einer entsprechenden Erklärung vom 16.04.2021 von seiner Mutter übernommen hat, ergibt sich ebenso aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Stadt Wien, Wiener Wohnen wie die Höhe der Miete. Auch in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Übernahme des Mitverhältnisses mit 01.05.2021 bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des MeldeG gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes: (1.) Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. (2.) Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. (3.) Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat. (4.) Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 MRG oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Da der Beschwerdeführer die Wohnung zwar schon vor dem 17.03.2021, aber eben noch nicht gegen Entgelt, bewohnt hat - er ist erst seit dem 01.05.2021 Hauptmieter und hat nichteinmal behauptet zuvor für die Benutzung der Wohnung Entgelt gezahlt zu haben -, kommt im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001 Wohnkostenbeihilfe nicht in Betracht.
Ebenso wurde nicht einmal behauptet, dass der Erwerb der Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet wurde, daher besteht auch aus Sicht des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 kein Anspruch, zumal auch kein Erwerb sondern ein Mietverhältnis vorliegt.
Da der Beschwerdeführer vor dem 17.03.2021 dieselbe Wohnung bewohnt hat wie zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, kommt auch ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001 nicht in Betracht.
Schließlich kommt auch ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Z 4 HGG 2001 nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer zwar erst nach dem 17.03.2021 das Nutzungsrecht an der Wohnung erworben hat, dieses Nutzungsrecht aber nicht nach § 14 Abs. 2 MRG - Eintritt als Erbe nach dem Tod des Hauptmieters - oder einem sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
3.3. Es ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, wenn er darauf verweist, dass er „seit Geburt“ an dieser Wohnung gemeldet sei, da er das Mietrecht eben erst ab 01.05.2021 und somit noch dem 17.03.2021 - dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung - erhalten hat und erst ab 01.05.2021 entgeltlich in der gegenständlichen Wohnung lebt.
Das Gesetz stellt aber darauf ab, dass (hier) das entsprechende Mietverhältnis bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung bestanden hat. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.
3.4. Daher besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe und ist die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auf Grund klarer Rechtslage stellen sich keine rechtlichen Fragen und somit auch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daher ist die Revision unzulässig.
Schlagworte
Einberufung Grundwehrdienst Mietvertrag Stichtag WohnkostenbeihilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:2244121.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021