Entscheidungsdatum
21.06.2021Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W161 2242404-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2021, Zl. 1276702510-210465054 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich.
Am 07.04.2021 versuchte er unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland zu reisen, an der Grenze wurde ihm jedoch die Einreise verweigert und er nach Österreich rücküberstellt und festgenommen.
Mit Mandatsbescheid vom 08.04.2021 wurde über ihn die Schubhaft verhängt.
2. Am 08.04.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 12.07.2018 und einen solchen mit Rumänien vom 06.03.2021.
3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 08.04.2021 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er habe seinen Herkunftsstaat vor ca. 20 Jahren verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt (Aufenthalt 2017-2019). In der Folge sei er über Mazedonien nach Serbien (Aufenthalt 1 Jahr), Rumänien (Aufenthalt ca. 2 Monate), Kroatien und Ungarn nach Österreich gekommen. Bis jetzt seien ihm alle EU-Länder wie gesetzlose Staaten vorgekommen. Es werde alles ohne Dolmetscher bearbeitet und es seien gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen worden. Er sei misshandelt und einfach auf die Straße gesetzt worden, ohne Hilfe zu bekommen. Er habe in Griechenland und Rumänien um Asyl angesucht. Er wolle nicht dorthin, er wolle zu seiner Familie. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil seine Familie in Deutschland wohne. Da er aber nicht nach Deutschland dürfe, möchte er hier bleiben. Als Fluchtgrund gab er an, bei seiner Flucht vor 20 Jahren hätten in Afghanistan die Taliban regiert. Sie hätten seien Bruder umgebracht und seine Familie bedroht, er habe daher Afghanistan verlassen müssen. Er habe eine Ehegattin und eine Tochter in Deutschland (Berlin). Seine Ehegattin sei seit zwei Jahren dort, seine Tochter sei am XXXX geboren.
4. Am 09.04.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 10 Dublin III-VO gerichtetes Aufnahmeersuchen an die deutsche Dublin-Behörde. Darin wurde der vom Beschwerdeführer genannte Sachverhalt, insbesondere die von ihm genannten Familienangehörigen in Deutschland angegeben.
Mit Schreiben vom 15.04.2021 lehnten die deutschen Dublin-Behörden das Aufnahme- ersuchen Österreichs ab und verwiesen darauf, dass nach Art. 10 Dublin III-VO das Asylverfahren des im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits anwesenden Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Asylantragstellenden der folgenden Familie im ersuchenden Mitgliedsstaat noch nicht Gegenstand einer ersten Sachentscheidung (erste Instanz) gewesen sein darf. Die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Referenzperson habe zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer in Österreich am 08.04.2021 einen Asylantrag gestellt habe, bereits eine erste Entscheidung über den Inhalt ihres Asylantrags erhalten. Die in Deutschland wohnhafte Bezugsperson genieße keinen internationalen Schutz, daher sei das Dublin-Verfahren auch nach Art. 9 der Dublin III-VO nicht anwendbar.
Mit Schreiben vom 17.04.2021 brachten die österreichischen Dublin-Behörden eine Remonstration gegen die Ablehnung Deutschlands ein und verwiesen darauf, dass im vorliegenden Fall ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliege und die Ablehnung zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Es bestünden daher für die österreichische Dublin-Behörde humanitäre Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, die sich aus dem familiären und kulturellen Kontext ergeben würden, auch den Antrag auf internationalen Schutz des Betreffenden in Deutschland zu prüfen und die Familieneinheit zu wahren. Es werde daher ersucht, die Ablehnung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nochmals zu überdenken.
Mit Schreiben vom 19.04.2021 erfolgte eine neuerliche Ablehnung der deutschen Dublin-Behörde unter Hinweis darauf, dass der vorliegende Fall nicht in entscheidendem Maße von vergleichbaren Fällen abweiche, um eine Zustimmung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu rechtfertigen. Eine Familienzusammenführung nach der Dublin III-VO sei demnach im vorliegenden Fall nicht möglich.
Am 09.04.2021 wurde auch ein Info-Request an die griechische Dublin-Behörde übermittelt ebenso wie ein auf 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu. Der Antragsteller habe in Rumänien am 06.03.2021 um Asyl angesucht, am 21.04.2021 sei sein Antrag abgelehnt worden. Der er kein Rechtsmittel erhoben habe, sei die Entscheidung endgültig.
5. Nach Erhalt einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG und Länderinformationsblättern zu Rumänien sowie nach Erhalt einer Ladung für eine Einvernahme für den 29.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer am 26.04.2021 per Mail, dass er nach ausführlicher Rechtsberatung durch die BBU GmbH auf ein Parteiengehör ausdrücklich verzichte. Ebenfalls mit Mail vom 26.04.2021 erklärte der Beschwerdeführer sein Einverständnis zu einer Überstellung nach Rumänien.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Begründend wurden nachstehende Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien getroffen:
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/ aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai. gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai. gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai. gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Dublin-Rückkehrer
Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können.
? Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen.
? Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.
? Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).
Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).
Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).
Quellen:
- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Non-Refoulement
Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).
Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/ aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Versorgung
Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in Timi?oara, ?omcuta Mare, R?d?u?i, Gala?i, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).
Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).
Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).
Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019).
Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).
Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/ aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019
- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017
- - JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
- VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).
Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In R?d?u?i wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).
Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/ aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai. gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019
Schutzberechtigte
Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).
Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).
Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i).
In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/ aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai. gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai. gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai. gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai. gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai. gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019
- IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai. gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018
-Zur COVID-19 Pandemie
Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona- Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Rumänien wurden bisher 1.069.770 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 29.308 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 27.04.2021.
Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 27.04.2021).
Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Dieser leide an keinen Erkrankungen und nehme keine Medikamente. Am 09.04.2021 sei ein Konsultationsschreiben gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b Dublin-Verordnung an die rumänischen Behörden übermittelt worden, am 22.04.2021 sei ein Zustimmungsschreiben der rumänischen Behörden nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-VOeingelangt. Der Antragsteller habe in Österreich keine Familienmitglieder.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
7. Am 29.04.2021 langte beim BFA ein am 28.04.2021 zur Post gegebenes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er im Wesentlichen angibt, er sei vor neun Tagen in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden und habe bei der ersten Befragung einen Asylantrag in Österreich gestellt. Seine Familie lebe aber bereits seit zwei Jahren in Deutschland und sein Ziel sei es, zu seiner Familie zu gehen. Bedauerlicherweise sei er aber auf dem Weg nach Deutschland aufgegriffen und danach sofort nach Österreich geschickt worden. Er sei mittlerweile seit zwei Jahren auf der Flucht. Er habe mit vielen Mühen und Problemen geschafft, von Griechenland bis hierher zu reisen, nur um zu seiner Familie zu gehen und mit dieser zusammen zu leben. Leider sei er aber davor aufgegriffen und festgenommen worden. Bei der Erstbefragung habe er ausdrücklich gesagt, dass seine Familie in Deutschland lebe, das sei aber im Erstbefragungsprotokoll nicht geschrieben worden. Seine Angaben bei der Erstbefragung seien eigentlich komplett falsch übersetzt worden. Sogar seine Zeitangaben seien nicht richtig übersetzt worden. Aus diesem Grund bitte er um eine erneute Befragung.
8. Gegen den Bescheid vom 27.04.2021 richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, dass er Familie in Deutschland habe. Seine Freundin und die zweijährige Tochter würden in Deutschland leben, der Beschwerdeführer wolle mit seiner Familie in Deutschland zusammenleben. Er habe auch Herzprobleme. In Rumänien habe er diesbezüglich keine medizinische Versorgung bekommen. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer Familie in einem EU-Land habe. Dem Bescheid würden auch Berichte zur Situation in Anhaltezentrum sowie zur COVID-19-Situation in Rumänien fehlen. Die Pandemie sei nur pro forma erwähnt worden. Ihr Einfluss auf das Gesundheitssystem in Rumänien als auch auf die Unterbringung der Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei als grob mangelhaft zu bewerten. Die Behörde habe im Fall des Beschwerdeführers keine tatsächliche Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung getroffen, die diesen Namen verdiene. Die Freundin des Beschwerdeführers, die Mutter seiner Tochter, arbeite intensiv an der Familienzusammenführung in Deutschland. Die deutschen Behörden würden vom Beschwerdeführer eine Vaterschaftsanerkennung verlangen. Diese werde gerade vom privaten Rechtsanwalt der Freundin des Beschwerdeführers organisiert. Dieser unterstütze die Frau bezüglich der Familienzusammenführung in Deutschland. Inwieweit der vorliegende Sachverhalt eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Dublin III-VO oder die Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht hätte, wäre in einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu prüfen gewesen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben sei. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existentiellen Grundversorgung geraten würden, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar. Er verließ seinen Heimatstaat Afghanistan eigenen Angaben zufolge bereits vor ca. 20 Jahren und gelangte im Jahr 2017 über die Türkei nach Griechenland in das Gebiet der Dublin-Staaten. Er verließ Griechenland jedoch in der Folge und gelangte über Mazedonien und Serbien nach Rumänien, wo er am 06.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete den Verfahrensausgang jedoch nicht ab, sondern begab sich weiter nach Österreich, wo er am 08.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 09.04.2021 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Dublin III-VO an die deutsche Dublin-Behörde, dies unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer genannten Familienangehörigen in Deutschland (Ehegattin/Freundin sowie zweijährige Tochter).
Die Aufnahme des Beschwerdeführers wurde von Deutschland mit Schreiben vom 15.04.2021 abgelehnt. Nach einem Remonstrationsschreiben Österreichs an die deutsche Dublin-Behörde unter Hinweis auf ein hier vorliegendes schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK, wurde die Übernahme des Beschwerdeführers von Deutschland mit Schreiben vom 19.04.2021 neuerlich abgelehnt.
Das BFA richtete am 09.04.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 22.04.2021 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Die von ihm angegebene Ehefrau/Freundin lebt mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland und hat dort in erster Instanz bereits eine Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten, dies vor der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Er legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung. Laut Meldung des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 12.04.2021 wurde der Beschwerdeführer am 12.04.2021 wegen Schmerzen im Brustbereich im Landeskrankenhaus XXXX vorgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten im Herz- bzw. Brustbereich diagnostiziert.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien.
Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt, handelt es sich bei Covid-19 um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Mit Stichtag 20.06.2021 hat es in Rumänien bei einer Einwohnerzahl von 19,4 Millionen insgesamt 1,08 Millionen bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 1,05 Millionen genesene Fälle und 32.326 Todesfälle gegeben. Mit Stichtag 20.06.2021 waren 23,8% der Bevölkerung mit mindestens 1 Dosis eines Impfstoffes geimpft, 22,2% waren vollständig geimpft.
In Österreich mit 8,9 Millionen Einwohnern gab es mit Stichtag 20.06.2021 insgesamt 650.000 bestätigte Fälle von Corona, 636.000 Genesene und 10.680 Todesfälle. Mit Stichtag 20.06.2021 waren 56,43 % der Bevölkerung mit mindestens 1 Dosis eines Impfstoffes geimpft, 31,56 % waren vollständig geimpft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu dessen Asylantragstellung in Rumänien sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und dem Antwortschreiben Rumäniens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine Erkrankungen an. Wenn in der Beschwerde plötzlich angegeben wird, der Beschwerdeführer habe Herzprobleme, so handelt es sich um eine neu aufgestellte Behauptung, die weder in den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung noch in seiner schriftlichen Stellungnahme nach Erhalt des Bescheides Deckung findet. Im Übrigen wurde nicht näher angegeben, worin diese Herzprobleme bestehen sollten und wurde diesbezüglich auch kein ärztlicher Befund vorgelegt. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Rumänien, dass die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in Rumänien ausreichend sichergestellt ist.
Eine den Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung zu Rumänien nur an, ihm seien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Der Beschwerdeführer verzichtete explizit auf eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA und gab auch zu den ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Rumänien keine Stellungnahme ab. Er gab sogar eine Einverständniserklärung betreffend die Überstellung ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Dem erkennenden Gericht sind keine aktuelleren Berichte zu Rumänien bekannt, aus denen sich eine für den Beschwerdeführer nachteiligere Situation in Rumänien ergeben würde.
Die Länderfeststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche, wie im Bescheid zutreffend festgestellt, zur Objektivität verpflichtet ist und einer Beobachtung eines Beirates unterliegt.
Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Rumänien schlechter darstelle als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission.
Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder aufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein.
Die Lage in Rumänien stellt sich derzeit nicht schlechter dar, als jene in Österreich.
Auch wenn in den letzten Monaten weltweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen war, ging zuletzt die Anzahl der Neuinfektionen in Europa stark zurück und kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung mehrerer Corona-Impfstoffe.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde finden sich im angefochtenen Bescheid ausreichende Feststellungen zur COVID-19-Situation in Rumänien. Diese stellte sich in keinem Zeitpunkt so dar, dass eine Überstellung nach Rumänien einen Eingriff in Art. 3 EMRK bedeutet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 i. d. g. F. lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
…
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
…
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
…
§75 (1)…
…
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“
3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.:
„§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt.
Begründet liegt die Zuständigkeit Rumäniens darin, dass der Beschwerdeführer die Landgrenze von Rumänien illegal überschritten hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da er dort am 06.03.2021 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht hat und Rumänien zudem mit Schreiben vom 22.04.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Rumäniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach erstmaliger illegaler Einreise nach Rumänien zu irgendeinem Zeitpunkt wieder verlassen hätte.
Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland eine Freundin sowie eine zweijährige Tochter habe (der Beschwerdeführer selbst sprach im Verfahren von einer Ehegattin), ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt sehr wohl ergibt, dass Österreich eine Anfrage nach Art. 10 Dublin III-VO an Deutschland gestellt hat, dies unter Hinweis auf die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Deutschland hat die Übernahme des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt, dies auch nach einer von Österreich erhobenen Remonstration. Aufgrund der Ablehnung Deutschlands, welche sich auf den Wortlaut des Art. 10 Dublin III-VO beruft und im gegenständlichen Fall keine familiäre Ausnahmesituation erblickt, hat Österreich keine Möglichkeit, Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers zu zwingen.
Nach der Zustimmung Rumänien ergibt sich unter Zugrundelegungen der Dublin III-VO somit eindeutig eine Zuständigkeit Rumäniens für das gegenständliche Asylverfahren.
3.6. Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
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