Entscheidungsdatum
21.06.2021Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L511 2234256–2/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 14.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. SCHÖPF & MAURER, gegen den ihn betreffenden Teil des Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse vom 26.05.2020, Zahl: XXXX (ehemals mitbeteiligte Partei nunmehr im Firmenbuch gelöschte XXXX ):
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX auf Grund der im Zeitraum 01.07.2014 bis 31.05.2019 für die XXXX ausgeübten Tätigkeit NICHT der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlag.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 14.06.2021 ausgefolgt.
Beide Verfahrensparteien haben in der Verhandlung einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG).
Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Pflichtversicherung VollversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L511.2234256.2.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021