TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/24 W202 2243505-1

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Veröffentlicht am 24.06.2021
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Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch


W202 2243505-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2021, Zl. 1278119307-210647764, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß den §§ 46, 52, 53 und 55 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erließ am 17.05.2021 einen Festnahmeauftrag über den Beschwerdeführer (BF), da er am gleichen Tag von der Finanzpolizei bei der Durchführung von Arbeiten ohne die erforderliche arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bewilligung betreten wurde. Der BF wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.

2. Am 17.05.2021 fand im Beisein eines Dolmetschers für Serbisch eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt, in welcher der BF Folgendes zu Protokoll gab: Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei am 30.03.2021 nach Österreich gekommen, um sich das neue Haus seiner Angehörigen und Wien anzusehen. Wegen Corona sei er länger geblieben und habe sich dann für die Unterstützung während des längeren Aufenthalts revanchieren wollen, weshalb er am Haus gearbeitet habe. Er habe im neuen Haus und bei den Verwandten gewohnt, von ihnen habe er auch Essen bekommen. Für die Arbeiten habe er nie einen Lohn bekommen. Seit 10.05.2021 habe er auf der Baustelle geholfen. Er habe bis Juni 2020 in einer Batterienfabrik gearbeitet, sein Visum sei aber nicht verlängert worden. In Österreich sei er nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er lebe mit seiner Familie in Serbien in einem eigenen Haus.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2021 hat das BFA dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunk V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass der BF als serbischer Staatsangehöriger die erlaubte Aufenthaltsdauer ohne Visum oder Aufenthaltstitel von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen um 27 Tage überschritten habe. Auch sei er bei der Schwarzarbeit in Österreich betreten worden. Sein Aufenthalt habe daher keinem der in Anhang 1 des Art. 6 Abs. 3 Schengener Grenzkodex genannten Gründe gedient, sondern der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit. Sein Aufenthalt sei daher unrechtmäßig gewesen, private oder familiäre Interessen stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung nicht entgegen.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF bei der Schwarzarbeit betreten worden sei und er gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe. Seine Einreise nach Österreich habe ausschließlich der Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit gedient. Durch die Schwarzarbeit füge der BF Österreich einen wirtschaftlichen Schaden zu und widerstreite damit öffentlichen Interessen. Auch habe sich herausgestellt, dass der BF mittellos sei. Er sei daher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts im Schengen-Raum auf die Ausübung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten angewiesen. Folglich würde ein neuerlicher Aufenthalt des BF in Österreich bzw. im Schengen-Raum zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen, weswegen gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren zu erlassen sei. Seine schwach ausgeprägten privaten Interessen stehen dem nicht entgegen, da die öffentlichen Interessen klar überwiegen würden.

4. Mit Mandatsbescheid vom 18.05.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.

5. Am 25.05.2021 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen, von einem Vertreter der BBU abgeholt und der BF reiste freiwillig per Bus nach Serbien.

6. Mit Schriftsatz seiner Rechtsberatung vom 15.06.2021 erhob der BF gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des Bescheides des BFA vom 18.05.2021. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass der BF am 30.03.2021 in den Schengen-Raum zu touristischen Zwecken eingereist sei. Gegen Ende seines Aufenthaltes habe er seinen Freunden bei der Renovierung ihres Hauses geholfen, dabei habe es sich um eine Gefälligkeit gehandelt und er habe keinen Gewinn erzielt. Er habe lediglich eine Woche geholfen. Der BF verfüge über ein gültiges Visum für Kroatien, welches bis 08.07.2021 gültig sei. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid auf ein Überschreiten der visumsfreien Zeit gestützt, wobei aber nicht erörtert worden sei, ob sich der BF von 12.08.2020 bis 06.12.2020 nicht in Kroatien aufgehalten habe. Ein Aufenthalt in Kroatien in dieser Zeit sei nicht zur visafreien Zeit zu addieren. Selbst wenn die Behörde einen unrechtmäßigen Aufenthalt annehme, dürfe keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hätte sie den BF verpflichten müssen, sich unverzüglich nach Kroatien zu begeben.

Der BF legte mit der Beschwerde Kopien eines Aufenthaltstitels für Kroatien vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Am 30.03.2020 reiste der BF nach Österreich ein und hielt sich bis 25.05.2021 im Bundesgebiet auf. Im Mai 2021 arbeitete er unerlaubt auf einer Baustelle in XXXX . Am 17.05.2021 wurde er von der Finanzpolizei dabei betreten und aufgrund eines Auftrags des BFA festgenommen. Der BF ging einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet nach. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.05.2021 verfügte der Beschwerdeführer seinen Angaben nach über 60,-- Euro. Er wies keine weiteren finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nach.

Der BF legte mit der Beschwerde eine Kopie eines bis 08.07.2021 gültigen Aufenthaltstitel für Kroatien vor.

In Österreich bzw. im Schengen-Raum bestehen keine schützenswerten familiären oder privaten Beziehungen des BF.

Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, er ist erwerbsfähig bzw. zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Serbien und seine Familie lebt dort.

Zur Lage in Serbien wird festgestellt:

Sicherheitslage

Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).

Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).

Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019).

Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019)

Grundversorgung / Wirtschaft

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Sozialbeihilfen

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017).

Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018).

In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018).

Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf den im Akt einliegenden Kopien seines Reisepasses, die schon dazu vom BFA getroffenen Feststellungen wurden vom BF nicht bestritten. Sein guter Gesundheitszustand und der Zeitpunkt seiner Einreise sowie Dauer seines Aufenthalts in Österreich konnten aufgrund der Angaben des BF vor dem BFA festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Tätigkeit auf einer Baustelle, seiner Betretung durch die Finanzpolizei und seiner Festnahme beruhen auf seinen Angaben, dem Bericht der Finanzpolizei und dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag.

Dass der BF in Österreich Schwarzarbeit im Sinne einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF von der Finanzpolizei bei der Durchführung von Arbeiten auf einer Baustelle betreten wurde, obwohl er über keine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügte. Seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass er lediglich seinen entfernten Verwandten geholfen und im Gegenzug Unterkunft sowie Verpflegung bekommen habe, er einen Lohn nicht erhalten und es sich lediglich um einen freundschaftlichen Dienst gehandelt habe, erweisen sich nicht als glaubwürdig. So zeigen die Umstände, dass der BF durch die Finanzpolizei mit zwei weiteren serbischen Staatsangehörigen auf der Baustelle bei der Schwarzarbeit betreten wurde, der BF direkt auf der Baustelle nächtigte und eine Meldung des BF im Bundesgebiet nicht erfolgte, in eindeutiger Weise, wie schon vom BFA zutreffend erkannt, auf, dass der BF einer Schwarzarbeit nachgegangen ist. Der Umstand, dass der BF bei seiner Einvernahme über 60 Euro verfügte und keine weiteren Mittel nachweisen konnte, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen bei dieser Einvernahme, die dem entgegen stehenden Beschwerdeausführungen sind schon gem. § 20 BFA-VG unbeachtlich.

Dass der BF in Österreich bzw. in einem anderen Land des Schengen-Raumes besonders schützenswerte familiäre oder private Beziehungen hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht vorgebracht. Die Feststellungen, dass seine Familie in Serbien lebt und auch sein Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland ist, beruht auf seinen eigenen Angaben.

Der BF hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher grundsätzlich seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat und arbeitsfähig ist, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Serbien vom 09.07.2020 und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 52 FPG lautet:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
[…]“

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Gemäß Art. 5 (1) SDÜ kann für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex (Verordnung 2016/399), genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sogenannten Visumpflicht-Verordnung (Verordnung Nr. 539/2001) vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Dass er über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, kam im Verfahren nicht hervor. Der Herkunftsstaat des BF, Serbien, ist im Anhang I der Verordnung 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 aufgelistet, weshalb für die Einreise in den Schengen-Raum für bis zu 90 Tage kein Visum erforderlich ist.

Der BF reiste zwar mit einem gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum ein, er wurde jedoch bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätig betreten. Eine für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderliche Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 FPG ist die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005, Rz 16).

Der BF hielt folglich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht ein.

Zudem konnte der BF die erforderlichen Mittel für seinen Aufenthalt nicht nachweisen, zumal er bei seiner Einvernahme beim BFA lediglich auf 60 Euro verwies. Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156 und 22.01.2013, 2012/18/0191 jeweils zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2011).

Der Beschwerdeführer hat aber nicht nachgewiesen, dass er einen Rechtsanspruch auf ausreichende Unterhaltsmittel hat, die nicht aus illegalen Quellen stammen. Da der Beschwerdeführer das Vorhandensein finanzieller Mittel für Unterkunft und Verpflegung während der beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts sowie für die Rückreise nach Serbien nicht nachgewiesen hat und keine Möglichkeit hatte, auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben, hielt er auch aus diesem Grund die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht ein.

Folglich verwirklichte der BF den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1a FPG, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF dem Grunde nach vorliegen.

3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich wird, kann kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich erkannt werden. Der BF verbrachte lediglich eine sehr kurze Zeit in Österreich und hatte nie seinen Lebensmittelpunkt, welcher sich in Serbien befindet, im Bundesgebiet. Er hat lediglich Bekannte in Österreich und keine nahen Angehörigen, zu denen ein besonders Abhängigkeits- oder Naheverhältnis besteht. Eine Integration in Österreich kam nicht hervor und wurde auch nicht behauptet.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass der BF in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Schwarzarbeit stellt als solches - wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont - eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260).

Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprache seines Heimatlandes und hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien.

Den sehr schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit und somit der Abwendung von finanziellen Belastungen von Gebietskörperschaften sowie an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Diese öffentlichen Interessen überwiegen unzweifelhaft die privaten Interessen des BF.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist.

3.1.3. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg. cit. zu erlassen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR 24. GP 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer "Verpflichtung" des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der "Unverzüglichkeit" stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der "Verpflichtung" ergangen ist. Wird ihr "unverzüglich" entsprochen, hat die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 10.04.2012, 2013/22/0310).

Das BFA hat eine Rückkehrentscheidung gegen den BF, der nach seinen Angaben in der Beschwerde über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU verfügt, erlassen. Der BF antwortete jedoch beim BFA auf die Frage nach einem Aufenthaltstitel in der Europäischen Union dahingehend, dass er bis Juni 2020 in einer Batterienfabrik gearbeitet habe, das Visum sei aber nicht mehr verlängert worden, weswegen für das BFA ein Vorgehen im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG naturgemäß nicht in Betracht kam, und sind daher auch die Angaben in der Beschwerde betreffend einen Aufenthaltstitel in Kroatien gem. § 20 BFA-VG unbeachtlich.

Zudem kann aber selbst bei Geltendmachung eines bestehenden Aufenthaltstitels in einem Land der Europäischen Union eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

Wie noch unten zu zeigen sein wird, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt und indiziert die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zudem wird in diesem Zusammenhang auf die unter Punkt 3.3. getroffene Gefährdungsprognose zur Erlassung eines Einreiseverbotes verwiesen, in welcher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass ein weiterer Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Es ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, dass es im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es ist zu erwarten, dass der BF rasch wieder einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und somit das wirtschaftliche Wohl Österreichs, dem ein besonders hoch einzustufendes öffentliches Interesse zukommt, gefährden wird, weswegen die sofortige Ausreise des BF geboten ist. Zudem wird zur Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des BF auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. verwiesen.

Folglich wäre auch unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 6 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF geboten. Die sofortige Ausreise des BF war wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erforderlich.

3.1.4. Da sich der BF zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234) gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war der Aufenthalt des BF durch die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit und das Nichtvorhandensein von ausreichenden Unterhaltsmitteln nicht rechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor seiner Ausreise am 25.05.2021 vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG im vorliegenden Fall gegeben sind.

3.1.5. Wie dargelegt, war daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1a iVm Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Er ist gesund sowie arbeitsfähig und hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53 Abs. 2 FPG lautet:

„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“

Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Im Fall des BF steht - wie beweiswürdigend ausgeführt - fest, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hatte als Drittstaatsangehöriger keine Arbeitsgenehmigung und wurde von der Finanzpolizei dabei betreten. Er hätte sich um etwaige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vor der Einreise kümmern müssen, er kam aber ohne jegliche Meldung bei den Behörden nach Österreich und ging der Schwarzarbeit nach. Jegliche Erklärungen des BF, dass er keine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeführt und nur Bekannten geholfen habe, stellten sich als nicht glaubwürdig heraus. Schwarzarbeit stellt als solches - wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont - eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, lediglich über 60 Euro zu verfügen. Er verfügte über keine Wohnsitzmeldung und hielt sich in Österreich auf, ohne über legale Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts zu verfügen, womit auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist.

Die fehlenden tragfähigen Beziehungen in Österreich sowie die fehlende Wohnsitzmeldung, der Umstand, dass der BF vor dem BFA angab, dass er in Serbien keiner geregelten Arbeit nachgehe und nur gelegentlich arbeite, er Sorgepflichten für zwei Kinder im Heimatland habe und bei seiner Festnahme nur über Barmittel in Höhe von 60 Euro verfügte, lassen befürchten, dass ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer neuerlichen illegalen Beschäftigung und damit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.

Aufgrund der dargelegten Umstände kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Er reiste nach Österreich ein, wo er unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne dass er etwaige Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen einholte. Der BF zeigte sich nicht einsichtig betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit, leugnete ein Fehlverhalten und gab an, lediglich entfernten Verwandten geholfen zu haben. Fehlende Einsicht zeugt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine erhebliche Wiederholungsgefahr, da er schon nach der ersten Tatbegehung das Unrecht seines Handelns nicht erkennen will und ihn deswegen nichts von einer weiteren Begehung abhält. Somit ist wahrscheinlich, dass der BF wieder in den Schengen-Raum einreisen würde, um mit der Verrichtung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten Geld zu verdienen. Es besteht folglich eine erhebliche Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Die Erlassung eines Einreiseverbotes erscheint in Anbetracht dieser Erwägungen dem Grunde nach jedenfalls geboten.

Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244). Wie bereits dargelegt wurde, wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des BF zu Personen bzw. Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes nicht vorgebracht. Die privaten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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