TE Bvwg Beschluss 2021/7/9 W129 2116199-2

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Veröffentlicht am 09.07.2021
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Entscheidungsdatum

09.07.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W129 2116199-2/9E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zahl 733877804-190246995/ BMI-BFA_BGLD_RD

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 23.04.2004, Zl. 03 38.778, gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2019, Zl. 733877804-190246995/ BMI-BFA_BGLD_RD, wurde ihm der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

In Spruchpunkt IV. wurde die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG gem. § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs 2 AsylG erteilt.

Die Aberkennung wurde mit dem Wegfall der Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten geführt hätten, somit mit den rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund bestimmter Straftaten begründet.

Da der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich aufweise, würde eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 AsylG nicht erfülle, sei eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 55 Abs 2 zu erteilen.

3. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde.

4. In weiterer Folge erwuchs Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides in Rechtskraft.

5. Am 09.07.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Verlauf der Verhandlung zog der Beschwerdeführer in Gegenwart eines Vertreters der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichen Bescheid vom 04.11.2019, Zl. 733877804-190246995/ BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

In Spruchpunkt IV. wurde die die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG gem. § 9 Abs 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs 2 AsylG erteilt.

Der BF erhob gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des gegenständlichen Bescheides fristgerecht Beschwerde, Spruchpunkt IV. erwuchs in Rechtskraft.

In der am 09.07.2021 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der BF, vertreten durch die BBU, die Beschwerde gegen die offenen Spruchpunkte I., II. und III. des gegenständlichen Bescheides zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.07.2021).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2.Aufl. [2018], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Auf Grund der ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.07.2021, welche nach einer Beratung zwischen BF und seinem Vertreter erfolgte, sowohl durch den Vertreter als auch durch den BF selbst geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung, gerichtet auf Zurückziehung der Beschwerde, aus und ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W129.2116199.2.00

Im RIS seit

06.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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