Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
(1.) L524 2152184-1/15E
(2.) L524 2152217-1/14E
(3.) L524 2152214-1/17E
(4.) L524 2152197-1/16E
(5.) L524 2152210-1/17E
(6.) L524 2152205-1/19E
(7.) L524 2192876-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 08.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (4.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, des (6.) mj. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Irak, und der (7.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, (1.) Zl. 1068285708/150502467, (2.) Zl. 1132505502/161417732, (3.) Zl. 1132504102/161417775, (4.) Zl. 1132504004/161417767, (5.) Zl. 1132503704/161417745, (6.) Zl. 1132503802/161417759 und (7.) vom 16.03.2018, Zl. 1176561404-171385757/BMI-BFA_SZB_RD, betreffend Abweisung von Anträgen auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2021, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird stattgegeben. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
XXXX und XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. der Bescheide vom 14.03.2017, (1.) Zl. 1068285708/150502467, (2.) Zl. 1132505502/161417732, (3.) Zl. 1132504102/161417775, (4.) Zl. 1132504004/161417767, (5.) Zl. 1132503704/161417745, (6.) Zl. 1132503802/161417759 sowie die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides (7.) vom 16.03.2018, Zl. 1176561404-171385757/BMI-BFA_SZB_RD, werden ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die Beschwerdeführer verzichteten bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2152210.1.00Im RIS seit
06.10.2021Zuletzt aktualisiert am
06.10.2021